Mahnverfahren: So kommen Sie an Ihr Geld
Fast jeder Handwerksbetrieb kennt die Situation: Ein Kunde zahlt eine Rechnung nicht oder nicht vollständig. Auch zwei schriftlichen „Mahnungen“ haben keinen Erfolg gebracht. Bei geringen Geldforderungen lohnt es sich meist nicht, einen Anwalt einzuschalten oder eine Klage einzureichen. Was dann? Mit einem gerichtlichen Mahnverfahren kann der Gläubiger seiner Geldforderung Nachdruck verleihen oder, bei hartnäckigen Schuldnern, relativ schnell und einfach einen Vollstreckungstitel erlangen - ohne Gerichtsverhandlung und ohne rechtlich viel begründen zu müssen. Mit dem Vollstreckungstitel kann dann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden, die Außenstände einzukassieren.
Der schnelle Weg zum Mahnbescheid
In Deutschland gibt es ein automatisiertes, zentrales Mahnverfahren. Die örtliche Zuständigkeit liegt in der Regel beim zentralen Mahngericht des Bundeslandes, in dem der Antragsteller seinen Wohnort hat.
Das gerichtliche Mahnverfahren wird lediglich auf dem Schriftweg abgewickelt. Für die einzelnen Verfahrensanträge müssen bestimmte Vordrucke ausgefüllt werden. Praktisch ist, dass dazu nicht mehr nur gedruckte Formulare (aus dem Schreibwarenladen) notwendig sind, sondern dass es nun auch ein Online-Mahnverfahren gibt.
Unter https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag lassen sich die Daten unmittelbar im Internet in einem interaktiven Formular erfassen. Da die Antragsdaten bereits bei der Eingabe inhaltlich geprüft werden, können fehlerhafte Anträge weitgehend vermieden werden. Zudem hilft eine ausführliche schriftliche Anleitung der Mahngerichte beim richtigen Ausfüllen. Die Antragsdaten können anschließend an das zuständige Mahngericht entweder verschlüsselt und signiert über das Internet übermittelt oder auf Papier gedruckt und per Post übersandt werden.
Wie geht das Mahnverfahren weiter?
Der Empfänger eines Mahnbescheides hat drei Möglichkeiten zu reagieren:
- Er bezahlt – dann ist die Sache erledigt.
- Er tut gar nichts – dann muss ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Mit einem Vollstreckungstitel lässt sich dann die Zwangsvollstreckung über den Gerichtsvollzieher einleiten.
- Er legt innerhalb von zwei Wochen (ab der Zustellung) Widerspruch ein – dann ist der Anspruch schriftlich vor Gericht zu begründen. Es kommt anschließend zum „gewöhnlichen“ Prozess vor dem zuständigen Gericht (am Wohnsitz des Zahlungspflichtigen).
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Grundsätzlich muss der Antragsteller Gerichtsgebühr und Zustellkosten im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Gebühr hängt von der Höhe des beizutreibenden Betrages ab. Die Auslagen für die Formularbeschaffung können als sogenannte Parteikosten allerdings geltend gemacht werden.