Geothermiebeschleunigungsgesetz: Branche zufrieden mit Entwurf
Die Bundesregierung bekennt sich mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (GeoWG) sowie weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen“ klar zur Erdwärme als Schlüsseltechnologie der Wärmewende. Den Entwurf begrüßen wir ausdrücklich. Im Detail bedürfen einige Punkte aus Sicht von Expert*innen des Bundesverbands Geothermie e. V. (BVG) noch einer Nachbesserung – nur so kann das volle Potenzial der Geothermie zur Deckung des klimaneutralen Wärme- und Kältebedarfs in Deutschland zügig gehoben werden.
Mit dem Gesetzesentwurf des GeoWG bekräftigt die Bundesregierung ihr Bekenntnis zum Geothermieausbau in Deutschland. Das Gesetz begründet Genehmigungsverfahren durch die Festschreibung von festen Fristen für Behörden, die Digitalisierung von Genehmigungsanträgen sowie der Möglichkeit eines vorgezogenen Maßnahmenbeginns. Der BVG begrüßt den Entwurf ausdrücklich.
„Mit dem Gesetzentwurf werden wichtige und längst überfällige Beschleunigungsmaßnahmen umgesetzt. Die Schaffung eines Geothermie-Stammgesetzes mit der Festschreibung des überragenden öffentlichen Interesses ist ein großer Meilenstein für die Geothermie“, sagt Gregor Dilger. Der Geschäftsführer des Bundesverbands Geothermie sieht aber weitere Beschleunigungsmöglichkeiten. „Durch die vorliegenden Maßnahmen zur Änderung des Bergrechts, Wasserrechts und Naturschutzrechts können wir beim Ausbau der Geothermie einen Gang hochschalten. Für Topspeed brauchen wir aber weitere Maßnahmen, so dass geothermische Fernwärmeanlagen und Kraftwerke in einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren umgesetzt werden können.“
Zeitfaktor spielt große Rolle
Für die Unternehmen der Geothermiebranche spielt der Zeitfaktor von der Planung bis hin zur Inbetriebnahme der Anlagen eine große Rolle. „Eine deutliche Beschleunigung des GeoWG würde eine generelle Priveligierung in allen Genehmigungsbereichen bringen, d. h. eine Aufnahme der Geothermie in die Priveligierungstatbestände des § 35 BauGB. Außerdem sollten im GeoWG auch in Umsetzung der Erneuerbaren Energien Richtlinie (RED III) sog. Go-to-Gebiete (Beschleunigungsgebiete) für Geothermievorhaben ausgewiesen werden“, fordert Dr. Karin Thelen, Präsidentin des Bundesverbands Geothermie. Positiv bewertet der BVG, dass laut Entwurf Hauptbetriebspläne flexibilisiert und deren Laufzeiten verlängert werden sollen.
Zudem sollte der Anwendungsbereich des GeoWGs breiter gefasst und die erforderlichen seismischen Untersuchungen und die Anlagen, die Erdwärme nutzbar machen, mit einbezogen werden. Mit Blick auf die zunehmende Relevanz der Kältenutzung des Grundwassers hält der BVG es zudem für ratsam, auch das Kühlen mit Grundwasser bzw. Erdwärme zu erleichtern.
Der BVG fordert überdies, dass öffentliche Einrichtungen dazu verpflichtet werden, ihre Grundstücke kurzzeitig für Schritte, die zur Realisierung der Vorhaben notwendig sind (z. B. seismische Messungen), zur Verfügung zu stellen. Ebenso braucht es die Einführung eines Duldungsrechtes für die Verlegung von Fernwärmetransportleitungen sollte eingeführt werden, um den Ausbau und die Nutzung von Tiefer Geothermie im Fernwärmesystem zu fördern.
Nur eine Behörde sollte Zulassungsverfahren leiten
Geothermieprojekte erfordern gegenwärtig eine Vielzahl von Entscheidungen unterschiedlicher Behörden. In der Praxis wäre es sinnvoller, einer Behörde dabei die Federführung zu überlassen: Die Zulassung von Geothermievorhaben sollte in einem Zulassungsverfahren mit umfassender Konzentrationswirkung (unter Einschluss aller erforderlichen Einzelgenehmigungen, insbesondere von Baugenehmigungen für obertägige Anlagen) erfolgen. Dies erspart eine aufwendige Koordinierung von und Abstimmung zwischen Zulassungsverfahren.
Auch im Bereich der Oberflächennahen Geothermie sind Genehmigungserleichterungen notwendig. Die im Bürokratiegesetz IV vorgeschlagene Herausnahme von Bohrungen bis 400 Meter aus dem Bergrecht muss durchgesetzt werden, um den Ausbau dezentraler Erdwärmeheizungen voranzutreiben, die nahezu überall in Deutschland zum Einsatz kommen können. Solche Vorhaben sollten auch vom Prüfverfahren nach dem Standortauswahlgesetz für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle ausgenommen werden.