Kündigung per WhatsApp: Ist das erlaubt?
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss nach Angaben der ARAG-Experten schriftlich erfolgen (Paragrafen 126 Absatz 1 und 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Ein Chat per Messenger ist zwar auch irgendwie geschrieben, erfüllt aber nicht das sogenannte Schriftformerfordernis. In einem konkreten Fall übermittelte ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die Kündigung per WhatsApp, weil dieser betrunken zur Arbeit erschienen war.
Da ihm die Anschrift des Mitarbeiters nicht vorlag, hatte er das Kündigungsschreiben kurzerhand fotografiert und per Messenger übermittelt. Der Trunkenbold akzeptierte die Kündigung nicht und bekam Recht: Eine Kündigung muss vom Arbeitgeber eigenhändig unterschrieben oder notariell beglaubigt unterzeichnet werden und dem Empfänger als Original zugehen. Übrigens: Auch ein Fax reicht bei einer Kündigung nicht aus (Landesarbeitsgericht München, Az.: 3 Sa 362/21).
Unfall mit der Pkw-Tür
Öffnet ein Autofahrer beim Aussteigen aus dem Fahrzeug die Tür, muss er vorher sichergehen, dass er keinen anderen Verkehrsteilnehmer mit der geöffneten Tür in Gefahr bringt. Diese Sorgfaltspflicht ist nach Auskunft der ARAG Experten sogar gesetzlich festgeschrieben (Paragraf 14 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Und nun Hand aufs Herz: Wer ist nicht schon einmal unvorsichtig und unbedacht aus seinem Auto ausgestiegen? So erging es auch einem Taxifahrer, der mit seinem Fahrgast auf dem Beifahrersitz sprach, während er die Tür des Taxis öffnete. Es kam zur Kollision mit einer Autofahrerin, die gegen die geöffnete Tür fuhr.
Sie verklagte daraufhin den Taxifahrer und dessen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz. Zu ihrem Ärger bekam sie jedoch eine Mitschuld zugesprochen. Zwar hatte sie genügend Abstand zum parkenden Taxi gewahrt, doch sie war in der verkehrsberuhigten Einbahnstraße mit Tempo 20 unterwegs. Erlaubt waren allerdings nur sieben Stundenkilometer. Daher musste sie ein Viertel des Schadens aus eigener Tasche zahlen (Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 S 135/21)
Kollision an der Bushaltestelle
Jeder Autofahrer kennt die Situation: Genau vor einem hat ein Linienbus seine Fahrgäste aussteigen lassen und will sich nun wieder in den Verkehr einfädeln. Nun ist schnelle Reaktion gefordert: Noch schnell vorbeifahren? Oder dem Bus die Vorfahrt gewähren? Die ARAG Experten erklären die Regel dazu: Normalerweise hat der fließende Verkehr Vorrang. Hat der Bus an der Haltestelle aber den Blinker gesetzt, hat er Vorfahrt vor dem fließenden Verkehr. Allerdings muss der Busfahrer, wenn er sich auf dieses Vorrecht beruft, beweisen, dass er den Blinker gesetzt hat.
In einem konkreten Fall kam es in genau solch einer Situation zum Unfall zwischen einem Pkw und einem Bus. Blinker oder nicht, war vor Gericht die Frage, dabei stand Aussage gegen Aussage. In erster Instanz sollte der Pkw-Fahrer die alleinige Haftung übernehmen, doch er legte Berufung ein. Die Richter des Oberlandesgerichts hingegen sahen die Hauptschuld beim Busfahrer, weil er nicht beweisen konnte, den Blinker gesetzt zu haben. Er haftete zu 75 Prozent, der Autofahrer zu 25 Prozent (OLG Celle, Az.: 14 U 96/21).