Wohn- und Bauurteile: Schornstein gehört allen
Auch wenn er nur von einem Eigentümer genutzt wird
Der Schornstein eines Gebäudes steht in aller Regel zwingend im Gemeinschaftseigentum. Das gilt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS sogar dann, wenn er nur von einem einzigen Wohnungseigentümer genutzt wird. (Landgericht Berlin II, Aktenzeichen 85 S 52/23)
Der Fall: Eine Eigentümergemeinschaft stritt darum, wie Arbeiten an einem Schornstein rechtlich zu bewerten seien. Der betreffende Kamin wurde nur von einer Partei genutzt, was dafür hätte sprechen können, dass es sich um Sonder- und nicht um Gemeinschaftseigentum handelt. Die Antwort auf diese Frage ist von großer Bedeutung, weil sich daran orientiert, ob ein einzelner Eigentümer stets zwingend auf die Zustimmung der Gemeinschaft angewiesen ist oder manche Dinge auch selbst in die Hand nehmen kann.
Das Urteil: Die Entscheidung der Berliner Richter ließ an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Sie entschieden: „Schornsteine gehören regelmäßig zu den Teilen des Gebäudes, die für dessen Sicherheit erforderlich sind. Sie sind damit nicht sondereigentumsfähig und stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Das gilt auch dann, wenn der Schornstein – wie hier – nur einem Wohneigentum dient.“
Eine heikle Frage bei Eigenbedarfskündigungen
Auch wenn es manche Menschen als selbstverständlich betrachten, dass ihre Cousinen und Cousins ein Teil der Familie sind, so gilt das rechtlich nicht in jeder Hinsicht. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zählt dieser Verwandtschaftsgrad bei einer Eigenbedarfskündigung nicht. So wurde es vor kurzem höchstrichterlich entschieden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 276/23)
Der Fall: Wohnungseigentümer sprachen ihrem Mieter die Kündigung aus und begründeten dies damit, dass einer der beiden Gesellschafter, in deren Eigentum die Immobilie stand – es handelte sich um Cousins –, das Objekt selbst nutzen wolle. Dem Mieter schien dieses Verwandtschaftsverhältnis nicht ausreichend, um eine Kündigung zu rechtfertigen.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass als Familienangehörige bei Eigenbedarfskündigungen nur solche Personen zu betrachten seien, bei denen gemäß Zivil- und Strafprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehe. Dies sei bei Cousinen und Cousins nicht der Fall und deswegen sei hier die Kündigung wegen Eigenbedarfs unwirksam gewesen.
Eigentümer können wegen überhöhter Beträge widersprechen
Die Reform der Grundsteuer hat für viel Unzufriedenheit unter deutschen Immobilieneigentümern geführt. Nicht wenige fühlten sich durch die Neufestsetzungen ungerecht behandelt. Sie waren der Meinung, sie müssten zu viel bezahlen. Laut Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS muss Betroffenen in Extremfällen die Möglichkeit gegeben werden, dass sie die Angemessenheit eines niedrigeren Wertes nachweisen. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II B 79/23)
Der Fall: Eine Familie hatte beim Finanzgericht erfolgreich beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Das Finanzgericht zweifelte an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (und darüber hinaus an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsvorschriften). Die Finanzverwaltung ging rechtlich gegen diese Entscheidung vor und so musste in letzter Konsequenz die höchste Instanz der Fachgerichtsbarkeit darüber entscheiden.
Das Urteil: Wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den behördlich bestimmten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist, dann muss das nach Auffassung des BFH Konsequenzen haben. Die Betroffenen müssen mit einem Gutachten belegen dürfen, dass bei ihnen die Grundsteuer zu hoch angesetzt worden ist. Im Zweifelsfall würde die Finanzgerichtsbarkeit über die Angemessenheit entscheiden.
Eigentümergemeinschaft hatte Anspruch auf Rückzahlung
Ein Verwalter war langjährig für eine Eigentümergemeinschaft tätig und hatte zudem die Mietverwaltung einiger Sondereigentumseinheiten übernommen. Die Gemeinschaft war mit ihm nicht mehr zufrieden und beschloss am 24. eines Monats seine Abberufung. Am 31. folgte die fristlose Kündigung. Kurz davor überwies er sich vom Konto der WEG einen Betrag in Höhe von fast 26.400 Euro. Er vertrat die Meinung, das stehe ihm als Grundvergütung zu. Doch tatsächlich wäre das Fälligkeitsdatum für diese Zahlung der Erste des Folgemonats gewesen.
Die Gemeinschaft klagte auf Rückzahlung und wurde darin nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS vom Gericht bestätigt. Hier sei der Tatbestand der Untreue erfüllt, hieß es im Urteil. Daran ändere sich auch nichts, dass der Betrag ohne die erfolgte Kündigung tatsächlich fällig geworden wäre. Auch andere eventuell noch offene Forderungen habe er nicht auf diese Weise aufrechnen dürfen. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 202 C 6/23)