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Altersteilzeit im Handwerk - so funktioniert’s

Dörte Neitzel

Als Arbeitnehmer im Handwerk bis 65 oder gar 67 Jahre – künftig vielleicht sogar noch ein Jahr länger – mit voller Power arbeiten? Auf den Knien Fliesen verlegen oder in Bädern Rohre einziehen bis zur Rente? Das können sich viele Angestellte in handwerklichen Berufen fast nicht mehr vorstellen.

Manche wollen auch gar nicht mehr so lange arbeiten, andere können es schlichtweg nicht, weil der Körper nicht mehr mitspielt.

Nicht jeder kann es sich allerdings leisten, früher – und daher mit hohen Abschlägen – in den wohlverdienten Ruhestand zu wechseln. Manch einer fürchtet vielleicht auch den rapiden Vollstopp des Arbeitslebens von 100 auf null und sucht deshalb nach einem sanfteren Übergang durch die Reduzierung der Arbeitszeit.

Eine Möglichkeit, beides unter einen Hut zu bringen, weiterhin Gehalt aber weniger Arbeitszeit, bietet die Altersteilzeit. Wir erklären, was es mit der Arbeitsteilzeit auf sich hat und was Sie unbedingt wissen sollten, bevor Sie sich dafür oder dagegen entscheiden.

Was bedeutet Altersteilzeit im Handwerk?

Bei der Altersteilzeit geht es primär darum in den letzten Berufsjahren vor der Rente die Arbeitszeit um 50 Prozent zu reduzieren. Es wird jedoch nicht einfach auch gleichzeitig der Bruttolohn halbiert.

Denn es gibt einen Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers, der das Modell attraktiver macht. Diese Aufstockung muss mindestens 20 Prozent des reduzierten Bruttogehalts betragen, in Tarifverträgen liegt der Aufstockungsbetrag oft sogar deutlich höher.

Dieser Aufstockungsbetrag ist sowohl steuer- als auch sozialabgabenfrei. Er unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt, sodass der zu zahlende Steuersatz auf das übrige Einkommen höher ausfällt.

Ein weiterer Vorteil: Obwohl die Arbeitszeit halbiert wird, zahlt der Arbeitgeber 80 Prozent der Rentenversicherung-Beiträge des Vollzeitgehalts. Das und den Aufstockungsbetrag muss der Arbeitgeber allerdings nur maximal sechs Jahre lang zahlen.

Welche Modelle der Altersteilzeit gibt es?

Es gibt mehrere Varianten von Altersteilzeitmodellen.

Blockmodell: Beim Blockmodell reduzieren Arbeitnehmer für einen festgelegten Zeitraum ihre Arbeitszeit, beispielsweise für vier Jahre. In den ersten zwei Jahren arbeiten sie voll, erhalten jedoch nur das Teilzeit-Gehalt. In den Jahren drei und vier (Freistellungsphase) arbeiten sie gar nicht mehr, das Teilzeit-Gehalt fließt aber weiterhin in konstanter Höhe. 

Die Freistellungsphase „erspart“ sich der Arbeitnehmer also mit einem Wertguthaben an. Ist er allerdings länger erkrankt und erhält Krankengeld, baut er auch kein Wertguthaben auf und muss entsprechend nacharbeiten.

Der Vorteil: Arbeitgeber können die Stelle mit Beginn der Freistellungsphase komplett neu besetzen. Arbeitnehmer beziehen im zweiten Teil ihrer Altersteilzeit ein Gehalt, ohne zu arbeiten.

Teilzeitmodell/Gleichverteilungsmodell: Hier reduzieren die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit über einen festgelegten Zeitraum konstant. Sie arbeiten Teilzeit und erhalten regelmäßig ihr Teilzeitgehalt.

Der Vorteil dieses Altersteilzeitmodells: Das Know-how bleibt im Betrieb und jüngere Mitarbeiter können während der Altersteilzeit angelernt werden. Für Arbeitnehmer ist der Übergang in den Ruhestand zudem sanfter als aus dem „Vollgas-Modus“ heraus.

Individuelle Arbeitszeit: Es ist auch möglich, die Arbeitszeit individuell festzulegen. Sie muss im Durchschnitt jedoch 50 Prozent betragen.

Wie wird das Gehalt in der Altersteilzeit berechnet?

Das Bruttogehalt wird analog zur Arbeitszeit um 50 Prozent gekürzt. Davon werden die Lohn- und Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die Beiträge für Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgezogen.

Zum sich daraus ergebenden Nettolohn wird der Aufstockungsbetrag gerechnet. Dieser beträgt mindestens 20 Prozent des Teilzeit-Bruttogehalts.

Beispiel:

Bruttogehalt vor Altersteilzeit:             4.000,00 Euro

Bruttogehalt mit Altersteilzeit:             2.000,00 Euro

- Lohnsteuer (Kl. 4):                                             63,50 Euro

- Solidaritätszuschlag:                                          0,00 Euro

- Rentenversicherung:                                    186,00 Euro

- Kranken- und Pflegeversicherung:       194,50 Euro (ohne Kinder)

- Arbeitslosenversicherung:                           24,00 Euro

Nettolohn:                                                         1.432,00 Euro

+ Aufstockung                                                      400,00 Euro

Nettolohn Altersteilzeit:                          1.832,00 Euro

Nettolohn mit Vollzeit:                                2.533,92 Euro

Wer darf in Altersteilzeit gehen?

Wer Altersteilzeit in Anspruch nehmen will, muss einige Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Arbeitnehmer muss mindestens 55 Jahre alt sein.
  • Er oder sie muss in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Arbeitsteilzeit mindestens drei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Dazu zählen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit und längere Krankheitszeiten mit Bezug von Krankengeld.

Daneben schreibt § 2 Abs. 1 AltTZG noch folgendes vor:

  • Die Arbeitszeit muss auf die Hälfte verringert werden.
  • Der Arbeitgeber muss zustimmen bzw. es gibt einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung.
  • Die Altersteilzeit muss unmittelbar vor dem Rentenbeginn liegen, es darf beispielsweise keine (geplante) Zeit der Arbeitslosigkeit dazwischen liegen.

Betriebsrente und Dienstwagen: Das gilt in der Altersteilzeit

Mitarbeiter, die in ihrer vollen Arbeitsphase einen Dienstwagen mit Privatnutzung erhalten, dürfen diesen auch während der Freistellungsphase nutzen. Andernfalls muss ihnen das Unternehmen einen Schadenersatz zahlen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az: 5 Sa 565/14).

Es gilt: Ist der Dienstwagen ein Teil der Vergütung, muss der Arbeitgeber diesen zur Verfügung stellen, so lange er das Gehalt zahlt.

Bei Betriebsrenten müssen Altersteilzeitler auf jeden Fall mit Abschlägen rechnen. Die Berechnung der Betriebsrente muss sich am durchschnittlichen Beschäftigungsgrad orientieren. Diese muss die komplette Beschäftigungszeit im Unternehmen berücksichtigen, nicht nur die letzten zehn Jahre vor Renteneintritt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az: 3 AZR 280/10).

So beantragen Sie Altersteilzeit im Handwerk

Vor dem formlosen Antrag auf die verschiedenen Altersteilzeitmodelle gibt es verschiedenes zu beachten:

1. Schritt: Sind Sie etwa Mitte 50 sollten Sie Folgendes überlegen: Wollen Sie in Altersteilzeit gehen und können Sie es sich leisten, die Einbußen in Kauf zu nehmen? Die finanzielle Seite können Sie zum Beispiel mit einem Rentenberater oder der Rentenversicherung abklären.

2. Schritt: Informieren Sie sich in Ihrem Betrieb, ob Altersteilzeit möglich ist. Auskünfte dazu kann die Personalabteilung oder der Betriebsrat machen. Gibt es beides nicht, ist der Chef der richtige Ansprechpartner. Einen Anspruch auf Altersteilzeit gibt es jedoch nicht. Betriebe mit Tarifverträgen oder im öffentlichen Dienst machen es altersteilzeitwilligen Mitarbeitern leichter. Dort findet sich zumeist eine Regelung.

3. Schritt: Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die mögliche Form der Altersteilzeit und entscheiden Sie sich für ein Modell.

4. Schritt: Alles, was es jetzt noch braucht, ist ein formloser Antrag. Hier tragen Sie die Details ein wie Startdatum, Dauer und Modellvariante. Den Antrag geben Sie an die Personalabteilung. Gegebenenfalls liegen für solche formlose Anträge bereits Muster bereit.

Was passiert mit dem Altersteilzeitgehalt bei einer Insolvenz?

Arbeitgeber müssen seit 2004 die Wertguthaben ihrer Mitarbeiter aus flexiblen Arbeitsverträgen laut Altersteilzeitgesetz gegen Insolvenz schützen. Dazu zählen auch Verträge über Altersteilzeit. In der Theorie sollen vor allem jene abgesichert werden, die das Blockmodell gewählt haben. Das ist mit etwa 90 Prozent die Mehrzeit der Altersteilzeit-Arbeitenden. Das soll die Zahlungen auch während der Freistellungsphase garantieren.

Allerdings ist keine bestimmte Form der Absicherung vorgeschrieben. Es kann sich dabei um eine Kautions- oder Rückversicherung, eine Bankbürgschaft, dingliche Sicherheiten oder ein Sperrkonto handeln. Nicht ausreichend sind Bürgschaften, bilanzielle Rückstellungen, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte von verbundenen Unternehmen.

Meldet ein Unternehmen also Insolvenz an und sind die Wertguthaben nicht abgesichert, gehen die Vergütungsansprüche  daher lediglich als weitere angemeldete Forderungen ein, die aus der Insolvenzmasse bedient werden müssen. Allerdings liegt die durchschnittliche Quote, mit der Gläubiger einer Insolvenz bedient werden nur bei etwa fünf Prozent.

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