Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Regeln und Grenzen für die Alleinarbeit

Inhalt

Jeder arbeitet dann und wann ganz alleine. Ob es die Fliesen sind, die rausgeschlagen werden müssen oder der Spülkasten, der anmontiert werden will.  Nicht immer ist ein Kollege vor Ort oder die Kunden. Denn nicht nur an Feiertagen, in den Ferien oder bei Not- und Bereitschaftsdiensten sind Mitarbeiter häufig auf sich alleine gestellt. Das ist nicht verboten, trotzdem gibt es für die Beschäftigten und den Arbeitgeber einiges zu beachten, um Gefährdungen zu vermeiden.

Was ist Alleinarbeit überhaupt?

Laut der DGUV-Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“, Abs. 2.7 ist Alleinarbeit wie folgt definiert: „Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.“ 

Konkret bedeutet das: Die Person arbeitet ohne direkte Anwesenheit oder unmittelbare Erreichbarkeit von Kollegen oder Vorgesetzten und es besteht keine Möglichkeit zur direkten Kommunikation oder zum Sichtkontakt mit anderen Personen am Arbeitsplatz. Eine zeitliche Komponente umfasst die Definition nicht.

Alleinarbeit ist grundsätzlich erlaubt und ist auch kein generelles Arbeitsschutzproblem. Allerdings müssen bei gefährlichen Arbeiten besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Nur so ist im Notfall schnelle Hilfe gewährleistet.

Wo ist Alleinarbeit üblich?

Alleinarbeit ist nicht branchenspezifisch, kommt aber in vielen Berufen häufiger vor als in anderen. Alleinarbeit kann auch situationsbedingt sein. Zu den häufigsten Branchen, in denen Alleinarbeit vorkommt, gehören:

  1. Lager und Archivierung: Mitarbeiter arbeiten oft allein in großen Lagern oder Archiven, insbesondere außerhalb der regulären Arbeitszeiten.
  2. Bauwirtschaft: Bauarbeiter können auf Baustellen allein arbeiten, insbesondere wenn sie sich in verschiedenen Bereichen der Baustelle befinden.
  3. Sicherheitsdienst: Wach- und Sicherheitskräfte arbeiten häufig allein, besonders während Nachtschichten oder in weitläufigen Arealen.
  4. Gebäudereinigung: Reinigungskräfte arbeiten oft allein, vor allem außerhalb der Geschäftszeiten, wenn die Gebäude leer sind.
  5. Garten- und Landschaftsbau: In dieser Branche arbeiten Personen oft allein auf weitläufigen Grundstücken oder in abgelegenen Bereichen.
  6. Industrie und verarbeitende Industrien: In der Industrie, besonders in automatisierten Anlagen, arbeiten Mitarbeiter oft allein, insbesondere in Nacht- und Wochenendschichten.
  7. Handwerk: Selbstständige Handwerker oder Monteure arbeiten häufig allein, sei es in ihrer Werkstatt oder auf Montage.
  8. Forst- und Landwirtschaft: Waldarbeiter und Landwirte arbeiten oft allein, insbesondere bei gefährlichen Tätigkeiten wie der Holzernte.
  9. Laborarbeiten: In Laboren arbeiten Mitarbeiter oft allein, besonders außerhalb der regulären Arbeitszeiten oder bei gleitenden Arbeitszeiten.

Diese Branchen sind besonders betroffen, da die Art der Arbeit oft erfordert, dass Mitarbeiter allein und außerhalb der Sicht- und Rufweite anderer Personen tätig sind.

Wer darf Alleinarbeit leisten?

Grundsätzlich ist Alleinarbeit zulässig und kommt auch entsprechend häufig vor. Es gibt jedoch Einschränkungen: Nicht jeder darf Alleinarbeit leisten, darüber hinaus gibt es staatliche Vorschriften bzw. Vorschriften der Unfallversicherungsträger, die Einzelarbeitsplätze untersagen.

Grundsätzlich von Alleinarbeit ausgeschlossen sind:

  • Jugendliche und schwangere Frauen
  • Mitarbeiter mit chronischen Erkrankungen (Anfallsleiden)
  • Mitarbeiter mit psychischen Erkrankungen
  • Mitarbeiter mit Verdacht auf eine Suchterkrankung
  • Mitarbeiter mit erhöhten Gesundheitsrisiken (z.B. Vorerkrankungen, körperlichen Einschränkungen)

Verboten ist Alleinarbeit, wenn sich ein hohes Risiko weder technisch, noch organisatorisch minimieren lässt und wenn die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls als hoch eingestuft wird. Ist in staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften die Einrichtung von Einzelarbeitsplätzen nicht zulässig, darf dieses Verbot auch nicht durch den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen umgangen werden.

Beispiele für Arbeiten, bei denen man nicht allein sein darf, sind solche mit Absturzgefahr, solche in Behältern oder engen Räumen wie beispielsweise Silos, sowie brand- und explosionsgefährliche Tätigkeiten.

Gefährdungsbeurteilung bei Alleinarbeit

Bedeutet ein Arbeitsplatz immer wiederkehrende Alleinarbeit, muss das Gefährdungspotenzial gesondert beurteilt werden. Mögliche Gefährdungen sind vom Arbeitgeber zu ermitteln und zu beurteilen, damit geeignete Maßnahmen wie zum Beispiel regelmäßige Kontrollgänge oder Notrufsysteme ergriffen werden können, so besagt es  § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).

Eine Risikobeurteilung umfasst folgende Bereiche:

  • Das Maß der Gefährdung
  • Die Wahrscheinlichkeit eines Notfalles bei der beruflichen Tätigkeit
  • Wie viel Zeit im Notfall vergeht bis zum Eintreffen professioneller Rettungskräfte

Dabei unterscheiden die Experten geringe, erhöhte oder besonderer Gefährdung. Von einer geringen Gefährdung bei einer Tätigkeit spricht man, wenn die Gefahren kein Lebensrisiko verursachen, sondern alltäglicher Art sind. Bei einem Arbeitsunfall ist zu erwarten, dass die betroffene Person handlungsfähig bleibt, also selbst Hilfe holen kann. Bei einer geringen Gefährdung ist eine Überwachung der Alleinarbeit grundsätzlich nicht erforderlich.

Bei einer erhöhten Gefährdung am Arbeitsplatz etwa durch Brand- oder Explosionsgefahr, Laserstrahlen oder Maschinen mit Einzug kann es bei einem Unfall zu erheblichen Verletzungen oder plötzlichen Einschränkungen der Handlungsfähigkeit kommen.

Kritische Gefährdungen können bei einem Unfall besonders schwere Verletzungen oder Beeinträchtigungen verursachen. Die Folgen können so gravierend sein, dass die verunfallte Person nicht mehr handlungsfähig ist. Zu den Risiken zählen unter anderem Abstürze, Enge oder Sichtbehinderung, aber auch erschwerte Fluchtbedingungen. 

Je höher die Gefährdung, desto höher sind die Ansprüche an die durchzuführenden Maßnahmen. Die Alleinarbeit muss bei einer erhöhten Gefährdung regelmäßig überwacht werden, etwa durch gegenseitige Überwachung der Mitarbeiter, Kontrollanrufe oder Kontrollgänge.

Wer unter kritischen Bedingungen arbeitet, darf dies nicht alleine machen. Da es Situationen gibt, bei denen nur eine Person vor Ort arbeiten kann, muss dann eine Überwachung, zum Beispiel mit Signalmitteln, erfolgen. Das können sein Mobiltelefone, Funkgeräte, aber auch Videoüberwachungen.

Welche Sicherheitsmaßnahmen bei Alleinarbeit?

Bei Alleinarbeit sind verschiedene Sicherheitsmaßnahmen möglich und sinnvoll, abhängig vom Gefährdungspotenzial des Arbeitsplatzes. Sie lassen sich unterscheiden in verschiedene Arten.

Technische Maßnahmen

  • Meldeeinrichtungen wie Telefon, Mobiltelefon oder Sprechfunkgerät
  • Automatisierte zeitgesteuerte Kontrollanrufe
  • Ständige Kameraüberwachung 
  • Personen-Notsignal-Anlagen (PNA) 
  • Sicherheitstechnische Prüfungen der technischen Systeme 

Organisatorische Maßnahmen

  • Kontrollgänge durch eine zweite Person
  • Vereinbarte regelmäßige Anrufe 
  • Festlegung einer Rettungskette zur schnellen Lokalisierung und Rettung im Notfall
  • Erst-Hilfe-Mittel bereitstellen
  • Gefährdungsbeurteilung durchführen
  • Regelmäßige Alarmübungen
  • Erstellung von Betriebsanweisungen für die ausgewählten Maßnahmen 
  • Gründliche Unterweisung der Mitarbeiter über spezifische Gefährdungen und Schutzmaßnahmen 

Die Auswahl der Schutzmaßnahmen sollte auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Wenn der berechnete Risikoparameterwert über 30 liegt und keine Maßnahmen zur Risikominimierung möglich sind, ist eine Alleinarbeit selbst unter Verwendung einer Personen-Notsignal-Anlage nicht zulässig. 

Die Implementierung dieser Sicherheitsmaßnahmen hilft nicht nur, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, sondern trägt auch wesentlich zur Sicherheit der Alleinarbeiter bei. Regelmäßige Überprüfungen und Anpassungen der Maßnahmen sind ebenfalls wichtig, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten.

Das könnte Sie auch interessieren:

Mehr zu diesem Thema
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder