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Kündigung per Brief: Wie kann man die rechtzeitige Zustellung beweisen?

Matthias Scheible

Wie kann man als Arbeitgeber sicherstellen, dass dem Mitarbeiter die Kündigung ordnungsgemäß und rechtzeitig zugeht, wenn man sie nicht persönlich übergeben kann? Dieser Fall zeigt, dass es dafür einen sicheren Postweg gibt:

Ein Arbeitgeber (AG) und sein Arbeitnehmer (AN) streiten über den Zugang einer ordentlichen Kündigung. Die Parteien vereinbarten in ihrem Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Quartalsende. Mit Schreiben vom 28.9.2021 kündigte der AG seinem AN das bestehen-de Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021. Das Kündigungsschreiben wurde entsprechend dem Zustellungsnachweis der Deutsche Post AG vom 30.9.2021 dem AN zugestellt. 

Hiergegen wehrt sich der AN. Der AN bestritt einen Einwurf des Schreibens in den Hausbriefkasten zu den üblichen Postzustellungszeiten. Mit einer Entnahme am selben Tag sei deshalb nicht zu rechnen gewesen, so dass der Zugang erst am 01.10.2021 erfolgt sei. Der AN beantragte daher vor Gericht festzustellen, dass das bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28.9.2021 nicht zum 31.12.2021, sondern erst zum 31.3.2022 aufgelöst wird. Der AG vertrat hingegen die Auffassung, dass die ortsüblichen Postzustellungszeiten durch das Zustellverhalten der Bediensteten der Deutschen Post AG geprägt seien, da für einen Zugang außerhalb der üblichen Zeiten und eines Zugangs erst am 01.10.2021 es keinen Anhaltspunkt gebe.

Was braucht man als Nachweis für die Zustellung?

Das Gericht entscheidet zu Gunsten des Arbeitgebers. Die Übersendung eines Schriftstücks per Einwurfeinschreiben und gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs unter Reproduktion des ordnungsgemäß unterzeichneten Auslieferungsbelegs ist ein Nachweis des ersten Anscheins für den Zugang dieses Schriftstücks beim Empfänger. Denn der feststehende tatsächliche Geschehensablauf führe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Einwurf der Sendung in das richtige Postfach bzw. den richtigen Briefkasten. 

Zwar seien fehlerhafte Zustellungen naturgesetzlich nicht ausgeschlossen, aber nach der Erfahrung so unwahrscheinlich, dass die Annahme eines Anscheinsbeweises gerechtfertigt sei. Die dem jeweiligen Zusteller zugewiesenen Arbeitszeiten prägten damit regelmäßig die ortsüblichen Zustellzeiten, wobei nach allgemeiner Verkehrsanschauung damit gerechnet werden könne, dass Hausbriefkästen unmittelbar im Anschluss an diese ortsüblichen Zustellzeiten geleert werden. 

Um diesen Anscheinsbeweis zu widerlegen, hätte der AN zumindest Umstände darlegen müssen, aus denen auf eine Zustellung außerhalb der ortsüblichen Zustellzeiten geschlossen werden hätte können. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Die Kündigung zum 31.12.2021 war somit wirksam.

In der Beweispflicht: Kündigung muss rechtzeitig zugegangen sein

Die Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung im arbeitsrechtlichen Kontext sind vor allem die Schriftform und der Zugang beim Arbeitnehmer.

Die Kündigungsfrist beginnt mit Zugang der Kündigung. Der Zugang kann durch Übergabe in den Geschäftsräumen gegenüber dem AN und Quittierung des Erhalts geschehen oder aber per Post bewirkt werden. Bei letzterem ist jedoch zu beachten, dass eine die Kündigungserklärung unter Abwesenden (z.B. per Post) nur zugeht, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser von ihr Kenntnis nehmen kann (z. B. Einwurf in Briefkasten). 

Den Zugang hat der AG zu beweisen. Er sollte daher stets den Kündigungszugang beweisen können, etwa durch schriftliche Bestätigung oder durch Zeugen.

Das Gericht unterstreicht, dass bei einem Einwurf-Einschreiben und der Vorlage von Einlieferungsbeleg sowie Reproduktion des Auslieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens ein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang der Kündigung spricht. Insoweit ist ein Betrieb mit Wahl des Einwurf-Einschreibens (NICHT Einschreiben mit Rückschein) auf der sicheren Seite.

Entscheidung des Gerichts

Der Einwurf eines Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten bewirkt dessen Zugang beim Empfänger, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Der ordnungsgemäße Auslieferungsbeleg mit der Unterschrift eines Postbediensteten erbringt den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten (vgl. BAG Urteil v. 20.06.2024, Az.: 2 AZR 213/23).

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