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Tipp vom Anwalt: Mangel trotz eingehaltener Herstellervorgaben?

Matthias Scheible

1. Sachverhalt

Der Auftragnehmer (AN) wird von seinem Auftraggeber (AG) mit Abdichtungsarbeiten bei einem Zweifamilienhaus beauftragt. Zum Auftragsumfang gehörte, den Keller des Gebäudes mittels einer zweilagigen Bitumendickbeschichtung mit Gewebeeinlage gegen Feuchtigkeit abzudichten. Die erdberührten Kellerwände sollten mit extrudierten Polystyrol-Hartschaumplatten in einer Stärke von 120 mm gedämmt werden. Dabei sei es nach den Anwendungs- und Verarbeitungsvorgaben des Herstellers der Dämmplatten wie auch der einschlägigen DIN-Norm möglich gewesen, die Dämmplatten mit geeigneten heiß oder kalt zu verarbeitenden Klebemassen, Zwei-Komponenten- Klebemassen oder mit speziellen Klebebändern punkt- bzw. vollflächig an den Außenwänden anzukleben. Eine solche Vorgehensweise sei auch auf der Abdichtung zulässig. Der AN verfährt wie beschrieben. Der AG bemängelt die vom AN gewählte Ausführung. Der AG macht Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Werkleistung bei der Abdichtung eines Hauses gegenüber dem AN geltend.

2. Das Urteil

Ein Abweichen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch Verklebung der Perimeterdämmung auf der gewebearmierten Bitumendickbeschichtung konnte der Senat nicht feststellen. Auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen konnte ein Abweichen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht festgestellt werden. Bei der Ausführung hatte sich der AN an die Herstellervorgaben gehalten. Ein Mangel konnte hiernach nicht festgestellt werden. Die Einhaltung der Herstellervorgaben stellt immer dann keinen Mangel dar, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik keine höheren Anforderungen an das Werk stellen als die Herstellervorgaben. Diese Bewertung nimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Mangel bei Abweichungen von den Herstellervorgaben vor. Danach kann ein Mangel zum einen vorliegen, wenn die Herstellervorgaben zwar eingehalten sind, das Werk aber nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Zum anderen kann ein Mangel vorliegen, wenn die Anforderungen der Herstellervorgaben über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinausgehen, um ein bestimmtes Risiko abzuwenden, und diese nicht eingehalten wurden (vgl. BGH Urteil vom 21.04.2011 - VII ZR 130/10 und OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2018 - 12 U 20/18).

3. Grundsätzliches und Fazit

Ein Werkmangel liegt nicht vor, wenn die Herstellervorgaben eingehalten wurden und die allgemein anerkannten Regeln der Technik keine höheren Anforderungen an das Werk stellen. Eine Bauausführung entspricht nur dann den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wenn sie sich unter anderem in der Praxis langfristig bewährt hat. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Lebensdauer des Werks über die Gewährleistungszeit hinaus reicht. Soweit der Unternehmer die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik als werkvertraglichen Mindeststandard stillschweigend zusichert (BGH, IBR 2013, 154), ist eine ausdrückliche Zusicherung nicht erforderlich. Insoweit  kann ein Mangel vorliegen, wenn die Herstellervorgaben zwar eingehalten sind, das Werk aber nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

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