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Trödel vorm Haus, Streit um die Glasfaser und mehr: 4 Urteile rund ums Wohnen

Trödel als Kündigungsgrund?

Mieter hatte allerhand Gerümpel in und vor einem Haus gelagert

Wenn ein Mieter eine größere Menge Gerümpel ansammelt, dann reicht das alleine noch nicht zwingend für eine fristlose Kündigung. Erst beim Vorliegen einer erheblichen Belästigung der Nachbarn oder bei einer konkreten Gefährdungslage ist das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS möglich. (Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 39 C 114/20)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Der Mieter eines Hauses hatte früher einen Handel mit Trödel betrieben. Überreste davon bewahrte er in Kartons auf dem Dachboden und im Keller auf. Auch auf der Treppe und vor dem Eingangsbereich fanden sich diverse Gegenstände. Der Eigentümer sprach dem Mieter unter anderem deswegen die Kündigung aus. Der Zugang zum Haus sei durch die Ansammlung von Gerümpel erschwert. Insgesamt liege ein vertragswidriger Gebrauch des Objekts vor, schließlich sehe der Vertrag eine Nutzung zu Wohnzwecken vor.

Das Urteil: Das Amtsgericht sah keinen Anlass für eine Kündigung. Es liege kein rechtfertigender Grund dafür vor. Es stehe "den Beklagten frei, im Rahmen des Mietverhältnisses das angemietete Mietobjekt zu nutzen und hierbei auch Gegenstände und Kartons im Mietobjekt abzustellen", hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung. Anders sei es nur, wenn eine substanzielle Schädigung der Substanz der Immobilie vorliege oder eine Gefahrensituation entstehe.

Fiktive Ausgaben

Schadenersatz ist anhand eines Kostenvoranschlages möglich

Der Erwerber einer Immobilie kann Schadenersatz für Mängel an seinem Objekt anhand eines Kostenvoranschlages verlangen, ohne zuvor selbst mit hohen Geldbeträgen in Vorleistung gegangen zu sein. So urteilte die höchstrichterliche Rechtsprechung. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 33/19)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Schon bei Vertragsschluss über den Verkauf einer Eigentumswohnung war den Parteien bekannt, dass in der Vergangenheit bei einer Schlafzimmerwand Probleme mit Feuchtigkeit bestanden hatten. Der Verkäufer verpflichtete sich, beim Wiederauftreten solcher Schäden für deren Beseitigung aufzukommen. Tatsächlich wurde dieser Mangel später erneut festgestellt. Die Käufer forderten rund 8.000 Euro. Der Verkäufer weigerte sich, solche "fiktiven" Mängelbeseitigungskosten zu begleichen.

Das Urteil: Es spiele keine Rolle, ob der neue Eigentümer die fälligen Arbeiten tatsächlich ausführen lasse oder sich mit dem Mangel abfinde, entschied der Bundesgerichtshof. Die entsprechende Zahlung, deren Höhe im Streitfalle durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müsste, habe der Schadenersatzpflichtige trotzdem zu leisten. Ein Anspruch auf Umsatzsteuer besteht allerdings nur, wenn diese tatsächlich angefallen ist.

Der Senat bezog sich in seinem Urteil auf die höchstrichterliche Rechtsprechung vom sogenannten "kleinen Schadenersatz", der im gesamten Kaufrecht genau solch eine Regelung vorsehe. Im Werkvertragsrecht, das zum Beispiel bei Neubauten im Verhältnis zwischen Bauherr und Architekt gilt, gibt es das nicht. Hier könne der fiktive Schadenersatz nach Meinung des BGH zu einer Überkompensation führen – etwa dann, wenn nur die vereinbarte Fliesenfarbe nicht exakt getroffen ist, aber trotzdem ein kompletter Austausch der Fliesen bezahlt werden müsste.

Umstrittener Treppenlift

Finanzgericht sprach sich für steuerliche Absetzbarkeit aus

Treppenlifte können betagten und körperlich eingeschränkten Menschen im Alltag eine große Hilfe sein. Doch nicht immer kann man die Ausgaben dafür als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Die Rechtsprechung legt Wert darauf, dass der Einbau medizinisch indiziert sein muss. (Finanzgericht Münster, 3 K 1097/14)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Eheleute ließen sich in ihr selbst genutztes Einfamilienhaus einen Treppenlift einbauen. Die Kosten dafür betrugen rund 19.000 Euro. Der Betrag wurde anschließend in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Der 90-jährige Hausbesitzer wies auf seine weitgehende Einschränkung der Gehfähigkeit hin. Er sei auf Hilfsmittel wie Rollator und Rollstuhl angewiesen, Treppensteigen sei ihm gänzlich unmöglich. Zur Bestätigung dieses Sachverhalts legte er Atteste des Hausarztes und eines Internisten vor.

Das Finanzamt betrachtete diese Schreiben als nicht ausreichend, da weder eine amts- noch eine vertrauensärztliche Begutachtung vorliege. Das anschließende finanzgerichtliche Verfahren zog sich über längere Zeit hin und wurde nach dem Tode des Hausbesitzers von dessen Angehörigen weiterbetrieben.

Das Urteil: Die Einbaukosten seien steuerlich zu berücksichtigen, entschied das Finanzgericht Münster. Der Senat habe nach dem Inhalt der sachverständigen Begutachtung von der im Verfahren dargelegten ärztlichen Behandlung sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die "Überzeugung gewonnen, dass der Einbau des Treppenlifts zur Linderung der Krankheiten des Vaters des Klägers angezeigt und damit medizinisch indiziert war".

Ja zur Glasfaser

Nicht alle Eigentümer mussten dem Anschluss zustimmen

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft war man sich nicht einig, ob die Immobilie einen Glasfaseranschluss erhalten soll oder nicht. Bei der entscheidenden Abstimmung gab es eine Gegenstimme. Die Justiz musste klären, ob dieses Veto den Anschluss verhindert oder nicht.

Im Urteil wurde darauf hingewiesen, dass bei für die Art der baulichen Veränderungen, die für den Anschluss an das Glasfasernetz erforderlich ist, im Prinzip eine Einstimmigkeit erforderlich sei. Ausnahmen seien nach dem Gesetz bei Fernsprech-, Rundfunk- und Energieanschlüssen vorgesehen. Hier gebe es zwar im Hause schon eine Basisversorgung, jedoch müsse man von zeitgemäßen Erfordernissen der Datenübertragung ausgehen. Das sei heute ein Teil der Grundversorgung. Der Kläger müsse deswegen die Schaffung eines Anschlusses dulden. Die Beeinträchtigung durch entsprechende Erdarbeiten sei auch nur zeitlich befristet. (Amtsgericht Plön, Aktenzeichen 75 C 11/19)

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