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Ab Dezember: Handwerker, Hersteller und Energieversorger als Energieberater

oja

Nach Informationen unserer Schwersterzeitschrift Gebäude-Energieberater (GEB) sollen die Richtlinien bereits zum 1. Dezember 2017 in Kraft treten. Betroffen von den Änderungen sind die Förderprogramme “Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ und “Energieberatung Mittelstand“.

Die wesentliche Änderung der Förderprogramme besteht laut GEB in der Erweiterung des Kreises der antragsberechtigten Energieberater. Eine Energieberatung innerhalb dieser Förderprogramme könne dann jeder ausführen, der die geforderte Qualifikation als Energieberater vorweise, eine objektive und neutrale Energieberatung durchführe und dafür die Haftung übernehme. Bisher war die personenbezogene unabhängige Energieberatung erforderlich. Energieberatungen wurden nur dann gefördert, wenn die Berater kein wirtschaftliches Interesse an Investitionen in Energieeffizienz hatten und nicht bei einem Hersteller, Handwerksunternehmen oder Energieversorger tätig waren. Das traf in der Regel auf Architekten, Ingenieure und Handwerker ohne eigenen Betrieb zu.

Durch die Neuregelungen können bald auch Handwerker, Hersteller oder Energieversorger als geförderte Energieberater tätig sein. Voraussetzung sind die in der Richtlinie vorgegebenen Mindestanforderungen an die fachliche Qualifikation. Weiterhin sollen die Beratungen objektiv und mit hoher Qualität durchgeführt werden.

Mit den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) geänderten Richtlinien sollen mehr qualifizierte Fachleute die Möglichkeit haben, als Energieberater tätig zu sein. Auch soll dadurch die Zahl der Beratungen deutlich erhöht werden.

Hinweis: Mehr zum Thema und weitere Informationen finden Sie in der Ausgabe GEB 11/12-2017. Hier geht es zum ausführlichen Beitrag "Mehr qualifizierte Beratung".

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