Urteil: Kündigung muss richtig unterschrieben sein
Zu einer Kündigung gehört eine wirksame Unterschrift. Ist sie nicht richtig unterschrieben, kann sie unwirksam sein. Ein auf wenige Zeichen verkürztes Namenszeichen, eine sogenannte Paraphe, reicht dabei als Unterschrift nicht aus. Das besagt ein Urteil (Az: 17 Sa 1400/21) des Landesarbeitsgerichts Hamm.
In dem Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist, ging es um die Wirksamkeit von zwei Kündigungsschreiben. In der Unterschriftenzeile der Kündigung stand ein handschriftliches Zeichen, das aus einer nahezu senkrecht verlaufenden Linie und einem kurzen wellenförmigen Auslauf bestand.
Kündigung: Unterschrift soll Rechtssicherheit gewährleisten
Der von der Kündigung betroffene Mitarbeiter sah das Namenskürzel als Verstoß gegen die Schriftform von Kündigungsschreiben und klagte. Mit Erfolg. Das Gericht erklärte die Kündigungen für unwirksam. In der Folge bleibt der Kläger bis zu einer möglichen neuen ordnungsgemäßen Kündigung bei seinem Unternehmen angestellt.
Das Schriftzeichen war nach Ansicht des Gerichts keine Unterschrift, sondern lediglich eine Paraphe. Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Paraphe ist das äußere Scheidungsbild maßgebend. Eine Unterschrift auf Kündigungsschreiben ist aber erforderlich, um Rechtssicherheit und eine Beweiserleichterung bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Aus der vorliegende Paraphe auf der Kündigung ließ sich nach Einschätzung des Gerichts kein Name deuten - zumal der Nachname der unterschreibenden Person aus zwölf Buchstaben bestand. Das Schriftzeichen war lediglich 1 bis 1,5 cm lang. Die tatsächliche Unterschrift auf anderen Dokumenten wies jedoch eine Länge von 3 bis 3,5 cm auf. Die Richter befanden daher, dass in diesem Fall "die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung nicht ansatzweise erkennbar" gewesen sei.