Coronakrise: So beantragen Sie Kurzarbeitergeld
Meldet ein Betrieb Kurzarbeit an, bedeutet das, dass er die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter vorübergehend aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls reduziert. Damit verringert er seine laufenden Personalkosten, erhält aber die Arbeitsplätze seiner qualifizierten Fachkräfte - anders als bei Entlassungen. Damit die Arbeitnehmer nicht den kompletten Lohnverzicht tragen müssen, schießt die Bundesagentur für Arbeit das sogenannte Kurzarbeitergeld (KUG) zu. Wir klären die wichtigsten Fragen.
Wie hoch muss der Arbeitsausfall sein, um Kurzarbeit zu beantragen?
Aktuell während der Coronakrise können Betriebe Kurzarbeit bereits ab einem Arbeitsausfall von zehn Prozent beantragen. Bislang betrug die Grenze ein Drittel. Die neue Gesetzeslage gilt rückwirkend zum 1. März 2020. Die Kurzarbeit kann bis zu 100 Prozent betragen, dann wird gar nicht mehr gearbeitet. Zudem muss der Arbeitsausfall
- auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen
- vorübergehend sein,
- nicht vermeidbar sein.
Wie beantrage ich Kurzarbeit?
Haben Sie in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat, müssen Sie mit ihm über eine Verkürzung der Arbeitszeit verhandeln und diese auch schriftlich vereinbaren. Auch ohne Betriebsrat brauchen Sie die Einwilligung Ihrer Arbeitnehmer. Anschließend zeigen Sie der Bundesagentur für Arbeit den Arbeitsausfall an. Gleichzeitig beantragen Sie das Kurzarbeitergeld für Ihre Beschäftigten ( Formular für die Beantragung von Kurzarbeitergeld). Sie benötigen außerdem eine Aufstellung der betroffenen Arbeitnehmer mit Arbeitszeiten und der Höhe des Einkommens.
Gibt es Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeit?
Ihr Betrieb muss mindestens einen angestellten Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin beschäftigen. Sind Sie als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter sozialversichert, haben auch Sie einen Anspruch auf KUG. Das umfasst jedoch nicht Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und Mini-Jobber. Während der Coronakrise gilt der Anspruch für Kurzarbeitergeld zeitlich befristet sogar für Leiharbeiter. Darüber hinaus sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Überstundenguthaben und Resturlaubsansprüche abzubauen, es müssen allerdings keine Minusstunden aufgebaut werden, auch wenn der Arbeitsvertrag das so vorsieht.
Wie berechnet sich das Kurzarbeitergeld?
Für Mitarbeiter ohne Kinder beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten einen Satz von 67 Prozent. Bei einem angenommenen regulären Bruttolohn von 3.000 Euro (ca. 1.940 Euro netto bei Steuerklasse 1) und 100 Prozent Kurzarbeit bleiben also 1.164 Euro für kinderlose übrig und 1.300 Euro für jene mit Kind. Bei 50-prozentiger Kurzarbeit berechnet sich das künftige Entgelt wie folgt:
Als Arbeitgeber zahlen Sie die Hälfte des Bruttolohns (1.500 Euro = 1.129 Euro netto). Die Differenz des reduzierten zum regulären Nettolohn beträgt damit 811 Euro. Davon trägt die Agentur für Arbeit 60 bzw. 67 Prozent. Insgesamt kommt der Arbeitnehmer im Beispiel also auf 1.615,60 Euro bzw. 1.672,37 Euro - Kinderfreibeträge sind hier nicht eingerechnet.
Wann sollte ich Kurzarbeitergeld beantragen?
So schnell wie möglich nachdem der Arbeitsausfall eingetreten ist. Bis zum 31. März 2020 können Sie noch für März das KUG beantragen. Die Agentur für Arbeit entscheidet dann, ob die Voraussetzungen vorliegen und erlässt einen entsprechenden Bescheid. Danach kann der Betrieb das Kurzarbeitergeld berechnen und es an die Arbeitnehmer auszahlen. Der Arbeitgeber geht also in Vorleistung und kann nur nachträglich eine Erstattung bei der Agentur für Arbeit beantragen.