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8 wichtige Fragen zur neuen BAFA-Heizungsförderung

Privatperson, Wohnungseigentümergemeinschaft, Freiberufler, Kommune, Unternehmen und andere juristische Person profitieren seit dem 1.1.2020 von verbesserten BAFA Förderkonditionen, wenn sie in Ihren Heizungsanlagen erneuerbare Wärme nutzen. Allerdings müssen grundlegenden Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sein bzw. werden um diese Zuschüsse zu erhalten.

1. Muss die Bestandsheizung ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben, damit die BAFA Förderung in Anspruch genommen werden kann?

Grundsätzlich muss die Bestandsheizung kein Mindestalter erreicht haben um als förderfähig zu gelten.

Je nach Alter der vorhandenen Heizung zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen unterschiedliche Fördervoraussetzungen und Fördersätze:

  • Die Heizung ist jünger als 2 Jahre: Es müssen die Förderbedingungen für Anlagen im Neubau erfüllt werden.
  • Die Heizung ist 2 Jahre oder älter: Es müssen die Förderbedingungen für Anlagen im Gebäudebestand erfüllt werden.

2. Muss die bestehende Heizung bestimmte Anforderungen erfüllen, damit die BAFA Förderung in Anspruch genommen werden kann?

Nein, eine Bundesförderung ist unabhängig von der Art der bestehenden Heizung möglich.

Hinweis: Um die Ölaustauschprämie in Anspruch nehmen zu können, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Ölheizung im Gebäude installiert sein.

3. Für die alte Heizung besteht eine Austauschpflicht gemäß EnEV § 10. Bekomme ich trotzdem die BAFA Förderung?

Nein, in diesem Fall ist für den Einbau der neuen Heizungsanlage und für den Austausch der Ölheizung keine Heizungs-Förderung nach den seit 1. Januar 2020 geltenden Richtlinien möglich.

Hinweis: Bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist eine BAFA-Heizungs-Förderung bis zum Eigentümerwechsel möglich. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall die Investitionskosten dem Antragsteller entstanden sein müssen. Nach einem Eigentümerwechsel ist eine Förderung für eine neue Anlage nicht möglich.

4. Welche Heizungsanlagen werden gefördert, wenn im Gebäude seit mindestens zwei Jahren eine Heizungsanlage in Betrieb war (Gebäudebestand)?

Die Errichtung von Solarkollektoranlagen, Biomasseanlagen und effizienten Wärmepumpenanlagen, sowie als EE-Hybridheizung die Kombinationen aus Solarkollektoranlagen mit effizienten Wärmepumpen- oder Biomasseanlagen wird durch das BAFA gefördert.

Außerdem werden Gas-Hybridheizungen, d.h. eine Gas-Brennwertheizung in Kombination mit einer der vorgenannten erneuerbaren Wärmeerzeuger gefördert.

Wird die Technologie-Komponente zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien erst später, nach höchstens zwei Jahren ergänzt, kann der Einbau der Gasheizung gefördert werden, wenn das Heizsystem dafür schon vorbereitet ist. Dies wird unter der Bezeichnung „Renewable Ready“ geführt.

 5. Welche Heizungsanlagen werden bei neuen Gebäuden gefördert (Neubau)?

Im Neubau werden thermische Solarkollektoranlagen, Biomasseanlagen und effiziente Wärmepumpenanlagen gefördert. Allerdings müssen die Heizsystem-Anlagen hier anspruchsvollere Voraussetzungen erfüllen als im Gebäudebestand.

6. Welche Heizungsanlagen werden nicht gefördert?

Heizungen, die als Brennstoff Öl verwenden (zum Beispiel Öl-Hybrid- oder Öl-Brennwertheizungen) werden nicht gefördert. Sofern eine Ölhybridheizung mit einem förderfähigen erneuerbaren Wärmeerzeuger installiert werden soll oder eine vorhandene Ölheizung um einen förderfähigen erneuerbaren Wärmeerzeuger (Solarthermie, Biomasse, Wärme-/Heizungspumpe) ergänzt wird, kann letzterer jedoch gefördert werden, sofern die Kosten für den erneuerbaren Wärmeerzeuger separat ausgewiesen werden können.

Nicht gefördert werden ebenso Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, wie z.B. Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Photovoltaikanlagen.

Außerdem werden Solarkollektoranlagen ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite, z.B. Schwimmbadabsorber, luftgeführte Pelletöfen und Luft-Luft-Wärmepumpenanlagen nicht gefördert.

7. Wann und wie muss der Antrag beim BAFA gestellt werden?

Die Antragstellung auf Förderung einer neuen Heizungsanlage (mittels elektronischen Formulars auf der BAFA-Webseite) muss vor Vorhabenbeginn erfolgen. Dazu sollten Kostenvoranschläge für die Leistungen, die gefördert werden sollen, vorliegen.

Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA.

Sobald der Zuschuss für die Investitionsmaßnahme vom BAFA bewilligt wurde, sind die beantragten Fördermittel für das Heizungs-Projekt reserviert.

8. Muss ich (als Auftraggeber) persönlich den Antrag stellen und alle Unterlagen einreichen oder kann das ein anderer übernehmen?

Sie dürfen jemanden, z.B. Handwerker, Anwalt, Verwandter, Nachbar, Energieeffizienzexperten, für das Verfahren bevollmächtigen. Das BAFA kommuniziert dann ausschließlich mit dem von Ihnen Bevollmächtigten.

Zur Erteilung einer Vollmacht nutzen Sie bitte das BAFA-Formular. Dieses muss ausgefüllt und von Ihnen unterschrieben werden. Ihr Bevollmächtigter muss das Formular bei der Antragstellung im elektronischen Antragsformular hochladen.

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