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Tipp vom Anwalt: Eine Annahme unter Änderungen gilt als Ablehnung

Matthias Scheible

Der Fall

Im zu entscheidenden Fall macht der Auftragnehmer (AN) Ansprüche auf restlichen Werklohn gegenüber dem Auftraggeber (AG) geltend.

Der AN hat dem AG ein Angebot zur Sanierung des Dachs eines Firmengebäudes unterbreitet. Mit einem Schreiben erklärte der AG dem AN egenüber die Beauftragung der Dachsanierung gemäß dem Angebot, allerdings unter Streichung mehrerer im Angebot vorgesehener Alternativleistungen und unter der Maßgabe, dass dem AG vom AN 3 % Skonto sowie 2 % Nachlass gewährt werden.

Der AN erklärt dem AG darauf mit handschriftlicher Ergänzung "2 % Nachlass, ok; 3 % Skonto/ 8 Tage; Beginn voraussichtlich 44./45. KW 2011; Statikfestlegung durch Herrn A müsste jedoch in der 44. KW bei uns vorliegen; 2 Abschlagszahlungen/ 1 Schlußrechnung nach Aufmaß".

Der AG ließ dem AN einen die Statik betreffenden Prüfbericht zukommen. Mit einem weiteren Schreiben legte der AN dem AG ein so bezeichnetes "Angebot" zur Sanierung des Dachs in Höhe von 77.436,07 Euro vor, das die Ergebnisse des statischen Prüfberichts berücksichtigte.

In der Folgezeit fragte der AN bei dem AG wegen des Baubeginns nach.  Der AG reagierte hierauf erst nach einigen Wochen, in dem er dem AN mitteilte, dass das erste Angebot sowie der Auftrag hinfällig seien und das neue Angebot nicht angenommen wurde.

Der AN fasst das Schreiben als Kündigung auf und übermittelt dem AG die Schlussrechnung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen. Der AG zahlt hierauf nicht.

Das Urteil

Das Gericht entscheidet (OLG Frankfurt, Urteil v. 08.05.2015, Az.: 10 U 124/13; der BGH hat mit Beschluss v. 19.07.2017, Az.: VII ZR 121/15 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) zu Recht, dass zwischen dem AG und dem AN kein Werkvertrag geschlossen worden ist. Ein Anspruch des AN besteht folglich nicht. Die Entscheidung zeigt exemplarisch auf, dass nur bei einheitlichen  Willenserklärungen im Sinne von Angebot und Annahme ein Vertrag zustande kommen kann.

Das Schreiben des AG enthält neben der Streichung mehrerer im Angebot vorgesehener Alternativleistungen die ausdrückliche Maßgabe, dass dem AG vom AN, wie im ersten Angebot in keiner Weise vorgesehen, 3 % Skonto und 2 % Nachlass gewährt werden.

Damit sieht diese "Annahme" gleich mehrere Änderungen im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB vor. Deshalb ist diese nicht als Annahme des Angebots des AN, sondern als, mit einer Ablehnung verbundenen, neues Angebot zu sehen ist. Da es sich bei dem Schreiben des AG erkennbar nicht um ein, den Inhalt eines (vermeintlich) bereits geschlossenen Vertrags, bestätigendes Schriftstück, sondern eine für dessen Zustandekommen (vermeintlich) konstitutive Erklärung handelt, sind auch nicht die Grundsätze über das "kaufmännische Bestätigungsschreiben" anzuwenden. Denn die in dem handschriftlichen Zusatz des AN sowohl enthaltene Bedingung für die Gewährung des Skonto von 3 % - nämlich Zahlung innerhalb von 8 Tagen - als auch enthaltene Forderung von 2 Abschlagszahlungen stellt sich angesichts der §§ 632, 632 a BGB nicht als unwesentlicher Vertragsbestandteil dar. Die fehlende ausdrückliche Ablehnung des Angebots des AN durch den AG ist deshalb auch nicht als treuwidrig anzusehen und gemäß § 242 BGB als Annahme zu behandeln. Denn die Voraussetzungen für das Eingreifen eines Skontoabschlags zugunsten des Bestellers wie auch die Anzahl der von diesem an den Unternehmer zu leistenden Abschlagszahlungen betreffen nicht unerhebliche Gesichtspunkte der Vergütungspflicht, hinsichtlich der der AG keineswegs nach Treu und Glauben eine ausdrückliche Ablehnung gegenüber dem AN zu erklären verpflichtet war.

Die jeweils unterschiedlichen Angebote haben zur Folge, dass sich die Vertragsparteien nicht über die wesentlichen Vertragsmodalitäten (z.B. Vergütung) geeinigt hatten. Insoweit kam kein Vertrag zustande.  

Grundsätzlich

Das Gericht unterstreicht, dass ein Vertrag regelmäßig durch Angebot und Annahme geschlossen wird. Beides sind Willenserklärungen.

Ein Angebot erlischt, wenn es nicht rechtzeitig angenommen wird oder wenn es abgelehnt wird. Eine Annahme ist nur möglich, wenn Sie rechtzeitig und im Wesentlichen inhaltsgleich zum Antrag erfolgt. Die Abändernde oder verspätete Annahme ist ein neuer Antrag. Hierauf ist insbesondere bei vertragswesentlichen Angaben, z.B. wie Leistungsumfang und Vergütung, zu achten.

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