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Wohn- und Bauurteile: Streitfall tiefergelegte Garage

Veränderte Geländeoberfläche wird zum neuen Maßstab

Für den Bau einer Grenzgarage zum Nachbargrundstück hin gelten be­stimmte Vorschriften bezüglich der Wandhöhe. Doch was ist, wenn dieser Neubau „tiefergelegt“ wird? Diese Frage musste nach Informa­tion des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Fachgerichtsbar­keit beantworten. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Aktenzeichen 8 S 702/19)

Der Fall: Als eine neue Grenzgarage errichtet wurde, grub man zuvor das Gelände auf dem Baugrundstück ab. Und es stellte sich die rechtliche Frage, ob nunmehr das neue, tiefere Bodenniveau als unterer Bezugspunkt maßgeb­lich sei oder vielleicht doch die tatsächlich vorhandene Geländeoberfläche vor Beginn der Bauarbeiten.

Das Urteil: Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass man sich an dem neuen Bodenniveau der tiefergelegten Garage orientieren müsse. Das Gesetz lasse keinen Spielraum für eine weitergehende Berücksichtigung früherer Gelände­verhältnisse.

Versicherter blieb auf Einbruchsschaden sitzen

Ein Versicherungsnehmer hatte Wohnungs- und Tresorschlüssel von außen sichtbar in seinem Auto in einer Aktentasche liegen lassen – noch dazu mit Dokumenten, die seine Anschrift erkennen ließen. Kriminelle brachten die Schlüssel in ihren Besitz und stahlen aus der Wohnung Wertgegenstände und Bargeld in Höhe von über 64.000 Euro.

Der Bestohlene forderte von seiner Hausratversicherung Scha­denersatz und berief sich auf die „erweiterte Schlüsselklausel“ – also einen Einbruch nach vorherigem Schlüsseldiebstahl. Er konnte jedoch nicht nachweisen, dass er tatsächlich das Auto abgeschlossen hatte, es gab keine Aufbruchsspuren. Daraufhin wurde nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS höchstrichterlich entschieden, dass die Versicherung keinen Schadenersatz leisten müsse. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen IV ZR 118/22)

Auch Sorgen der Nachbarn berechtigen nicht zur Grenz­überschreitung

Der Schutz des Eigentums wird im deutschen Recht großgeschrieben. Dazu gehört es auch, dass man das Grundstück des Nachbarn nur unter ganz bestimmten, sehr seltenen Umständen ungefragt betreten darf. Die Sorge, dass Bauarbeiten die Wurzeln der eigenen Pflanzen schädi­gen könnten, reicht dazu nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht aus. (Amtsgericht Hannover, Aktenzeichen 435 C 8845/23)

Der Fall: Auf einem Grundstück wurde ein Neubau errichtet, die entsprechende Baugenehmigung von Seiten des Amtes lag vor. Die Nachbarin sorgte sich, dass durch die Arbei­ten die Wurzeln mehrerer Bäume geschädigt werden könnten, die sich auf ihrem eigenen Grundstück befan­den. Deswegen betrat sie das Anwesen und behinderte dort die im Gang befindlichen Aushubarbeiten. Diesen Übergriff begründete sie damit, sie habe befürchten müssen, die Richtlinien zum Schutz der Bäume würden nicht eingehalten.

Das Urteil: Das Betreten des Grundstücks sei eine klare Besitzstö­rung und damit unzulässig gewesen. So befand es das Amtsgericht. Auch die befürchteten Wurzelschädigungen seien keine taugliche Rechtsgrundlage für eine solche Selbsthilfe. Mögliche Ansprüche hätten gegebenenfalls mithilfe der Justiz durchgesetzt werden müssen.

Was jüngere und ältere Arbeitnehmer unterscheidet

Die doppelte Haushaltsführung ist eine Belastung, weil man als Berufs­tätiger an zwei Orten lebt und das im Alltag viel Aufwand bedeutet. Sie ist aber auch von Vorteil, weil zahlreiche damit verbundene Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt ein Urteil vor, in dem es um eine junge Arbeitneh­merin ging, die im elterlichen Haushalt ein Zimmer bewohnte. (Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 13 K 1756/18)

Der Fall: In der Regel gehen Gerichte bei jüngeren Arbeitnehmern, die unmittelbar nach der Berufsausbildung im Hause der Eltern ein Zimmer bewohnen und gleichzeitig am Be­schäftigungsort noch eine Unterkunft haben, nicht von einer doppelten Haushaltsführung aus. Es sei zu vermu­ten, dass es sich nicht um einen eigenen Hausstand handelt, heißt es meist. So war es auch hier. Eine Tochter bewohnte weiterhin ihr früheres Jugendzimmer und war offenkundig in den Haushalt der Eltern eingegliedert. Am Arbeitsort besaß sie hingegen eine vollständig eingerich­tete Wohnung. Außerdem sei sie ohne Unterbrechung seit ihrer Ausbildung bei den Eltern wohnhaft gewesen – ein Anzeichen dafür, dass keine Abnabelung stattfand.

Das Urteil: Die Finanzrichter konnten keine doppelte Haushaltsfüh­rung erkennen. Sie verwiesen aber darauf, dass dies der Rechtsprechung zufolge bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen Kindern durchaus anders sein könne. In dieser Konstellation sei dem Grundsatz nach eher anzu­nehmen, dass Tochter oder Sohn den Haushalt gleichbe­rechtigt mit den Eltern führen.

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