Notfeuerstätten: Welche Regeln gelten?
Ganz so einfach ist es nicht, sagt Markus Burger vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks und verweist auf die rechtlichen Unterschiede und Einschränkungen. „Bayern erlaubt beispielsweise die zeitlich befristete Nutzung von stillgelegten Holzfeuerstätten - allerdings nur in bestimmten Situationen und in Haushalten, die mit Gas heizen.“ In vielen anderen Bundesländern gibt es solche „Notfeuerstätten“ nicht und daher zurzeit auch keine Ausnahmeregelungen. Dies könnte sich jedoch noch ändern.
Wie läuft es in Bayern?
In Bayern ist eine Notfeuerstätte nach wie vor an einen Schornstein angeschlossen. Solche stillgelegten, „dauernd unbenutzten“ Öfen oder Heizungen sind im Feuerstättenbescheid entsprechend erfasst und werden einmal im Jahr von einem Schornsteinfeger oder einer Schornsteinfegerin überprüft (Schornstein, Verbindungsstück, erbrennungsluftversorgung). Sie befinden sich quasi im Stand-by-Modus, sind in der Regel betriebsbereit und könnten im Notfall aktiviert werden. Für wen diese Ausnahme aktuell gilt und wie lange, regeln Allgemeinverfügungen.
Und woanders?
In Sachsen gibt es ebenfalls schon länger Regelungen für stillgelegte, angeschlossene und damit grundsätzlich betriebsbereite Feuerstätten. Im Notfall - zum Beispiel, wenn die Energieversorgung länger als 24 Stunden unterbrochen ist - dürfen sie aktiviert werden. Falls es dazu kommt, muss der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger informiert werden. Auch diese Notfeuerstätten werden einmal jährlich von einem Schornsteinfeger oder einer Schornsteinfegerin überprüft. Wie in Bayern könnten einige Haushalte im Notfall auf Heizen mit Holz umsteigen.
Alle anderen stillgelegten oder ausrangierten Öfen und Heizungen sind von Ausnahmeregelungen für Notfeuerstätten zurzeit nicht betroffen und damit als Alternative für Gasheizungen eher nicht geeignet. „Problematisch bei älteren Feuerstätten sind nicht nur mögliche Verschleißerscheinungen oder technische Defekte. Bei einem Wiederanschluss gelten sie als Neuinstallation und müssen strenge Anforderungen im Immissionsschutz einhalten“, so Markus Burger.
Grundsätzlich gilt: Unter keinen Umständen sollten Öfen oder Heizungen in Eigenregie ohne Prüfung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen angeschlossen werden. Unsachgemäße Anschlüsse oder versperrte Schornsteine können zu Bränden oder Kohlenmonoxidunfällen führen.