Erneuerbare Energien bei Sanierungsfällen, Teil 10: Förderungen
Die Förderung im Bundesprogramm Effiziente Gebäude (BEG) ist attraktiv. Bis zu 70 Prozent der Kosten, maximal jedoch 30.000 Euro pro Wohneinheit, können dabei übernommen werden. Das ist auch darauf zurückzuführen, dass sich die Förderlandschaft für Heizsysteme grundlegend gewandelt hat.
Anstatt der bisherigen, an spezifische Technologien gekoppelten Fördersätze wurde eine einheitliche Grundförderung eingeführt. Jeder, der in erneuerbare Heiztechnologien investiert, kann nun einen Investitionszuschuss von 30 Prozent für seine Ausgaben erhalten. Dies gilt allerdings mit einigen Einschränkungen. Zum Beispiel ist bei Hybridheizsystemen, wie der Kombination aus Wärmepumpe und Gasheizung, nur der Teil, der erneuerbare Energien nutzt, förderfähig. Ebenso werden bei Heizungen, die für den Betrieb mit Wasserstoff ausgelegt sind, lediglich die zusätzlichen Kosten im Vergleich zu herkömmlichen fossilen Brennwertkesseln unterstützt.
Zur Grundförderung können unter bestimmten Bedingungen weitere Boni hinzukommen. So bleibt der Effizienz-Bonus bestehen, der nun nicht mehr ausschließlich Wärmepumpen betrifft. Er gewährt einen zusätzlichen Zuschuss von 5 Prozent für Wärmepumpen, die Wärme aus Wasser, dem Erdreich oder Abwasser ziehen oder natürliche Kältemittel verwenden.
Eine Neuerung stellt der sogenannte Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent dar. Dieser richtet sich ausschließlich an Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen. Er soll einen Anreiz bieten, alte Öl- und Gasheizungen frühzeitig zu ersetzen. Dieser Bonus ist bis Ende 2028 in voller Höhe verfügbar und verringert sich ab dem 1. Januar 2029 alle zwei Jahre um 3 Prozent.
Um für den Klimageschwindigkeits-Bonus infrage zu kommen, müssen bestehende Gas- oder Biomasseheizungen älter als 20 Jahre sein. Diese Altersgrenze gilt nicht für funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen. Biomasseheizungen müssen zudem mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaikanlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert werden, um den vollen Bonus zu erhalten.
Förderbeispiel für Biomasse
Wie die Förderung konkret aussehen kann, hat der DEPV für unsere Heizungstauschserie für Holzfeuerungsanlagen wie automatisch beschickte Pellet-, Hackschnitzel- oder Scheitholzvergaserkessel, Pelletkaminöfen mit Wassertasche und Kombikessel für Pellets und Scheitholz oder Hackschnitzel und Scheitholz berechnet. Sie müssen eine Nennwärmeleistung von mindestens 5 kW haben und in der Liste der förderfähigen Anlagen aufgeführt sein.
Die Förderung kann dann folgendes umfassen:
- Eine Grundförderung von 30 Prozent.
- Einen Einkommensbonus von 30 Prozent für selbstnutzende Wohneigentümer mit einem Haushaltseinkommen unter 40.000 Euro.
- Einen Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent beim Austausch alter Heizsysteme und Kombination der neuen Holzheizung mit Solaranlagen oder Wärmepumpen.
- Einen maximalen Fördersatz von 70 Prozent bei Kombination von Einkommens- und Klimageschwindigkeits-Bonus.
- Einen zusätzlichen Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro für Anlagen mit maximal 2,5 mg Staubemission pro m³ Abluft.
Der Fördersatz bezieht sich auf förderfähige Kosten mit festgelegten Höchstbeträgen. Nutzt man zusätzlich Förderprogramme von Ländern oder Kommunen, wird der Gesamtfördersatz auf 60 Prozent begrenzt, bei kommunalen Antragstellern auf 90 Prozent.
Holzöfen wie Scheitholzöfen, luftführende Pelletkaminöfen und Kamine sind nicht förderfähig. Nur wasserführende Pelletkaminöfen erhalten keine Förderung über die BEG.
Dämmungen und Fenster
Neben Heizungen werden auch andere Maßnahmen wie Wärmedämmung oder neue Fenster mit bis zu 20 Prozent gefördert. Die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für Effizienzmaßnahmen können kombiniert werden, mit bis zu 90.000 Euro für ein Einfamilienhaus bei Durchführung mit einem individuellen Sanierungsfahrplan. Ein neuer Ergänzungskredit und Zinssenkungen unterstützen Eigentümer finanziell, und für Komplettsanierungen gibt es bis zu 45 Prozent Förderung, maximal 67.500 Euro pro Wohneinheit. Steuerliche Begünstigungen sind ebenfalls möglich.
Heizungsoptimierung
Die KfW unterstützt die Optimierung von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden, die mindestens zwei Jahre alt sind, als Teil der BEG Einzelmaßnahme. Für fossile Heizungen gilt eine Altersgrenze von maximal 20 Jahren, während Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien auch älter sein dürfen. Das erforderliche Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro, wobei die förderfähigen Kosten bis zu 30.000 Euro pro Wohnung oder 500 Euro pro m² beheizter Fläche in Nichtwohngebäuden (NWG) erreichen können. Die Förderung umfasst zwei Bereiche:
- Emissionsminderung: Maßnahmen, die die Staubemissionen von Holzfeuerungsanlagen um 80 Prozent senken (bei einer Nennwärmeleistung von mindestens 4 kW, Einzelraumfeuerungsanlagen ausgenommen), werden mit einem Fördersatz von 50 Prozent unterstützt.
- Effizienzverbesserung: Für Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen oder bis zu 1.000 m² beheizter Nutzfläche bei NWG werden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz des Heizsystems gefördert. Dazu gehört zwingend ein hydraulischer Abgleich, sofern dieser noch nicht erfolgt ist, sowie der Einbau bzw. die Erweiterung von Pufferspeichern, Brennwerttechnik und neuen Heizkörpern. Der Fördersatz hierfür beträgt 15 Prozent, mit der Möglichkeit eines zusätzlichen iSFP-Bonus von 5 Prozent, falls die Maßnahme in einem individuellen Sanierungsfahrplan enthalten ist.
Abwicklung
Die Abwicklung erfolgt meist über die KfW im Rahmen der BEG EM. Die KfW hat die Zuständigkeit für die Heizungsförderung übernommen, während das BAFA weiterhin andere Maßnahmen abwickelt.
Unsere Serie zu Erneuerbaren Energien bei Sanierungsfällen umfasst folgende Teile: