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Alte Kachel- und Kaminöfen: Austauschfrist endet am 31. Dezember 2024

Keine Filterpflicht für Holzfeuerstätten ab 2025

Alle Feuerstätten, die im Handel gekauft werden können, erfüllen sämtliche gesetzliche Vorschriften und entsprechend dem aktuellen Stand der Technik, so dass sie auch in Zukunft uneingeschränkt betrieben werden dürfen.

Alte Feuerstätten hingegen, die bis Ende März 2010 zugelassen wurden, dürfen nur noch bis Ende des Jahres betrieben werden, wenn sie nicht den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) entsprechen. Betroffen sind alle Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen mit einer Typprüfung zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010. Auf diesen Sachverhalt weist der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. hin.

Zudem betont der Verband ausdrücklich, dass der Einbau von Feinstaubfiltern weder jetzt noch ab dem Jahr 2025 vorgeschrieben ist. Folgendes gilt: Wurde die Feuerstätte nach dem 21. März 2010 installiert – also bereits ausgetauscht oder neu angeschafft, muss nicht gehandelt werden. Diese Geräte können nach dem aktuellen Stand der Gesetzgebung auch in Zukunft uneingeschränkt betrieben werden.

Lesen Sie dazu auch: Neue Feinstaubregeln: Was Kaminofen-Besitzer jetzt wissen müssen

Stichtag und Technik im Fokus

Wurde die Wohnraumfeuerstätte vor diesem Stichtag angeschafft, sollte zunächst ein Blick in die Datenbank des HKI geworfen werden, ob das Gerät die hohen Anforderungen der BImSchV bereits erfüllt. Denn einige dieser Geräte sind von der Sanierungspflicht ausgenommen, da sie bereits der ersten Stufe der Verordnung entsprechen und dadurch Bestandsschutz genießen.

Bestandsschutz haben ebenfalls Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Gleiches gilt für Kachelgrundöfen sowie nicht gewerblich genutzte Küchenherde in Privathaushalten, Badeöfen und offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen. Ist dieses nicht der Fall, muss die veralteten Feuerstätten bis Ende des Jahres modernisiert, das heißt ausgetauscht oder mit Staubminderungsmaßnahmen nachgerüstet werden. Staubminderungsmaßnahmen können durch den Einbau von Filtern oder Staubabscheidern umgesetzt werden.

Schornsteinfeger kontrolliert

Nach Ablauf der Frist kontrolliert der Schornsteinfeger im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau die Umsetzung und ist verpflichtet, bei einem Verstoß den Ofen stillzulegen bzw. die zuständige Behörde zu informieren. Die Modernisierung von Altgeräten wird stufenweise seit dem Jahr 2013 per Gesetz durchgeführt. Haushalte, die die veraltete Wohnraumfeuerstätte noch nicht ausgetauscht oder nachgerüstet haben, sollten nun zügig handeln. Ansonsten droht die Stilllegung.

Datenbank gibt Auskunft

Bei Unsicherheiten, ob der eigene Kaminofen, Kachelofen, Heizkamin oder Pelletofen die geforderten Emissionsgrenzwerte erfüllt, hilft ein Blick in die Datenbank des HKI. Unter www.cert.hki-online.de sind mehr als 7.000 Geräte nach Hersteller und mit allen wesentlichen Eigenschaften aufgelistet. Selbstverständlich kann auch der Schornsteinfeger zurate gezogen werden.

Hohe Nachfrage – Rechtzeitig handeln

Der HKI rät zur rechtzeitigen Modernisierung, da der Stichtag mitten im Winter 2024 liegt. Laut Statistik des Schornsteinfegerhandwerks ist jedes vierte Altgerät von dieser vorerst letzten Austauschwelle betroffen. Dementsprechend hoch ist die Nachfrage nach Neugeräten und deren Montage. Da die Holzfeuerung in der warmen Jahreszeit nicht genutzt wird, ist bereits jetzt der optimale Zeitpunkt, sich mit dem örtlichen Kachelofenbauer oder Ofenstudio in Verbindung zu setzen und die anstehende Modernisierung zu planen.

Mitunter ist es sinnvoll, eine neue Feuerstätte mit modernster Technik, wie elektronischer Abbrandsteuerung, Katalysator und Staubabscheider anzuschaffen, da insbesondere stadtnahe Kommunen für neu installierte Kamin- und Kachelöfen besondere Anforderungen stellen, die über die bundesweite Vorgabe der BImSchV hinausgehen.

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