BEG-EM-Förderung: Welche Änderungen sind ab 1.1.2024 geplant?
Die Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben mit Blick auf den GEG-Änderungsentwurf am 4.7.2023 einen Entschließungsantrag an den Deutschen Bundestag, Ausschuss für Klima und Energie, formuliert. Ziel des Antrags ist es, dass letztlich der Bundestag die Bundesregierung auffordert:
- ein Förderkonzept vorzulegen, das in die Breite der Gesellschaft hinein die Bürger darin unterstützt, notwendige nachhaltige Investitionen in Heizungen und in die Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden vornehmen zu können.
- das Förderkonzept auf den bestehenden Förderstrukturen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen“ BEG-EM aufzubauen und diese weiterzuentwickeln.
- das Förderprogramm wie bisher dauerhaft – auch über den Zeitraum der aktuellen Finanzplanung hinaus – ausschließlich aus Mitteln des Klima- und Transformationsfonds (KTF) zu finanzieren
Zudem sollen beim vorzulegenden Förderkonzept die folgenden Festlegungen umgesetzt werden:
Zuschussförderung Heizungen
- Es wird auch künftig im Rahmen der BEG eine Förderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Die Fördersystematik wird wie folgt angepasst:
- Alle im Bestand möglichen Heizungsanlagen, die dem neuen § 71 GEG entsprechen, können gefördert werden.
- Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert.
- Hinsichtlich künftig mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness" der Anlage förderfähig sind. - Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch sollen auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus begrenzt werden (Anm.: derzeit sind es 60.000 Euro). Für Mehrparteienhäusern soll künftig gelten: max. 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, für die 2.-6. Wohneinheit je 10.000 Euro, ab der 7. Wohneinheit je 3.000 Euro. Diese Regelung ist auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften entsprechend anzuwenden. Bei Nichtwohngebäuden gelten ähnliche Grenzen nach Quadratmeterzahl.
- Es wird eine Grundförderung von 30% der Investitionskosten von neuen Heizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude gewährt. Antragsberechtigt sind wie bisher alle privaten Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen sowie Contractoren.
- Es wird ein Einkommensbonus von zusätzlich 30% der Investitionskosten eingeführt – für alle selbstnutzenden Wohneigentümern mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro.
- Es wird ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% der Investitionskosten eingeführt, der einen Anreiz für eine möglichst frühzeitige Umrüstung geben soll. Bis zum 31.12.2028 kann er in voller Höhe geltend gemacht werden kann. Danach verringert sich der Fördersatz degressiv um 3% alle zwei Jahre.
Der Klima-Geschwindigkeitsbonus wird allen selbstnutzenden Wohneigentümern gewährt, deren Gasheizung mindestens 20 Jahre alt ist (zum Zeitpunkt der Antragsstellung), oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen. - Der bestehende Wärmepumpen-Bonus von 5% für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bleibt erhalten.
- Grundförderung und Boni können bis zum Höchst-Fördersatz von 70% kumuliert werden.
Zuschussförderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen
- Die bestehende Förderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen (wie z. B. Fenstertausch, Dämmung, Anlagentechnik) von 15 % sowie von weiteren 5 % bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans bleibt erhalten.
- Die max. förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen generell bei 30.000 Euro pro Wohneinheit und erhöhen sich auf 60.000 Euro, falls ein Sanierungsfahrplan vorliegt – jeweils zusätzlich zu den förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch.
- Die Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen kann separat und zusammen mit einer Zuschussförderung für den Heizungsaustausch beantragt werden.
Ergänzendes Kreditprogramm der KfW
- Zusätzlich zu den Investitionskostenzuschüssen werden zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten und Tilgungszuschüsse für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen angeboten. Diese stehen allen Bürgern bis zu einem zu versteuernden (Haushalts-)Einkommen von 90.000 Euro zur Verfügung.
- Diese Kredite sollen möglichst allen Menschen offenstehen, die z.B. aufgrund von Alter oder Einkommen auf dem regulären Finanzmarkt keine Kredite erhalten würden. Der Bund stellt dafür die Übernahme des Ausfallrisikos sicher.
Weitere Aufgabenwünsche an die Bundesregierung
- Das Förderkonzept soll bis zum 30.09.2023 zur Zustimmung dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vorgelegt werden.
- Das überarbeitete Förderprogramm soll zum 1.1.2024 starten. Die Bundesregierung soll prüfen, wie der Übergang zwischen bestehender und überarbeiteter Förderkulisse möglichst reibungslos gestaltet werden kann.
- Es soll sichergestellt werden, dass das Gesetz zur Kommunalen Wärmeplanung (WPG) zeitgleich mit dem GEG in Kraft tritt. Wenn sich Änderungen bei den Beratungen zum Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung als notwendig erweisen, sollen diese auch im GEG angepasst werden.
- Erarbeitung einer Aufklärungskampagne für den Verkauf von fossilen Heizungen ab dem 1.1.2024, die auf den anwachsenden Pfad der CO2-Besteuerung und die damit einhergehenden Investitionsrisiken hinweist.
- Im Jahr 2026 wird ausgewertet, wie sich die Vorgaben des GEG bei neuen Heizungsanlagen auf die Entwicklung der Gesamtfeinstaubbelastung auswirken. Gegebenenfalls sind rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Luftreinhaltung zu ergreifen.
- Die Bundesregierung soll sich für eine Anpassung und Verschlankung der DIN V 18599: 2018-09 einsetzen, die im §71, Abs. 2 als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt wird. Die CO2-Freiheit von Energie und die Energieeffizienz muss in der Norm eine Rolle spielen.
- Auf europäischer Ebene eine Harmonisierung relevanter EU-Rechtsakte entlang des GEG anstreben. Insbesondere ist dabei das Ziel, dass EU-Rechtsakte und das GEG in Einklang gebracht werden.