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Probezeit: Kündigung in der Verlängerung ist rechtens

Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des LAG Hessen zur Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung aufgrund einer vertraglichen Klausel zur Verlängerung der Probezeit in einem Ausbildungsverhältnis aufgehoben (Aufhebung des Urteils des LAG Hessen vom 02.06.2015 durch den 6. Senat des BAG (6 AZR 396/15 vom 09.06.2016).

Das BAG sieht in einer Ausbildungsvertragsklausel, wonach die Probezeit bei länger andauernder tatsächlicher Unterbrechung verlängert wird, keine unangemessene Benachteiligung für den Auszubildenden: Die Verlängerungsklausel wirke sowohl zugunsten des Ausbildenden als auch zugunsten des Auszubildenden, da Letzterer nach Ablauf der Probezeit neben dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nur ein fristgebundenes, bedingtes Kündigungsrecht habe. Die Verlängerung der Probezeit eröffne die Chance auf eine tatsächliche wechselseitige Erprobung, die bei längeren Ausfallzeiten des Auszubildenden sonst nicht stattfinden könne. Das BAG stellt zudem fest, dass § 22 BBiG eine spezialgesetzliche Regelung zu § 1 Absatz 1 KSchG darstellt. Die Wartezeitregelung des Kündigungsschutzgesetzes komme daher in Ausbildungsverhältnissen nicht zur Anwendung.

Mit der Entscheidung wird die ältere Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 15. Januar 1981 - 2 AZR 943/78) fortgeführt, was aus Sicht des Handwerks zu begrüßen ist. Ausbildungsvertragsmuster der Kammern, die eine Verlängerungsklausel für die Probezeit vorsehen, sollten daher nicht geändert werden.

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