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Steuerrecht: Die 5 wichtigsten Änderungen für 2018

Welche Bedeutung haben die Änderungen für den Steuerzahler? Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erläutert fünf wichtige Punkte.

1. Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag werden angehoben

Runde 9.000 Euro: So hoch ist der Grundfreibetrag ab dem 1. Januar 2018. Im Vergleich zu 2017 ist dies eine Steigerung um 180 Euro. Laut VLH-Experten bedeutet das, dass ein Single 2018 bis zu einer jährlichen Einkunftshöhe von rund 9.000 Euro keine Steuern zahlen muss. Das Doppelte, also runde 18.000 Euro, steht zusammenveranlagten Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Der Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das staatlich festgelegte Existenzminimum steuerfrei ist, sodass sich jede Person das Lebensnotwendigste leisten kann.

Auf ebenfalls 9.000 Euro steigt der Unterhaltshöchstbetrag, der sich am Grundfreibetrag orientiert. Das bedeutet: Ein Unterhaltspflichtiger kann ab 1. Januar 2018 unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsleistungen von maximal 9.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen.

2. Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen - Kürzere Antragsfristen fürs Kindergeld

Das Kindergeld steigt um zwei Euro pro Monat und Kind: Somit bekommen Erziehungsberechtigte ab 1. Januar 2018 für das erste und zweite Kind jeweils 194 Euro im Monat, für das dritte Kind 200 Euro und ab dem vierten Kind monatlich 225 Euro, wie die VLH-Fachleute vorrechnen.

Ab 1. Januar 2018 erhöht sich auch der Kinderfreibetrag - und zwar von 4.716 Euro auf 4.788 Euro für verheiratete Eltern beziehungsweise eingetragene Lebenspartner mit Kind, die sich zusammenveranlagen lassen. Zusätzlich gibt es noch 2.640 Euro Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. So kommt man insgesamt auf einen Freibetrag von 7.428 Euro pro Kind für 2018.

Ebenfalls neu ab 2018: Die Bedingungen für die rückwirkende Beantragung von Kindergeld werden spürbar verschärft: Bei Anträgen, die ab dem 1. Januar 2018 bei der Familienkasse eingehen, wird nur noch maximal sechs Monate rückwirkend Kindergeld gezahlt. Anders ist es bei Anträgen, die bis zum 31. Dezember 2017 eingehen. In diesen Fällen können Eltern das Kindergeld rückwirkend für die vergangenen vier Jahre und das aktuell laufende Jahr bekommen.

3. Bessere Möglichkeiten, Arbeitsmittel abzusetzen

Der Grenzwert für die Sofortabschreibung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern wird ab 1. Januar 2018 von 410 Euro auf 800 Euro (jeweils ohne Mehrwertsteuer) angehoben. Was bedeutet das für Berufstätige? Kauft ein Arbeitnehmer privat Dinge, die er auch beruflich nutzt, so kann er die entsprechenden Aufwendungen in der Regel anteilig als Werbungskosten absetzen. Das gilt laut VLH-Experten zum Beispiel für die Anschaffung von Laptops, Smartphones, Büromöbeln etc. Erfüllt der erworbene Gegenstand bestimmte Kriterien und liegen seine Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten unter dem definierten Grenzwert, handelt es sich um ein sogenanntes geringwertiges Wirtschaftsgut - und der Arbeitnehmer kann die Aufwendungen noch für das Jahr des Kaufs vollständig steuerlich geltend machen.

Überschreiten die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten hingegen den besagten Grenzwert, darf der Arbeitnehmer die Ausgaben nicht sofort komplett absetzen, sondern muss sie über die sogenannte gewöhnliche Nutzungsdauer, also über einen längeren Zeitraum hinweg, abschreiben. Dank der deutlichen Grenzwerterhöhung ab 1. Januar 2018 ist es also - im Gegensatz zu früher - in vielen Fällen möglich, die Ausgaben für beruflich (mit)genutzte Laptops oder Smartphones für das Jahr der Anschaffung voll und ganz abzusetzen.

4. Belege fürs Finanzamt: Vieles muss nicht mehr eingereicht, aber aufbewahrt werden

Für die Steuererklärung 2017, die 2018 erstellt wird, gelten erstmals neue Regeln für den Umgang mit Belegen, Nachweisen und Bescheinigungen. Die Neuerung in Kurzform: Aus einer Belegvorlagepflicht wird den VLH-Profis zufolge weitgehend eine Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet: Wer 2018 seine Steuererklärung für 2017 abgibt, ist in vielen Fällen nicht mehr verpflichtet, Belege beizufügen. Er muss diese aber trotzdem zuhause sammeln und aufbewahren - und zwar ein Jahr lang ab der sogenannten Bestandskraft des Steuerbescheids. Bis dahin kann das Finanzamt die Unterlagen bei Bedarf nachfordern.

5. Frisch verheiratete Paare bekommen automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV

Ab 1. Januar 2018 werden alle Paare nach der Hochzeit automatisch in die Steuerklassenkombination IV/IV eingruppiert - egal, ob beide Partner berufstätig sind oder nicht. Deshalb sollten laut VLH-Experten alle frisch Verheirateten überprüfen, welche Steuerklassenkombination für sie die jeweils günstigste ist. Grundsätzlich können berufstätige Ehe- und eingetragene Lebenspartner, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, zwischen drei Steuerklassenkombinationen wählen:

  • Kombination IV/IV
  • Kombination III/V
  • Kombination IV/IV mit Faktor

Bei der Steuerklassenwahl müssen diverse Regelungen beachtet werden. Welche Kombination für das jeweilige Ehepaar die optimale ist, hängt vor allem von der Einnahmensituation der beiden Personen ab. Auch beim Bezug von Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld kann ein Steuerklassenwechsel von Vorteil sein. Dabei sind allerdings verschiedene Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

Generell können verpartnerte und verheiratete Paare einmal im Jahr einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Dafür ist ein entsprechender Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen - dies muss bis spätestens 30. November geschehen. Dabei gibt es nach VLH-Angaben ab 2018 ebenfalls eine Neuheit: Ein Ehepartner mit der Steuerklasse III oder V kann ab 1. Januar allein und somit ohne Einverständnis des anderen den Steuerklassenwechsel in die Kombination IV/IV beantragen.

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