Photovoltaik: Keine Förderung ohne Meldung bei der Bundesnetzagentur
Ein Netzbetreiber kann vom Besitzer einer Photovoltaikanlage die Rückzahlung der Einspeisevergütung fordern, wenn die Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur angemeldet ist. Das hat der Bundesgerichtshof beschlossen.
Der Sachverhalt
Ein Landwirt, der auf seinem Grundstück in Schleswig-Holstein eine Photovoltaik-Dachanlage betreibt, speist den Strom seit Frühjahr 2012 ins Netz des Netzbetreibers ein und erhält dafür eine Einspeisevergütung. Allerdings hatte der Mann es versäumt, seine Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur anzumelden – eigentlich eine Formsache. 2014 fiel dieses Manko dem Netzbetreiber auf, er verlangte die bis dahin gezahlte Förderung in Höhe von 45.538,55 Euro zurück.
Formblatt fordert Anmeldung der PV-Anlage
Vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte der Beklagte ein ihm von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und unterzeichnet. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem […] Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG". Die in dem Formblatt unter anderem gestellte Frage, ob der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden seien, bejahte der Beklagte.
Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. […]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor."
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Landwirt muss die Förderung zurückzahlen, denn das Erneuerbare-Energien-Gesetz macht den Anspruch der Betreiber neuer Photovoltaikanlagen auf (vollständige) Einspeisevergütung bereits seit 2009 davon abhängig, dass diese den Standort und die Leistung ihrer Anlage der Bundesnetzagentur melden. Einen Verstoß gegen diese Pflicht sanktioniert der § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012.