Bau- und Wohnurteile: Wer zahlt bei Sturz in die Baugrube?

Mitverschulden des Geschädigten im dunklen Innenhof
Wer durch eine Baustelle eine Gefahrenquelle schafft, der muss diese absichern, damit niemand zu Schaden kommen kann. Das war bei umfangreichen Arbeiten im Innenhof eines Gebäudes in München nicht der Fall. Die bereits ausgehobene Grube der Baustelle für ein Wohn- und Geschäftshaus war nur mit einem Flatterband gesichert. Prompt verletzte sich der Beschäftigte eines benachbarten Lokals, als er Kartons zum Müllsammelplatz bringen wollte. Er stürzte in die Grube und zog sich dabei Verletzungen im Gesichtsbereich zu. Anschließend ging es darum, wer für die Leistungen der Unfallversicherung in Höhe von 17.000 Euro aufkommen müsse.
Am Ende lief es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auf eine Halbierung der Kosten hinaus. Eine Hälfte mussten Baufirma und Grundstückseigentümer begleichen, die andere Hälfte fiel dem Verunglückten zu. Er trug ein Mitverschulden, weil er von den Bauarbeiten gewusst habe und ihm auch klar sein musste, dass er gerade bei Dunkelheit besser aufpassen müsse. (Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 7 U 3118/17)
Steuerpflichtiger Hausverkauf
Wird eine nicht eigengenutzte Immobilie innerhalb von zehn Jahren angeschafft und wieder verkauft, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Die Nutzung durch die geschiedenen Ehegatten und das gemeinsame Kind ändert daran nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nichts. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 11/21)
Der Fall: Ein Mann hatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich einer Scheidung seinen Miteigentumsanteil an die frühere Ehefrau verkauft. Die Zehn-Jahres-Frist war noch nicht erreicht, fortan bewohnten die geschiedene Partnerin und das gemeinsame Kind das Objekt. Nun ging es darum, ob der Verkauf der einen Hälfte der Besteuerung unterliege oder nicht. Der Fiskus vertrat diese Ansicht und wurde auch vom Finanzgericht darin bestätigt.
Das Urteil: Das höchste deutsche Finanzgericht, der BFH, sah die Voraussetzungen für eine Besteuerung ebenfalls gegeben. Auch bei einem hälftigen Miteigentumsanteil, der vor der gesetzlich vorgeschriebenen Frist an den Ex-Partner veräußert werde, treffe das zu. Denn der Verkäufer nutze ja seinen Anteil nicht mehr für eigene Wohnzwecke. Eine Zwangslage, die Ausnahmen von der Besteuerung erlaube, habe hier nicht vorgelegen.
Datenschutz im Preis inbegriffen
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist unbedingt einzuhalten – auch im Bereich der Immobilienverwaltung. Grob gesagt geht es um Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten, also unter anderem um deren Übermittlung, Speicherung und fristgemäße Löschung. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS berichtet, darf die Verwaltung nach einem Gerichtsurteil aber keine zusätzlichen Gebühren für die Umsetzung der DSGVO verlangen. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 1292 C 17051/22)
Der Fall: Die Verwalterin einer Eigentümergemeinschaft überwies sich vom Gemeinschaftskonto 2.500 Euro und begründete dies mit dem Aufwand, der für die korrekte Einhaltung der DSGVO nötig gewesen sei. Unter anderem habe man einen externen Datenschutzexperten eingesetzt und die Mitarbeiter geschult. Die Mitglieder der Gemeinschaft sahen das anders. Der Vertrag gebe eine solche Sondervergütung nicht her.
Das Urteil: Das Amtsgericht schloss sich der Rechtsmeinung der Eigentümer an. Die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung gehöre zu den Grundleistungen der Verwaltung und sei deswegen ohne Extra-Vergütung zu erfüllen.
Treppenlift ja, aber bitte korrekt
Wer im Gemeinschaftseigentum einen Treppenlift einbauen lassen will, der braucht dazu einen Beschluss durch die Miteigentümer. Aber zudem muss die Anlage nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch dem Bauordnungsrecht entsprechen. (Landgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 2-13 S 575/23)
Der Fall: Den ersten rechtlichen Schritt – die Zustimmung der Gemeinschaft – hatte eine Wohnungseigentümerin bereits hinter sich gebracht. In aller Regel hat ein Betroffener tatsächlich einen Anspruch auf einen barrierefreien Zugang zu seiner Wohnung, wenn er diese ohne eine solche Hilfe nicht mehr erreichen kann. Doch hier focht eine Miteigentümerin den Beschluss an. Der genehmigte Treppenlift entspreche nicht den Vorschriften des Bauordnungsrechts, argumentierte sie. Unter anderem ging es um die nicht eingehaltene Mindestbreite der Treppe nach dem Einbau des Lifts. Es kam in der Folge zu einem Rechtsstreit durch zwei Instanzen.
Das Urteil: Das Landgericht mahnte an, vor der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft hätte zwingend die baurechtliche Zulässigkeit geklärt werden müssen. Das sei nicht erfolgt und deswegen müsse die Entscheidung der Gemeinschaft im Nachhinein für ungültig erklärt werden. Der Genehmigungsprozess musste erneut gestartet werden.