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Welche Regeln müssen Kaminöfen ab 2025 erfüllen?

Dörte Neitzel

Etwa vier Prozent der deutschen Haushalte heizen mit Holz – also entweder mit Scheiten oder Pellets. So angenehm die Wärme ist, die andere Seite der Medaille sind die Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Emissionen, die ein solcher Ofen ausstößt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Grund-, Kachel- oder Pelletofen handelt. 

Im Jahr 2010 wurde daher die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) novelliert, die die entsprechenden Grenzwerte neu festgelegt hat. 

Was besagt die 1. BImSchV?

Die novellierte BImSchV legt neue Regeln für Feuerungsanlagen fest. Darunter fallen Öl-, Gas- und Holzfeuerungsanlagen. Früher mussten Geräte erst ab einer Leistung von 15 kW bestimmte Grenzwerte einhalten. Nun gelten Emissionsgrenzwerte bereits für Heizanlagen ab 4 kW. Zum anderen wurden die Kohlenmonoxid (CO)- und Feinstaubgrenzwerte verschärft mit einer Stufe 1 und einer Stufe 2. Darüber hinaus wurde ein Mindestwirkungsgrad festgelegt. 

Die Stufe 1 trat am 22. März 2010 in Kraft, das heißt Neugeräte, die zu der Zeit installiert wurden, mussten die entsprechenden Grenzwerte einhalten. Seit dem 1. Januar 2015 gelten die Grenzwerte der zweiten Stufe, deren Grenzwerte im Schnitt um gut ein Drittel niedriger liegen. Seitdem müssen Neugeräte diese strengeren Grenzwerte für CO und Feinstaub einhalten. 

Für Altbestände, also Öfen, die vor dem Stichtag 22. März 2010 eingebaut wurden, gelten wiederum andere Grenzwerte. 

 Was gilt für Kaminöfen, die vor dem 22. März 2010 installiert wurden?

Nicht nur die neuen, auch die sogenannten „bestehenden Anlagen“, die vor dem Stichtag 22. März 2010 eingebaut wurden, müssen mittlerweile bestimmte Grenzwerte einhalten. Das kann mithilfe entsprechender Filter passieren, die nachgerüstet werden. Sollte das nicht möglich sein, spricht der Kaminkehrer ein Betriebsverbot aus. 

Für diese älteren Kaminöfen hat der Gesetzgeber zwei sehr großzügige Übergangsfristen eingeräumt – gestaffelt nach dem Baujahr des Ofens. Die erste Frist lief am 31. Dezember 2020 ab. Sie betraf Einzelfeuerungsanlagen, die zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1994 ihren Betrieb aufgenommen haben. 

Die zweite Frist betrifft Geräte, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 eingebaut wurden. Sie endet am 31. Dezember 2024, bis dahin müssen also auch die „jüngeren Altanlagen“ umgerüstet oder außer Betrieb genommen sein. Ab 2025 ist die Einhaltung der Grenzwerte also nicht nur für Neugeräte, sondern auch für alle Altgeräte ohne Ausnahme verpflichtend. 

Welche Kaminöfen sind ab 2025 noch erlaubt?

Erlaubt sind alle Kaminöfen, die die Grenzwerte einhalten. Das gilt sowohl für neue Kaminöfen als auch für Altgeräte. Bei Neugeräten, die jetzt und in Zukunft eingebaut werden, ist es einfach: Sie durchlaufen unabhängig von der kW-Zahl eine sogenannte Typprüfung. In der wird sichergestellt, dass sie die Grenzwerte einhalten hinsichtlich der Emissionen und des Mindestwirkungsgrads. Ist diese Typprüfung vorhanden, erfüllen sie also automatisch die Anforderungen an die Stufe 2. 

Kaminöfen mit Einbau ab 1. Januar 2015: Diese Geräte haben zum Zeitpunkt des Einbaus die Grenzwerte der 1. BImSchV (Stufe 2) eingehalten und diese gelten immer noch. Es besteht also kein Handlungsbedarf. 

Kaminöfen mit Einbau zwischen 22. März 2010 und 31. Dezember 2014: Auch diese Geräte waren zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme mit den Grenzwerten der 1. BImSchV konform – auch, wenn es „nur“ die der Stufe 1 war. Da die Vorschriften nicht novelliert wurden, können Besitzer dieser Kaminöfen ganz entspannt sein und müssen keine Filter nachrüsten. 

Kaminöfen mit Einbau zwischen dem 1. Januar 1995 und 21. März 2010: Diese Geräte müssen mit einem Feinstaubfilter nachgerüstet werden, sodass sie die Grenzwerte einhalten. Ist das nicht möglich, werden sie stillgelegt. Sie können aber natürlich gegen ein Neugerät ausgetauscht werden. Dann wiederum sind die aktuellen Grenzwerte für neue Kaminöfen maßgeblich. Dasselbe gilt auch für Kaminöfen, die bis zum 31. Dezember 1994 angeschlossen wurden. 

Wie hoch sind die Grenzwerte für Kaminöfen ab 2025?

Welche Grenzwerte gelten, hängt ab vom Jahr der Inbetriebnahme und von der Art des Ofens. Generell gilt: 

Einzelfeuerstätten, also Kaminöfen, Kachel- und Grundöfen sowie Herde und Pelletöfen, die vor dem 22. März 2010 in Betrieb genommen wurden, müssen ab Januar 2025 folgende fixe Grenzwerte einhalten: 

  • Kohlenmonoxid (CO): 4 Gramm pro Kubikmeter
  • Feinstaub: 0,15 Gramm pro Kubikmeter 

Für Einzelfeuerstätten, die zwischen dem 22. März 2010 und dem 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden, gilt die Stufe 1 der 1. BImSchV. Sie unterscheidet stark zwischen unterschiedlichen Arten, etwa Kaminöfen, Kachelöfen, Herden und Pelletöfen. 

Für alle Kaminöfen, die seit dem 1. Januar 2015 installiert und in Betrieb genommen wurden, gilt die Stufe 2 der 1. BImSchV. Hier wurden die Grenzwerte weitgehend angeglichen, nur die Pelletöfen haben strengere Vorgaben.

Welche Kaminöfen müssen nicht nachgerüstet werden?

 Welche Ofenbesitzer können sich entspannt zurücklegen und müssen nichts tun? Das ist einfach zu beantworten: Alle, die ihren Ofen (ob Kachel-, Grund- oder Pelletofen) nach dem 22. März 2010 in Betrieb genommen haben. Ihre Geräte müssen beim Einbau bereits der jeweiligen Emmissionsstufe entsprochen haben. Das bedeutet: Kaminöfen, die zwischen dem 22. März und dem 31. Dezember 2014 eingebaut wurden, mussten die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten und Geräte, die seit dem 1. Januar 2015 installiert werden, müssen die strengeren Grenzwerte der Stufe 2 erfüllen. 

Darüber hinaus gelten einige Ausnahmen für bestimmte Gerätetypen:

  • Offene Kamine, die nicht öfter als an acht Tagen im Monat für nicht länger als je 5 Stunden verwendet werden. 
  • Kamine und Öfen, die vor dem 1. Januar 1950 errichtet worden sind und seitdem nicht innerhalb der Wohnung versetzt worden sind. 
  • Öfen, die handwerklich genutzt werden. 
  • Herde und Backöfen, die mit Holz befeuert werden und weniger als 15 Kilowatt Wärmeleistung haben. 
  • Öfen und Kamine, die als einzige Heizquelle für eine Wohneinheit genutzt werden.

Wie kann ich feststellen, ob mein Kaminofen zulässig ist?

Die Bescheinigung, dass die Anlage die Grenzwerte einhält, ist bei neuen Öfen in der Regel Bestandteil Gebrauchs- oder Betriebsanweisung und durch den Hersteller beigefügt. Diese muss dem Schornsteinfegenden bei der Abnahme vorgelegt werden. Im Altbestand geben die Bewohner der Immobilie das Baujahr an, alternativ kann der Schornsteinfeger anhand des Typenschilds das Baujahr feststellen. Er gibt dann Bescheid, ob nachgerüstet werden muss. 

Filterpflicht für alle Holzfeuerstätten ab 2025?

Alle Feuerstätten, die jetzt im Handel gekauft werden können, erfüllen sämtliche gesetzliche Vorschriften und entsprechend dem aktuellen Stand der Technik, so dass sie auch in Zukunft uneingeschränkt betrieben werden dürfen. Der HKI-Verband betont ausdrücklich, dass der Einbau von Feinstaubfiltern für aktuelle Modell weder jetzt noch ab dem Jahr 2025 vorgeschrieben ist. Wurde die Feuerstätte nach dem 21. März 2010 installiert – also bereits ausgetauscht oder neu angeschafft, muss nicht gehandelt werden. Diese Geräte können nach dem aktuellen Stand der Gesetzgebung auch in Zukunft uneingeschränkt betrieben werden. 

Die Nachrüstpflicht betrifft ausschließlich Geräte, die bis zum 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden und die Vorgaben der Stufe 1 nicht erfüllen. Hierfür lohnt ein Blick in die Datenbank des HKI. Hier ist nachzulesen, ob auch solche Altgeräte bereits die Anforderungen der BImSchV erfüllt haben. Geräte, die die Stufe 1 bereits vor dem Stichtag erfüllt haben, sind von der Sanierungspflicht ausgenommen und genießen Bestandsschutz. 

Bestandsschutz haben ebenfalls Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Gleiches gilt für Kachelgrundöfen sowie nicht gewerblich genutzte Küchenherde in Privathaushalten, Badeöfen und offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen. I

Was passiert, wenn man die Nachrüstfrist verpasst?

Nach Ablauf der Frist kontrolliert der Schornsteinfeger im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau die Umsetzung. Ist diese nicht erfolgt, ist er verpflichtet, den Ofen stillzulegen bzw. die zuständige Behörde zu informieren. 

Wer unsicher ist, ob der eigene Kaminofen, Kachelofen, Heizkamin oder Pelletofen die geforderten Emissionsgrenzwerte erfüllt, dem hilft ein Blick in die Datenbank des HKI. Unter www.cert.hki-online.de sind mehr als 7.000 Geräte nach Hersteller und mit allen wesentlichen Eigenschaften aufgelistet. Allerdings kann auch der Schornsteinfeger zurate gezogen werden.

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