Tipp vom Anwalt: Werklohn bei fehlender Vergütungsvereinbarung
Wird ein Unternehmer mit der Erbringung von Leistungen beauftragt, hat er Anspruch auf Zahlung des üblichen Werklohns, wenn die Parteien keine Vergütungsvereinbarung getroffen haben. Es ist dabei Sache des Unternehmers, die angemessene und übliche Vergütung für seine Werkleistung zu bestimmen.
Hat der Unternehmer die angemessene und übliche Vergütung bestimmt, steht dem Besteller der Einwand zu, die Höhe des geforderten Werklohns stehe außer Verhältnis zur Qualität und Quantität der Werkleistung (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 27.04.2018, Az.: 7 U 21/18; mit Beschluss v. 04.12.2019, Az.: VII ZR 137/18 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
1. Der Fall
Der Auftragnehmer (AN), ein Möbeltischler, fertigte für die Wohnung des Auftraggebers (AG) diverse Möbel und Einbaumöbel nach Vorgabe an. Eine Vereinbarung betreffend Werklohn hatten der AG und der AN vorab nicht getroffen. Im Anschluss an die erbrachten Werkleistungen stellt der AN eine Rechnung.
Der AG setzt sich hiergegen zur Wehr und argumentiert, dass mangels Preisvereinbarung keine vertraglichen Beziehungen zustande gekommen seien. Zudem handele es sich hier "um völlig übersetzte Preise, die ein 'normaler Mensch' bei Ausstattung seiner Wohnung mit Möbeln, auch Kinderzimmermöbeln etc. niemals ausgibt".
2. Die Entscheidung des Gerichts
Im konkreten Fall gibt das Gericht dem AN Recht. Der AN sei seiner Verpflichtung eine angemessene und übliche Vergütung für seine Werkleistung zu bestimmen, nachgekommen, indem er die Rechnung gestellt hatte. Soweit der AG die Höhe und Angemessenheit der Rechnungshöhe im Verhältnis zur Quantität und Qualität der Werkleistung bestritten hatte, wurde durch das Gericht - sachverständig beraten - festgestellt, dass die für die tatsächlich erbrachte Leistung verlangte Vergütung angemessen sei. Gemäß sachverständiger Feststellung bewege sich der Gesamtpreis im "mittleren Preisniveau".
Der erhobene Einwand des AG, die sachverständigen Feststellungen zur Rechnungshöhe seien schon im Ansatz verfehlt, weil diese die tatsächliche geleistete, nicht aber die vertraglich geschuldete Leistung bewertet haben, geht mangels konkreter Darlegung der "ungewollten Besserleistung" fehl. Der AG habe nicht ansatzweise dargelegt, welche Gewerke der AN inwiefern in höherer Qualität als vom AG beauftragt erbracht habe. Zwar könne ein AG beispielsweise einwenden, es seien höherwertigere Materialien verwendet worden als gewünscht. Das betreffende Möbelstück habe in Kiefer ausgeführt werden sollen, tatsächlich habe der Tischler abredewidrig Kirschholz verwendet, welches höherwertig und teurer ist. Derartiger konkreter Vortrag des AGs fehlte. Im Übrigen fehle es an einer Abweichung zwischen geschuldeter und tatsächlich erbrachter Leistung.
3. Grundsätzliches und Fazit
Nach § 631 Abs. 1 BGB ist der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Bei Vertragsschluss ist daher zu klären:
- Wie viel muss der Besteller bezahlen?
- Wofür muss der Besteller zahlen?
- Wann muss der Besteller zahlen?
Insgesamt gilt:
Was und wie abgerechnet wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und den erbrachten Leistungen, wobei dem vergütungsrechtlichen Vertragstyp, also der Frage ob ein Einheitspreis-, Pauschal-, oder Stundenlohnvertrag vorliegt, besondere Bedeutung beigemessen wird.
Erbringt der Unternehmer Werkleistungen, ohne mit dem Besteller hierfür ausdrücklich eine Vergütung vereinbart zu haben, gilt gem. § 632 Abs. 1 BGB die Vergütung dann als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Hinsichtlich der Höhe des Vergütungsanspruchs ist bei fehlender Vergütungsregelung die taxmäßige oder übliche Vergütung verlangen.
Sofern der Unternehmer dargelegt hat, dass eine Vergütung für die erbrachte Leistung zu erwarten ist, hat er zusätzlich die Höhe der Werklohnforderung darzulegen. Hiergegen kann sich der Besteller u.a. insoweit wehren, als dass er den Gegenbeweis erbringt - ggf. mit Sachverständigengutachten -, dass die vom Unternehmer veranschlagte Vergütung nicht zutreffend, unangemessen hoch und insoweit nicht orts- bzw. marktüblich ist. Gelingt dieser Gegenbeweis nicht, ist die vom Unternehmer im Rahmen der Rechnungslegung erfolgte Abrechnung zu vergüten.