Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Tipp vom Anwalt: Vergütungs- und Haftungsrisiko für Handwerksbetriebe bei fehlender Vorplanung

Matthias Scheible
Inhalt

Handwerksbetriebe verpflichten sich hauptsächlich zur Ausführung von Bauleistungen. Jedoch tritt oft das Problem auf, dass keine oder nur unzureichende Planungen für diese Bauleistungen vorliegen. Dies birgt sowohl Vergütungs- als auch Haftungsrisiken für den Betrieb.

Planungspflichten: Wann und Wie 

Ein typischer Fall tritt auf, wenn ein Handwerksbetrieb zu einem Auftrag gerufen wird und der Kunde ihm die Aufgabe erteilt. Hierbei stellt sich häufig die Frage, ob und in welchem Umfang der Betrieb auch für die Planung verantwortlich ist.

Erste Schritte: Wünsche und Qualitätsstandards des Kunden 

Um mangelhafte Arbeit zu vermeiden, sollte zunächst geklärt werden, was genau der Kunde wünscht und welche Qualitätsstandards erwartet werden. Sobald diese Kriterien festgelegt sind, muss entschieden werden, ob der Betrieb zusätzliche Planungsleistungen erbringen muss und ob diese gesondert vergütet werden.

Vergütung für Planungsleistungen: Klare Vereinbarungen Treffen 

Falls keine separate Vereinbarung über die Vergütung von Planungsleistungen getroffen wird, hat der Kunde keine Pflicht, dafür zu bezahlen. Es wird angenommen, dass solche Planungen ein integraler Bestandteil der Arbeit des Betriebs sind (BGH, Urteil v. 17.09.1987 – VII ZR 166/86). Um eine Vergütung zu erhalten, muss der Betrieb nachweisen, dass mit dem Kunden eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart wurde (OLG München, Beschluss v. 04.06.2020, Az.: 28 U 345/20 Bau; BGH, Beschluss v. 01.06.2022, Az.: VII ZR 93/20).

Empfohlene Vorgehensweise für Handwerksbetriebe 

Es wird empfohlen, dass der Betrieb:

  1. Die Ziele und Vorstellungen des Kunden ermittelt und dokumentiert, um das Leistungssoll klar zu definieren.
  2. Im Angebot eine gesonderte Vergütung für Planungsleistungen aufführt und im Vertrag festhält.
  3. Den Vertrag auf Basis der Ziele des Kunden und der daraus resultierenden Planung formuliert.

Umgang mit Haftungsrisiken: Vorsicht bei Übernahme von Planungen 

Wenn der Betrieb eine Planung vom Kunden übernimmt, muss er diese sorgfältig prüfen. Er ist verantwortlich dafür, die ihm übergebenen Planungen zu überprüfen und zu integrieren. Bei eigenen Verbesserungsvorschlägen besteht ebenfalls eine Verantwortung für die Planung und Ausführung.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Mehr zu diesem Thema
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder