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Nichts gearbeitet im Homeoffice: Wann entfällt der Vergütungsanspruch?

Matthias Scheible

Zwei rechtliche Bemerkungen zuerst:

  1. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entfällt ganz oder teilweise, wenn der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. 
  2. Auch bei Arbeitsleistungen im Homeoffice gilt, dass der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Auf den entsprechenden Prozessvortrag des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer sodann substanziiert zu erwidern. 

Homeoffice: Hat die Arbeitnehmerin gearbeitet oder nicht?

Die Parteien streiten über die Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt, die Abgeltung von Urlaub und insbesondere über die Rückzahlung von Arbeitsentgelt für Zeiten im Homeoffice. Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin tätig als Pflegemanagerin und leitende Pflegefachkraft in der Tagespflege bzw. der ambulanten Pflege. Einen Teil der Tätigkeit hatte die Arbeitnehmerin im Homeoffice erbracht. Die Tätigkeit im Homeoffice war der Arbeitnehmerin gestattet.

Nachdem die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin gekündigt hatte, forderte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin zur Rückzahlung von Arbeitslohn für die Tätigkeit im Homeoffice auf. Die Arbeitgeberin hatte dazu vorgetragen, dass die Arbeitnehmerin keinerlei Arbeitsleistung im Homeoffice erbracht haben soll.

Die Arbeitnehmerin begegnet den Vorwürfen unter Verweis auf die in der Zeit geschriebenen E-Mail-Nachrichten. Es kommt zum Rechtsstreit.

Nicht-Arbeit muss plausibel dargelegt werden

Das Gericht entscheidet im Sinne der gekündigten Arbeitnehmerin. Das Gericht führt aus, dass der Vergütungsanspruch nur dann ganz oder teilweise entfalle, wenn die Arbeitnehmerin nicht oder nicht in vollem Umfang ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung nachgekommen wäre. Das entspreche dem Grundsatz: "Ohne Arbeit kein Lohn". Die Erbringung der Arbeitsleistung sei eine Fixschuld, die an feste Zeiten, also an bestimmte Tage und Stunden, gebunden ist und grundsätzlich nicht nachgeholt werden könne (vgl. u.a. BAG, Urteil v. 27.01.2016, Az.: 5 AZR 9/15 in NZA 2016, 691). Dabei trage die Arbeitgeberin grundsätzlich die Beweislast dafür, dass die Arbeitnehmerin ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht nachgekommen ist. 

Hierzu hatte sich die Arbeitgeberin allerdings nicht substantiiert geäußert. Das Gericht konnte daher nicht nachvollziehen, inwieweit die Arbeitnehmerin ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung im Homeoffice nicht nachgekommen sein soll. Im Übrigen habe die Arbeitnehmerin im betroffenen Zeitraum nachgewiesen, dass sie E-Mail-Nachrichten im geschäftlichen Kontext verfasst und an die Arbeitgeberin übermittelt hatte. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch bestand somit nicht. 

Wann darf der Arbeitgeber das Gehalt zurückverlangen?

Die Zahlung der vereinbarten Arbeitsvergütung ist die arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers. Sie steht nach § 611a BGB im Austauschverhältnis mit der vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Unerheblich ist nach BAG Rechtsprechung dabei grundsätzlich, ob der Arbeitnehmer in der gewünschten Zeit oder in dem gewünschten Umfang die gestellten Aufgaben erledigt. Das BAG unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass ein Arbeitnehmer der Leistungspflicht grundsätzlich genügt, wenn unter angemessener Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit gearbeitet wird (vgl. BAG, Urteil v. 17.01.2008, Az.: 2 AZR 536/06 in NZA 2008, 693).

Kann der Arbeitgeber nicht substantiiert darlegen, dass Zweifel an der erbrachten Arbeitsleistung bestehen, hat der Vortrag keine Aussicht auf Erfolg.

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