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Neues Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz: Mehr Geld für KWK-Strom

Sabine Riethmüller und Jürgen Wendnagel

Bei der Zahl der neu zugelassenen Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zeichnet sich für das Jahr 2015 ein starker Einbruch ab, wie die aktuelle Statistik des BAFA zeigt. Allerdings wird es die belastbaren Daten erst im April geben. Die tendenzielle Zurückhaltung der Investoren im vergangenen Jahr dürfte wohl sehr stark darauf zurückzuführen sein, dass man zuerst die Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) abwarten wollte. Denn dieses garantiert dem Betreiber über einen bestimmten und längeren Zeitraum einen Zuschlag für den erzeugten KWK-Strom. Die Zuschlagshöhe hängt zum einen von der elektrischen Leistung der Anlage ab. Zum anderen davon, ob der Strom selbst verbraucht oder ins Netz eingespeist wird. Damit steht und fällt letztlich die Wirtschaftlichkeit der Investition. Doch hat sich das Abwarten nun gelohnt?

Planungssicherheit für die nächsten Jahre

Das neue KWKG wurde am 3. Dezember 2015 vom Bundestag beschlossen und passierte anschließend auch den Bundesrat [1]. Festgelegt wurde nun ein Ausbauziel von 110 Terawattstunden (TWh) bis zum Jahr 2020 und 120 TWh bis zum Jahr 2025. Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e. V. (B.KWK) begrüßt, dass das Ausbauziel an konkreten Jahreserzeugungsmengen festgemacht werden. „Die jetzt vorgesehenen absoluten Werte signalisieren einen weiteren, wenn auch gegenüber dem bisher im KWKG 2012 verankerten Ziel, verlangsamten KWK-Ausbau. Die Planungssicherheit für KWK-Investitionen wird zudem durch die nun festgelegte Verlängerung des Stichtags für die Inbetriebnahme von KWK-Anlagen auf Ende 2022 erhöht.“

Andere sind mit diesen Zielen unzufrieden und rechnen vor, dass sie bei einer Nettostromerzeugung von rund 592TWh (2014) einem Anteil von nur19% im Jahr 2020 und 20% im Jahr 2025 entsprechen.

Anzahl der beim BAFA zugelassenen neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen nach Größenklassen und Inbetriebnahme-Jahren (Datenstand: 06.06.2016). Im Jahr 2015 gingen die Zahlen stark zurück.

Welche KWK-Zuschläge gibt es und wie lange?

Für eingespeisten Strom aus Anlagen bis 50kWel sieht das KWKG 2016 eine Förderung von 8ct/kWh vor, für selbst genutzten Strom erhalten die Betreiber 4ct/kWh [2]. Die Förderdauer für diese Anlagen wurde von den im Entwurf vorgesehenen 45.000 Vollbenutzungsstunden (Vbh) auf 60.000 Vbh erhöht. Nach dem bisherigen KWKG erhielten diese Anlagen eine Förderung von 5,41ct/kWh für den Zeitraum von zehn Jahren oder 30.000Vbh. „Durch die Verlängerung der Förderdauer bleibt die Marktchance für kleine KWK-Anlagen erhalten“, so der B.KWK. Auch beim BDEW sieht man die Änderung gegenüber dem Entwurf positiv: „In seiner jetzigen Form bietet das Gesetz eine gute Perspektive, um mit der Fernwärmeversorgung auf Basis der Kraft-Wärme-Kopplung einen wichtigen Beitrag für die Energie- bzw. ‚Wärmewende‘ in städtischen Gebieten zu leisten. Die verbesserten Förderbedingungen für Anlagen bis 50kW werden den KWK-Ausbau deutlich voranbringen.“

Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit einer Leistung bis 2 kWel können statt der Einzelabrechnung alternativ auch eine pauschale Einmalzahlung beantragen. Die Förderung beträgt dann 4ct/kWh für 60 000Vbh, das heißt, 2400Euro/kW. Nach dem bisherigen KWKG betrug die Einmalzahlung 1623Euro (5,41 ct/kWh bezogen auf 30 000Vbh). Die Zuschläge für Anlagen über 50 kWel werden dem Betreiber für eine Dauer von 30 000 Vbh erstattet.

    Rahmenbedingungen zu den KWKG-Zuschlägen 2016

    • Für Strom, der nicht in ein allgemeines Netz eingespeist wird, gibt es die Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Gefördert wird selbst verbrauchter KWK-Strom aus Anlagen mit bis zu 100 kWel. Betreiber von Anlagen ab einer elektrischen KWK-Leistung von 100 kW müssen den KWK-Strom direkt vermarkten oder selbst verbrauchen.
    • KWK-Strom, der nach § 19 des EEG 2014 [3] finanziell gefördert wird (Strom aus Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden), fällt nicht in den Anwendungsbereich des neuen KWKG.
    • Für neue KWK-Anlagen mit einer Leistung bis 50 kWel wird der Zuschlag für 60.000 Vollbenutzungsstunden (Vbh) gezahlt. Bei Anlagen mit mehr als 50kWel gibt es die Förderung für 30.000 Vbh.
    • Bei modernisierten Anlagen ist die Zahlung der Zuschläge je nach Kosten und Zeitpunkt der Modernisierung 15.000 bzw. 30.000 Vbh begrenzt.
    • Für nachgerüstete KWK-Anlagen beträgt die Zahl der geförderten Vollbenutzungsstunden je nach Kosten der Nachrüstung 10.000, 15.000 oder 30.000.
    • Bei bestehenden KWK-Anlagen wird der Zuschlag für bis zu 16 000 Vollbenutzungsstunden bezahlt.

    BAFA-Förderung für Mini-KWK-Anlagen bis 20 kWel

    Mit dem Mini-KWK-Programm des BAFA sollen zusätzlich zum KWKG Impulse für den breiten Einsatz auch von kleinen KWK-Anlagen gegeben werden. Nach diesem Förderprogramm können neue Blockheizkraftwerke bis 20 kWel in bestehenden Gebäuden (Bauantrag bzw. Bauanzeige vor dem 1.1.2009) einen einmaligen Investitionszuschuss erhalten, der nach der elektrischen Leistung der Anlagen gestaffelt ist.

    Die Förderung, die zuletzt am 1.1.2015 erhöht wurde, wird als nicht rückzahlbarer Zuschussfestbetrag gewährt. Dieser ergibt sich aus einer Basis- und zwei optionalen Boni-Förderungen [3]:

    • Generell gibt es eine gestufte Basisförderung, welche von der installierten elektrischen Leistung abhängt. Der Mindestbetrag liegt bei 1900 Euro/kWel für eine KWK-Anlage bis zu 1 kWel.
    • Besonders energieeffiziente Mini-KWK-Anlagen erhalten einen Wärmeeffizienzbonus von 25% als prozentualen Aufschlag auf die Basisförderung.
    • Ein Stromeffizienzbonus in Höhe von 60% der Basisförderung wird für KWK-Anlagen mit einem hohen elektrischen Wirkungsgrad (über 31%) gewährt.

    Lesen Sie auch: BAFA: Zwischenbilanz zur Heizungsoptimierung

    Anzahl (l.) und elektrische Leistung (r.) der beim BAFA zugelassenen neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen bis 50 kW el nach Größenklassen und Inbetriebnahme-Jahr.

    KWK-Zuschläge auch für Einspeisung in Kundenanlagen

    Grundsätzlich werden KWK-Zuschläge für Strom bezahlt, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Für Strom, der nicht eingespeist wird, war im Gesetzentwurf lediglich die Förderung für KWK-Anlagen mit einer Leistung bis 100kWel vorgesehen sowie für Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen. Nach dem Gesetzesbeschluss erhält eine weitere Gruppe Zuschläge für Strom, der nicht eingespeist wird. Dabei handelt es sich um Betreiber, die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz liefern. Voraussetzung ist, dass für diesen Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird (zum Beispiel Contracting).

    Der Bundesverband der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands (eaD) begrüßte diese Erweiterung ebenso wie die längere Förderdauer für Mini-BHKW. Der Vorstandsvorsitzende des eaD, Michael Geißler, erklärte nach dem Gesetzesbeschluss: „Auf der Grundlage dieses Gesetzes ist es weiterhin möglich, Blockheizkraftwerke (BHKW) in Gebäuden und Stadtquartieren zu errichten und wirtschaftlich zu betreiben.“

    Gesetzgeber sorgt für längere Übergangsregelungen

    Der VfW äußerte sich positiv zu den Fristen des KWKG 2016 bei den Übergangsregelungen zur Inbetriebnahme. Für Anlagen, die bis zum 31.Dezember 2015 bestellt wurden und bis zum 31.Dezember 2016 in Betrieb gehen, kann der Betreiber wählen, ob der KWK-Zuschlag nach dem bisherigen oder nach dem neuen KWKG bezahlt werden soll. Die ursprüngliche Frist im Entwurf war auf den 30.Juni 2016 angesetzt.

    Für ORC- und Brennstoffzellen-Anlagen gibt es eine gesonderte Übergangsregelung: Geht eine Anlage, die bis zum 31.Dezember 2016 bestellt wurde, bis zum 31.Dezember 2017 in Betrieb, kann der Betreiber auch dann noch die Förderbedingungen nach dem bisherigen KWKG wählen. Damit soll ein nahtloser Übergang zu Förderprogrammen des BMWi gewährleistet werden, deren Einführung für das Jahr 2016 geplant sind.

    Kosten der Förderung für die Verbraucher

    Wie bisher müssen die Verbraucher die Kosten für die KWK-Umlage übernehmen. Im vergangenen Jahr lagen diese Kosten bei rund 630 Millionen Euro. Die Zusatzkosten, die durch das neue Gesetz entstehen, werden auf bis zu 850 Millionen Euro/Jahr geschätzt. Deshalb wurde der Kostendeckel für die KWK-Umlage von 750 Millionen Euro/Jahr auf 1,5 Milliarden Euro/Jahr verdoppelt.

    Wird dieser Deckel ausgeschöpft, steigen die Kosten für nicht privilegierte Endkunden von derzeit rund 0,25ct/kWh auf bis zu ca. 0,53ct/kWh. Für einen Haushalt mit einem Verbrauch von 3500kWh/Jahr entspricht das einem Anstieg um rund 10 Euro/Jahr auf etwa 19 Euro/Jahr.

    Auch für Großverbraucher ändert sich die Umlage: Bisher mussten sie bis zu einem Verbrauch von 100.000kWh die volle Umlage bezahlen. Dieser Schwellenwert steigt auf 1GWh. Begründet wird dies damit, dass die gestiegenen Kosten nicht nur von den Haushaltskunden und dem Mittelstand getragen werden sollen.

    Gleichzeitig wurden für privilegierte Endkunden die Sätze angepasst. Für Endkunden mit einem Verbrauch von mehr als 1GWh wurde der Satz von 0,05ct/kWh auf 0,04ct/kWh gesenkt. Für stromkostenintensive Unternehmen wurde er von 0,025ct/kWh auf 0,03ct/kWh angehoben.

    KWK-Zuschüsse 2016 für Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten Anlagen, die die Bedingungen für eine Förderung nach dem KWKG erfüllen.

    Fazit

    Das neue KWKG 2016 bietet künftigen Betreibern deutlich verbesserte Konditionen und eine langfristige Planungssicherheit. Aus diesen Gründen dürfte sich die Zurückhaltung der Investoren, die im Jahr 2015 wohl zu einem starken Absatzrückgang geführt hat, auflösen und zu einer Marktbelebung in den nächsten Jahren führen. In Verbindung mit der BAFA-Förderung von Mini-KWK-Anlagen könnten, wie in den Vorjahren auch, vor allem die Produkte bis 20 kWel verstärkt nachgefragt werden. Gerade dieses Marktsegment ist für das SHK-Handwerk besonders interessant. Wichtig ist jedoch, dass vor jeder Anlageninstallation eine sorgfältige Planung und eine individuelle Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgen. 

    Quellen

    [1] Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG); 22. 12. 2015. Mehr Informationen

    [2] KWKG 2016 in Zahlen, ASUE-Broschüre. Zum PDF

    [3] Zuschuss für Mini-KWK-Anlagen bis 20 kWel , BAFA

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