Erneuerbare Energien bei Sanierungsfällen, Teil 2: GEG und KWP
Wer im Sanierungsfall erneuerbare Energien zum Heizen einsetzen will, muss oder kann oder sollte warten. So will es der Staat. Zwei Gesetze sind dafür maßgeblich: Das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze sowie das Gebäudeenergiegesetz. Erst wenn klar ist, dass man nicht an ein Wärmenetz angeschlossen werden kann, ist es möglich, sich völlig frei für einen anderen Wärmeträger entscheiden. Wer allerdings jetzt schon sanieren muss, sollte auf Wärmepumpe, Pelletkessel und Co. setzen. Denn die Netzplanung kann bis 2028 dauern.
Gesetz zur Kommunalen Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze (KWP)
Seit Beginn 2024 gilt in Deutschland das KWP. Es ergänzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das Ziel ist es, bis 2030 30% der Wärme klimaneutral zu erzeugen, bis 2040 sollen Wärmenetze zu 80% und bis 2045 vollständig erneuerbar betrieben werden. Für neue Netze gilt ab 2024 eine Mindestquote von 65% erneuerbarer Wärme. Zur Förderung der Fernwärme, die derzeit 14% der Haushalte beheizt, sind umfangreiche Investitionen geplant.
Städte über 100.000 Einwohnern müssen bis Juni 2026, kleinere bis 2028 Wärmepläne erstellen. Daraus ergeben sich letztlich auch die Fristen, ab wann das Gebäudeenergiegesetz bei Sanierungsfällen gilt: eben erst dann, wenn Klarheit herrscht, dass man nicht an ein Wärmenetz angeschlossen werden kann. Dabei können sich die Fristen noch nach hinten verschieben. Denn derzeit herrscht ein Mangel an Planern.
Gebäudeenergiegesetz
Seit 2021 regelt das novellierte GEG [KK1] die Heizungsinstallationen in Deutschland. Ab 2024 müssen neue Heizungen in Neubauten zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien laufen. In Großstädten wird diese Regelung bis Juni 2026, in kleineren Städten bis Juni 2028 für den Heizungswechsel Pflicht, wenn Klarheit über die Folgend es KWP herrscht. Bestehende Heizungen können weitergenutzt werden, es sei denn, sie sind älter als 30 Jahre oder nicht reparabel. Allerdings war in diesen Fällen auch bisher ein Wechsel Pflicht. In Härtefällen sind Ausnahmen möglich.
Frühere Fristen können gelten, wenn die Kommunen bereits eine Entscheidung zur Gebietsausweisung, zum Beispiel für ein Wärmenetz, getroffen haben und dies in einem kommunalen Wärmeplan berücksichtigen.
Öl- oder Gasheizungen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung 2026 bzw. 2028 eingebaut werden, müssen ab 2029 einen steigenden Anteil erneuerbarer Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:
• 2029: mindestens 15 %
• 2035: mindestens 30 %
• 2040: mindestens 60 %
• 2045: 100 %
Für Öl- oder Gasheizungen, die nach Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden, gelten besondere Regelungen: Wenn diese Heizungen mit 65% grünem Gas (Biomethan oder grünem/blauem Wasserstoff) betrieben werden, können sie weiterhin eingebaut werden.
Falls ein verbindlicher Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegt und die Gasheizung auf 100% Wasserstoff umgerüstet werden kann, ist der Betrieb mit bis zu 100% fossilem Gas erlaubt. Wenn die Umstellung nicht wie geplant erfolgt, muss innerhalb von drei Jahren auf eine Heizung umgerüstet werden, die zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben wird.
Standard EH55
Als Standard im Falle einer umfassenden Sanierung gilt EE55 (bisher KfW 55). Er entspricht in etwa der Energieeffizienzhausklasse A und verbraucht weniger als 50 kWh Endenergie je Quadratmeter umbauter Fläche und Jahr. Dieser Standard kommt ohne Zwangslüftung aus, das Gebäude benötigt also keine Klima- oder Lüftungsanlage. EE55 ist jedoch nur mit umfassender Dämmung zu erreichen.
Unsere Serie zu Erneuerbaren Energien bei Sanierungsfällen umfasst folgende Teile: