Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG: Was wird gefördert?
Im Rahmen ihres Klimaschutzprogramms 2030 hat die Bundesregierung beschlossen, die Gebäudeförderung weiterzuentwickeln und noch attraktiver zu machen. Ein zentraler Punkt war dabei, die Zusammenführung der bestehenden KfW- und Bafa-Programme zur Energieeinsparung und zum Einsatz erneuerbarer Energien unter einem gemeinsamen Dach.
Aus welchen Teilprogrammen besteht die Bundesförderung?
Die nun zum 1.1.2021 neu eingeführte Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG ersetzt die bestehenden Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich – darunter das CO2-Gebäudesanierungsprogramm (Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren), das Programm zur Heizungsoptimierung (HZO), das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und das Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP).
Die BEG ist in eine Grundstruktur mit drei Teilprogrammen aufgeteilt:
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Zu jedem Teilprogramm gibt es eine eigene Richtlinie sowie jeweils ein Merkblatt mit den technischen Mindestanforderungen der förderfähigen Maßnahmen und Anlagen. Eine Downloadmöglichkeit finden Sie hier.
Hinweis: Im MAP verbleibt noch die Förderung von Nahwärme- und -kältenetzen sowie der für sie relevanten Großanlagen, die später in die „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ (BEW) überführt werden soll. Bis dahin erfolgt die Abwicklung über das KfW-Förderprogramm „Erneuerbare Energien – Premium“.
Welche Neuerungen und Anreize bietet die BEG?
Mit der BEG sollen die Anreize für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Gebäudesektor noch weiter verstärkt werden. Aus Sicht des BMWi gehören dazu insbesondere folgende Aspekte:
- Integration von Erneuerbaren Energien und Energieeffizienz: Bei Neubauten und Komplettsanierungen wird der Einsatz erneuerbarer Energien noch stärker prämiert.
- Ambitionssteigerung: Es wird neue, attraktive Förderangebote für besonders ambitionierte Sanierungen und Neubauten geben.
- Flexibilität für Antragsteller: Fördertatbestände werden sowohl als Zuschuss- als auch als Kreditförderung angeboten.
- Vereinfachte Zugänglichkeit: Ein Antrag wird ausreichen, um sämtliche Förderangebote nutzen zu können.
- Förderung für Fachplanung und Baubegleitung: Diese kann künftig in den Teilprogrammen direkt mit beantragt werden und wurde für größere Gebäude, z. B. Mehrfamilienhäuser mit mehreren Wohneinheiten, deutlich verbessert.
- Verbesserte Schnittstellen zur Energieberatung: Die Umsetzung individueller Sanierungsfahrpläne (iSFP) wird erstmals in der investiven Förderung prämiert.
- Vereinfachung der Programme: Die Förderlogiken bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden werden angeglichen.
- Nachhaltigkeit: Vom BMI anerkannte Nachhaltigkeitszertifikate werden in der investiven Förderung erstmals berücksichtigt.
- Digitalisierung: Die Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung wird ausgeweitet.
Wie sieht der Zeitplan zur BEG-Einführung aus?
Derzeit sind noch nicht alle Teilprogramme und Finanzoptionen des BEG verfügbar. Nachfolgend der Zeitplan im Überblick:
- Zum 1.1.2021 ist das BEG EM in der Zuschussvariante beim Bafa gestartet.
- Geplant sind ab 1.7.2021 die BEG NWG und BEG WG (Zuschuss- und Kreditvariante) sowie die BEG EM in der Kreditvariante zur Durchführung durch die KfW.
- Ab 2023 soll die Förderung in jedem Fördertatbestand wahlweise als direkter Investitionszuschuss des Bafa oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss der KfW erfolgen.
Welche KfW-Förderprogramme gelten weiterhin?
Mit der Einführung des BEG EM wurden nicht nur die eingangs erwähnten Bafa-Förderprogramme MAP und Heizungsoptimierung zum 31.12.2021 außer Kraft gesetzt. Auch KfW-Programme mit Zuschüssen für einzelne energetische Maßnahmen gibt es nicht mehr bzw. wurden ins BEG EM integriert. Ausnahme: Das KfW-Förderprogramm 433 „Energieeffizient Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle“ bleibt als eigenständige Förderung neben der BEG bestehen.
Im Rahmen der BEG EM sind nun folgende Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig:
- Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
- Anlagentechnik (außer Heizung)
- Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
- Heizungsoptimierung
- Fachplanung und Baubegleitung
Hinweis: Die bislang im MAP integrierte Förderung von bestimmten, erneuerbaren Wärmeerzeugern als Einzelmaßnahme im Neubaubereich entfällt.
Achtung: Mit einer gültigen Bestätigung zum Antrag („BzA“), die aus dem Online-Prüftool der KfW in 2020 erstellt wurde, kann kein Zuschuss für Einzelmaßnahmen beim Bafa beantragt werden.
Die folgenden, bereits existierenden KfW-Förderprodukte sind noch bis zum 30.6.2021 beantragbar:
- Energieeffizient Sanieren – Kredit (151, 152)
- Energieeffizient Bauen (153)
- Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430) – für Sanierungen zum KfW-Effizienzhaus
- Energieeffizient Sanieren – Zuschuss Baubegleitung (431)
- Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit (167)
Wer darf einen BEG-Antrag stellen?
Antragsberechtigt beim BEG sind:
- Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
- freiberuflich Tätige
- Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
- gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
- sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.
Wie erfolgt beim BEG die Antragstellung?
Auch bei der BEG gilt: Bevor der Auftraggeber einen Vertrag abschließt und Leistungen beauftragt, stellt er über das elektronische Formular des Bafa seinen Förderantrag. Planungs- und Beratungsleistungen vorab sind zulässig.
Für die Antragstellung sollten Kostenvoranschläge für die Leistungen, die gefördert werden sollen, vorliegen. Die Summe der von Ihnen im Antrag angegebenen Kosten ist Grundlage für unsere Zuwendungsentscheidung. Sie kann im späteren Verlauf nicht nach oben korrigiert werden.
Achtung: Der Energieeffizienz-Experten (EEE) muss zwingend bei folgenden Anträgen eingebunden werden: Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle sowie Anlagentechnik (außer Heizung)
In diesen Fällen erstellt der EEE zunächst eine „technische Projektbeschreibung“ (TPB), in der die zu beantragende Maßnahme erläutert wird (elektronisches Formular vom Bafa). Danach erhält der EEE eine „TPB-ID“, die der Auftraggeber zur eigentlichen Antragstellung benötigt.