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Betriebe müssen arbeitsmedizinische Vorsorge weiterhin gewährleisten

Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard hat zu zahlreichen Veränderungen in Unternehmen geführt: In vielen Branchen wurden Arbeitsplätze im Homeoffice eingerichtet, Teams verkleinert und Maßnahmen zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln ergriffen.

"In der momentanen Situation kommt der arbeitsmedizinischen Vorsorge eine besondere Bedeutung zu", erklärt Dr. Wiete Schramm, Fachärztin für Arbeitsmedizin bei TÜV Rheinland. "Sie ist nicht außer Kraft gesetzt. Die Pflicht- und Angebotsvorsorge muss weiterhin durchgeführt werden. Vor allem Mitarbeitende, die aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der Krankheit COVID-19 haben, können sich individuell von den Betriebsärzten beraten lassen." Diese Beratung kann persönlich oder telefonisch erfolgen.

Risikogruppen: Individuelle Beratung in der Wunschvorsorge

Laut Robert-Koch-Institut haben Menschen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Lungenerkrankungen, Diabetes mellitus oder geschwächtem Immunsystem bei einer Infektion mit dem neuen Corona-Virus ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf.

Mitarbeitende, die einer Risikogruppe angehören, fragen sich: "Was bedeutet es für meine Arbeit, dass ich zur Risikogruppe gehöre?" oder "Wie lässt sich das Risiko, an COVID-19 zu erkranken, mit meinem Job vereinbaren?" Bei der Wunschvorsorge können Beschäftigte diese und weitere Fragen mit den Betriebsärzten vertraulich besprechen.

Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner haben bei der Beratung immer die Kombination aus vorhandenen Arbeitsbedingungen und individuellen Risikofaktoren im Blick. "Die Einstufung in eine Risikogruppe ist nicht allgemein festgelegt und von verschiedenen Einflüssen, beispielsweise Begleiterkrankungen oder Lebensumständen, abhängig. Da wir diese Faktoren und die Arbeitsbedingungen in unsere Beratung einbeziehen müssen, ist die individuelle Risikoeinschätzung eine komplexe Fragestellung", so Schramm.

Bei ihren individuellen Einschätzungen beziehen die Arbeitsmediziner von TÜV Rheinland stets die aktuelle wissenschaftliche Studienlage mit ein.

Gemeinsame Lösungen finden

Sind für die Beschäftigten Schutzmaßnahmen sinnvoll, die über die geltenden Regelungen im Unternehmen hinausgehen, erhalten sie entsprechende Empfehlungen. Sie entscheiden selbst, ob sie diese an den Arbeitgeber weitergeben. Beschließt der Beschäftigte, seine Vorgesetzten zu informieren, muss auf Basis der arbeitsmedizinischen Empfehlungen eine gemeinsame Lösung gefunden werden. Dazu wird geprüft, ob sich das Risiko einer Ansteckung am Arbeitsplatz durch technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen minimieren lässt.

"Je nach Arbeitsplatz gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Ansteckungsgefahr zu verringern. Eine technische Schutzmaßnahme könnte beispielsweise der Aufbau einer Plexiglasscheibe zwischen zwei Arbeitsplätzen sein. Als organisatorische Maßnahme wäre der Wechsel des Arbeitnehmers ins Homeoffice oder zu einer anderen Tätigkeit denkbar. Aber auch spezielle Schutzkleidung oder Handschuhe können eine Lösung sein, um die Betroffenen bei der Arbeit vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu schützen. Hier sind Flexibilität und Kreativität bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer gefragt, um die Gesundheit zu schützen und die Kenntnisse und Fähigkeiten im Unternehmen trotzdem optimal einzusetzen", weiß Schramm.

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