Wohnurteile: Solarzaun trotz Denkmalschutz
Solarzaun: Trotz Denkmalschutz wurde die Errichtung gestattet
Es kommt oft vor, dass elementare gesellschaftliche Interessen vor Gericht aufeinandertreffen. In einem Rechtsstreit in Rheinland-Pfalz waren es der Denkmalschutz und der Umstieg auf erneuerbare Energien. Konkret: Ein Immobilieneigentümer wollte auf dem Grundstück seines denkmalgeschützten Wohngebäudes einen Solarzaun erstellen. Dieser sollte auf der bereits bestehenden Einfriedungsmauer errichtet werden.
Die zuständige Behörde und das später angerufene Verwaltungsgericht verweigerten das dem Eigentümer, weil der Denkmalschutz hier überwiege. Doch die nächsthöhere Instanz korrigierte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Entscheidung: Das öffentliche Interesse an der Errichtung des Solarzaunes sei von so großem Gewicht, dass der Denkmalschutz dahinter zurückzustehen habe. (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 1 A 10604/23.OVG)
Familienheim nicht austauschbar
Das steuerfreie Familienheim kann nicht durch ein vergleichbares, ebenfalls zur Erbmasse gehörendes Objekt ersetzt werden. Solch einem Wechsel schob die Fachgerichtsbarkeit laut Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einen Riegel vor. (Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 3 K 154/23)
Der Fall: Ein Steuerpflichtiger, der nach dem Tode seiner Mutter deren alleiniger Erbe war, wollte die Steuerbefreiung für das Familienheim in Anspruch nehmen. Er tat dies allerdings nicht für die von der Mutter bis zu ihrem Tode genutzte Wohnung, sondern für seine eigene, von der Erblasserin gemietete Wohnung im selben Objekt. Die bis dahin von der Mutter bewohnte Einheit vermietete er. Das hielt er für die sinnvollere Lösung, anstatt die beiden etwa baugleichen Wohnungen auszutauschen.
Das Urteil: Ein Austausch komme nicht in Frage, entschied das Finanzgericht. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung sei es, dass exakt das vom Erblasser bewohnte Objekt weitergenutzt werde. Dort müsse der Erbe einziehen, um steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen zu können. Das sei hier nicht der Fall gewesen.
Keine direkte Klage
Ein einzelner Wohnungseigentümer kann nicht wegen der Verletzung von Pflichten des Verwalters aus dem mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geschlossenen Vertrag gegen den Verwalter vorgehen. Das ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Sache der Gemeinschaft. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 34/24)
Der Fall: Das Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, von Beruf Rechtsanwalt, klagte gegen die Verwaltung. Es ging um die Auszahlung eines anteiligen Schadenersatzes für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten infolge eines Wasserschadens am Gemeinschafts- und Sondereigentum. Die Gebäudeversicherung hatte bereits die Leistung erbracht. Der Anspruch des Klägers bestand also tatsächlich, trotzdem scheiterte der Kläger.
Das Urteil: Dem Wohnungseigentümer stünden wegen einer möglicherweise verspäteten Auszahlung unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Ersatzansprüche gegen die Verwalterin zu, entschied die höchste rechtliche Instanz. Denn zwischen dem WEG-Mitglied und dem Verwalter habe kein unmittelbares Schuldverhältnis bestanden. Vertragspartner seien die Gemeinschaft und der Verwalter.
Zu viel gekifft
Zwar hat der Gesetzgeber den Haschischkonsum in weiten Bereichen strafrechtlich liberalisiert, doch das bedeutet noch nicht, dass man in seiner gemieteten Wohnung grenzenlos kiffen darf. Laut Infodienst Recht und Steuern der LBS kann das sogar zur fristlosen Kündigung führen. (Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Aktenzeichen 30 C 196/23)
Der Fall: Ein Mieter konsumierte in seiner Wohnung regelmäßig Cannabis. Das störte seine Nachbarn erheblich. Unter anderem wohnten in demselben Hausgang minderjährige Kinder, die an der Türe des Haschischrauchers vorbeigehen mussten. Der Eigentümer sah im gesteigerten Drogenkonsum des Mieters einen Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und eine Störung des Hausfriedens. Er sprach deswegen nach zuvor erfolgter Abmahnung die fristlose Kündigung aus.
Das Urteil: Dem Amtsgericht schien das Verhalten des Mieters, zu dem neben dem Cannabiskonsum auch noch Pöbeleien und Lärmbelästigungen gehörten, nicht mehr tragbar. Insbesondere der aus der Wohnung dringende Rauch lege es nahe, dass hier „ein unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß“ erreicht worden sei, dass die Kündigung rechtfertige.