Kombinationspflicht beim BEG-Geschwindigkeitsbonus bremst Holz aus
Worum es geht: In der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist im Teilprogramm Einzelmaßnahmen (BEG EM) die staatliche Förderung des Heizungstauschs beschrieben. Konkret sind, je nach Konstellation, Förderzuschüsse bis zu 70 % möglich. Für alle erneuerbaren Heizungssysteme, die förderfähig sind, gibt es für den Austausch, wenn sie als Zentralheizung fungieren, eine Grundförderung in Höhe von 30 % der Investitionskosten.
Möglich ist außerdem ein sogenannter Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 %, wenn man sein altes Heizsystem vorzeitig tauscht. Voraussetzung für diese Zahlung ist, dass der noch funktionstüchtige Kessel mindestens 20 Jahre alt ist. 20 % erhält der dann, wer einen Antrag bis zum 31.12.2028 stellt. Danach reduziert sich der Fördersatz jährlich um 3 %. Ab 1.1.2029 wären es also nur noch 17 %.
Zusätzlich sieht die BEG EM einen Einkommensbonus in Höhe von 30 % vor, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen eines Haushalts unter 40.000 € liegt. Insgesamt ist der maximal förderfähige Satz aber auf 70 % gedeckelt. Zudem gibt es 2.500 € Emissionsminderungs-Zuschlag für die Installation einer Holzheizungsanlage, die höchstens 2,5 mg Staub pro m³ Abluft emittiert. Dieser Zuschlag kommt unabhängig vom Fördersatz hinzu, wird vom Höchstfördersatz also ggf. nicht gekappt.
Das fordert die Sonderregelung für Holzheizsysteme
Diese Regelungen in der BEG EM gelten grundsätzlich für alle Heizsysteme, die unter diese Förderung fallen. Für Holz- und Pelletheizungen gibt es aber eine Sonderregelung. Der Geschwindigkeitsbonus wird nur gewährt, wenn die Anlage mit Solarthermie, Photovoltaik oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung kombiniert wird. Einem solchen Antragsteller wird folglich der Klimageschwindigkeitsbonus nach BEG EM verwehrt, wenn er eine Hybrid-Kombination, aus welchen Gründen auch immer, nicht will. Von der Logik her stellt sich außerdem die Frage, warum diese Bedingung bei Holz an den Geschwindigkeitsbonus geknüpft ist.
Hybrid ist technischer Alltag
Technisch gesehen sind Hybridkombinationen an sich sinnvoll. Holzpelletfeuerungen bspw. mit Solarthermie zu kombinieren ist technisch sinnvoll, weil sich die beiden Systeme gut gegenseitig ergänzen. Vermehrt treten Warmwasser-Wärmepumpen (WWP) als Kombipartner auf. Ein Grund: Solarthermie-Kollektoren liefern im Winter oft wenig, im Sommer hingegen (zu)viel Energie. Schlechtwetterphasen sind bei Kollektoren auch ein Manko. WWP lassen sich gut bedarfsgerecht „steuern“, bei nicht zu hohen Anschaffungskosten. Technisch gesehen sind WWP eine Option, die Warmwasserbereitung von der Zentralheizung zu entkoppeln. In Verbindung mit Pelletfeuerungen sind sie eine sinnvolle Option.
Selbst die Kombination von Pelletfeuerungen mit Photovoltaik wird technisch dahingehend am Markt bereits kommuniziert (und auch angeboten) – als Power-to-Heat (PtH)-Option, überschüssigen PV-Strom vom Dach per Heizstab im Pufferspeicher oder über elektrische Warmwasserbereiter in Wärme umzuwandeln.
In der Förderung ist ein Hybrid ein Wettbewerbsnachteil
Das aber zur Förderbedingung zu machen, verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot. Denn im Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind Biomassekessel und wasserführende Pelletkaminöfen als vollwertige Erneuerbare-Energien-Heiztechnologie neben anderen eingestuft. Das spiegelt sich aber so in der BEG zum Teil nicht wieder. Gleichbehandlung würde bedeuten, dass man einen Klimageschwindigkeitsbonus auch dann erhalten kann, wenn man „nur“ einen Ölkessel oder einen alten Gaskessel gegen eine Pelletfeuerung tauschen möchte, unter Einhaltung der beschriebenen Alters-Vorgaben. Das ist aber nicht der Fall.
„Biomassenheizungen erleiden durch diese Auflagen einen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen in der BEG geförderten Heizungssystemen, was möglicherweise aus bekannten Gründen politisch auch so beabsichtigt ist“, sagt dazu bspw. Udo Wirges, Bereichsleiter Technik beim Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK). „Wer die Förderung einstreichen will, muss die Vorgaben der Richtlinie einhalten“, resümiert er. Es bestehe immerhin eine Auswahlmöglichkeit zwischen einer solarthermischen Anlage oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung. „In jedem Fall wird die Option der Biomasseheizung damit stark verteuert und ggfs. unattraktiv.“
Der ZVSHK hat gegenüber dem für das BEG zuständigen Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) nach eigenen Angaben in verschiedenen Stellungnahmen und Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch diesen Punkt bereits kritisiert und eine Anpassung der Förderrichtlinie gefordert. Die Förderrichtlinie blieb bis heute jedoch unverändert.
Bilanzierung nach DIN V 18599 führt zu Überdimensionierung
Die Richtlinie beinhaltet eine weitere Brisanz. Die zu ergänzenden Anlagen sind lt. BEG EM dann mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken können. Die Bilanzierung orientiert sich dabei an den Standardwerten der DIN V 18599. Die DIN V 18599 ermöglicht jedoch keine auf die Zahl der Bewohner bezogene Auslegung der zu ergänzenden Warmwasseranlage, sondern nur eine auf die Nutzfläche bezogene. Daran müssen sich die Fachunternehmen auf jeden Fall halten. Die Folge kann durchaus sein, dass die zusätzlichen Wärmeerzeuger für Trinkwasser am tatsächlichen Bedarf vorbei dann überdimensioniert werden, wenn es, wie in der Praxis sehr wohl der Fall, weniger Bewohner gibt.
Was technisch gesehen im praktischen Betrieb schlecht für die jeweilige Anlagenkonstellation ist, macht sie auch in der Anschaffung unnötig teurer. Da die Förderhöchstsumme nach BEG EM im Einfamilienhaus (EFH) auf 30.000 € gedeckelt ist, dürfte eine Überdimensionierung auch aus dieser Sicht nachteilig sein.
Das Ganze ist für alle Beteiligten so unglücklich, dass auch der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) sich zu einer Stzellungnahme genötigt sieht, obwohl Wärmepumpen von der Regelung grundsätzlich profitieren: „In der Tat sind wir seit einiger Zeit mit diesem unglücklich formulierten Förderkriterium befasst. Wir haben zusammen mit dem BDH und dem DEPV das BMWK angeschrieben, um darauf hinzuweisen, dass die Vorgabe einer thermischen Leistung an die ergänzende Wärmepumpe in Höhe von 0,015 kW je m2 Nutzfläche in der Praxis häufig zu schlecht umsetzbaren, weil überdimensionierten Heizleistungen von Warmwasser-Wärmepumpen führt. Typische Warmwasser-Wärmepumpen in Einfamilienhäusern weisen Heizleistungen von 1,0 bis 2,0 kW auf. Bereits ab einer Nutzfläche von 150 m2 und größer übersteigt damit die Leistungsanforderung die marktüblichen Parameter von Warmwasser-Wärmepumpen“, berichtet Björn Schreinermacher, Leiter Politik beim BWP. Der Vorschlag ist, hier noch eine am Warmwasserspeichervolumen orientierte Auslegung zu ermöglichen.
Hybridkombinationen sind beliebt
Wenn man sich unter den Verbänden umhört, dann werden Hybridkombinationen wie beschrieben und wie von der BEG verlangt, aus technischer Sicht auch überhaupt nicht in Frage gestellt. „Biomasseheizungen werden bereits jetzt oftmals und ohne eine Vorgabe im Förderprogramm mit anderen erneuerbaren Technologien betrieben, so z. B. mit einer solarthermischen Anlage für die Trinkwarmwasserbereitung. In diesen Fällen kann der Planer und/oder Fachhandwerker die Anlage optimal auslegen“, sagt Lothar Breidenbach, Geschäftsführer Technik beim Bundesverband der deutschen Heizungsindustrie (BDH).
Ungleichbehandlung der Wärmeerzeuger ist kontraproduktiv
Wenn der Gebäudeeigentümer diese Kombination jedoch nicht will, dann wird er sie in der Regel auch nicht umsetzen. Die Verknüpfung mit der Förderung sei daher kontraproduktiv, davon ist man beim Deutsche Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV) überzeugt: „Die Einhaltung der Sondervoraussetzung für Holzheizungsanlagen für den Klimageschwindigkeitsbonus ist ein Hindernis für seine Inanspruchnahme“, sagt Jens Dörschel, Fachreferent für Politik und Umwelt beim DEPV, das zeigten die vielen Nachfragen. „In der Folge verzichten viele Antragsteller dann offenbar auf den ansonsten möglichen Klimageschwindigkeitsbonus – oder gleich ganz auf die Installation der Holzheizungsanlage.“
Auch wenn die Verbindung von Biomassefeuerungen mit z. B. Solarthermie oder einer Warmwasser-Wärmepumpe oftmals technisch sinnvoll ist, sollte es dem Hausbesitzer, der seine Heizung tauschen möchte, dennoch überlassen bleiben, sich „nur“ für eine Biomassefeuerung im 1:1-Austausch gegen (meist) Heizöl entscheiden zu wollen und er sollte nicht dafür bestraft werden, indem er für diese Entscheidung dann nur die Grundförderung erhält. Wenn sich ein Gebäudeeigentümer aus einem der vielen möglichen Gründe dafür entscheidet – warum sollte er dann, anders als ein Eigentümer, der nur eine Wärmepumpe installiert, schlechter gestellt werden? Das ist eine Ungleichbehandlung, für die es keinen Grund gibt.
Was müsste an der BEG EM konkret geändert werden? Nicht nur Lothar Breidenbach vom BDH hat dazu eine klare Meinung: „Die Vorgabe der Kombinationspflicht sollte ersatzlos gestrichen werden.“
Herausforderung Praxis
Auch auf mehrfache, schriftliche und mündliche Presse-Anfragen beim BMWK zu dieser Sache, blieb eine Antwort des Ministeriums bislang aus. Da in dieser Sache aktuell keine Bewegung zu erkennen ist, ist die spannende Frage, wie konkret das SHK-Handwerk und Fachberater sowie Hausbesitzer unter diesen Förderbedingungen bestmöglich vorgehen sollten, damit a) sie die Förderbedingungen erfüllen, so dass der Klimageschwindigkeitsbonus bewilligt wird und b) zugleich die geforderte zusätzliche Warmwasseranlage nicht überdimensioniert wird. Dazu geben BDH, ZVSHK, DEPV und BWP nachfolgend ihre Empfehlungen.
Dittmar Koop ist Journalist für erneuerbare Energien und Energieeffizienz.