DFH Haus verstößt gegen Unterlassungsverpflichtung – Ordnungsgeld verhängt
Das OLG Koblenz stellt in seinem Beschluss vom 5.1.2022 (2 W 427/21) fest, dass DFH Haus sechsmal gegen ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vom 02.03.2017 (2 U 296/16) verstoßen hat. Dieses enthielt eine Unterlassungsverpflichtung gegen 14 verbraucherfeindliche und unrechtmäßige Klauseln, die der Fertighausanbieter in seine Verträge aufgenommen hatte. Unter anderem sollten sich Bauherren verpflichten, ihren Darlehnsauszahlungsanspruch in voller Höhe vor Beginn der Bauausführung als Sicherheitsleistung an das Unternehmen unwiderruflich abzutreten. Dazu urteilte das OLG Koblenz 2017: „Dem Unternehmer wird ohne Rücksicht auf die Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit seiner Werkleistungen der jederzeitige und unmittelbare Zugriff auf die Sicherheit eröffnet. […] Vor einem solchen sofortigen Zugriff auf die Sicherheit […] muss der (private) Bauherr geschützt werden.“ Das Gericht untersagte DFH Haus deshalb, diese oder inhaltsgleiche Klauseln in Bauverträgen mit Verbrauchern zu verwenden.
Ordnungsgeld: 10.000 Euro pro Verstoß
DFH Haus änderte daraufhin seine Verträge und verzichtete auf die gerichtlich untersagten Klauseln. Statt der unwirksamen Abtretungsklausel sahen die Verträge nun vor, dass der Bauher eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft über 20 Prozent des Gesamtwerklohns stellt. Nach Vertragsschluss trat DFH Haus an die Verbraucher heran und bot alternativ zu der Stellung der Bankbürgschaft den Abschluss einer von DFH Haus vorformulierten Zusatzvereinbarung an, die erneut die unwiderrufliche Abtretung der Darlehensauszahlungsansprüche beinhaltete. Mit diesem Vorgehen, so die Begründung des OLG, habe das Unternehmen eine Klausel verwendet, die inhaltsgleich zu der gerichtlich mit Urteil vom 02.03.2017 untersagten Abtretungsklausel sei. Des Weiteren stellt das das Gericht klar, dass es sich (selbstverständlich) auch bei der nachgeschobenen Zusatzvereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen von DFH Haus handelt. Wegen der sechs vom BSB konkret benannten Fälle habe DFH Haus daher gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil vom 02.03.2017 verstoßen und ein Ordnungsgeld von 10.000,00 EUR pro Verstoß an die Staatskasse zu zahlen.
Wendelin Monz, vertretungsberechtigter Vorstand und Vertrauensanwalt des BSB, verweist auf das hohe verbraucherschutzrechtliche Risiko dieser optionalen Zusatzvereinbarung: „Wählen Verbraucher den fragwürdigen Weg, sich auf eine solche Zusatzvereinbarung einzulassen – beispielsweise, weil sie durch Unterzeichnung der vorformulierten Abtretungserklärung vermeintlich weniger Aufwand haben und sich um keine zusätzliche Bankbürgschaft kümmern müssen – birgt das eine hohe Gefahr. Sie schränken ihre Handlungsfähigkeit gegenüber dem Bauunternehmen bei auftretenden Schwierigkeiten im Bauablauf massiv ein. Denn kommt es zum Streit, kommt der Bauherr erstmal nicht an die Mittel aus seinem eigenen Darlehen.
Ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung oder dem Weiterbau zu beauftragen, scheitert dann oft an einem Mangel an frei verfügbaren finanziellen Mitteln – während der Bauherr häufig gleichzeitig auch noch Bereitstellungszinsen zahlen muss. Mit dem Beschluss vom 05.01.2022 haben wir Klarheit, dass DFH Haus die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil vom 02.03.2017 nicht durch nachgeschobene Vereinbarungen umgehen kann; alle von solchen Vereinbarungen betroffenen Verbraucher können sich auf die Unwirksamkeit (auch) der nachgeschobenen Abtretungsklausel berufen. Die Unwirksamkeit bringt DFH Haus übrigens nicht etwa den Vorteil, nunmehr statt der Abtretung die ursprünglich vorgesehene Bürgschaft verlangen zu können. Denn DFH Haus kann sich nicht zu eigenen Gunsten auf die Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung berufen."
DFH Haus GmbH ist zentrale Dienstleistungsgesellschaft der Unternehmensgruppe DFH Deutsche Fertighaus Holding AG. Die DFH Deutsche Fertighaus Holding AG ist mit ihren drei Marken massa haus, allkauf und OKAL nach eigenen Angaben das größte Fertighausunternehmen Deutschlands.