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Tipp vom Anwalt: Ohne Abnahme kein zusätzlicher Werklohnanspruch

Matthias Scheible

Die Abnahme ist eine Hauptpflicht des Auftraggebers (§ 640 BGB) gegenüber dem Auftragnehmer. Die Abnahmeerklärung bedeutet die Entgegenahme der Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Darüber hinaus erlischt mit der Abnahme der Erfüllungsanspruch und der Nacherfüllungsanspruch erfüllt sich auf das abgenommene Werk.

Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig und die Verjährung von Mängelansprüchen läuft ab der Abnahme. Zudem tritt mit der Abnahme eine Umkehr der Beweislast ein. Vor der Abnahme hat der Auftragnehmer die vertragsgemäße Leistungserbringung zu beweisen. Nach der Abnahme ist der Auftraggeber für Mängel beweispflichtig. In einer aktuell veröffentlichen Entscheidung, der der nachfolgende Sachverhalt (gekürzt) zugrunde lag, erläutert das Gericht eine weitere Folge der Abnahme:

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der abgenommenen Bauleistung geht auf den Auftraggeber über. Vor Abnahme liegt diese Gefahr beim Auftragnehmer. Welche Folgen dies für einen behaupteten weiteren Werklohnanspruch haben kann, wird in der Entscheidung dargestellt.

Sachverhalt 

Ein Auftragnehmer (AN), der Radsätze für Schienenfahrzeuge herstellt, wurde von seinem Auftraggeber (AG) mit der Reparatur einer Ultraschall-Radprüfanlage zur Prüfung von Eisenbahnrädern beauftragt. Die Prüfanlage war vom AN aufgrund eines Werkvertrags zu einem Nettopreis von 762 Euro für den AG hergestellt und auf dessen Betriebsgelände errichtet worden. 

Nach der Errichtung kam es zu einem Schadensfall bei der Inbetriebnahme der Prüfanlage, als ein zur Ultraschallprüfung anstehender Radreifen sich über dem Prüfbecken der Anlage aus dem Greifer eines Krans löste und auf das Prüfbecken herabstürzte. Die Ultraschallanlage war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vom AG abgenommen worden. Für die Instandsetzung der Anlage verlangt der AN erneut Werklohn. Diese zusätzliche Forderung lehnt der AG ab. Mit der Klage macht der AN seinen Werklohn geltend.

Entscheidung 

Das Gericht hat dem AN den zusätzlichen Werklohn nicht zugesprochen. Das Gericht führt dabei aus, dass schon dem Grunde nach kein Werklohnanspruch bestünde, da der AN die „erneute“ Werkleistung bereits aufgrund des ursprünglich bestehenden Werkvertrages schuldete. 

Da im Zeitpunkt des Unfalls eine Abnahme noch nicht erfolgt war, trug der AN sowohl die Leistungs- als auch die Vergütungsgefahr, d.h. er war gem. §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB weiterhin zur Herstellung des vollständigen mangelfreien Werks verpflichtet und hatte daher keinen Vergütungsanspruch für die Arbeiten und Aufwendungen. 

Anders wäre dies nur dann gewesen, wenn der AG oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen den Unfall nachweisliche verursacht hätten. Die Beweislast hierfür trägt allerdings der AN (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 12.06.2020, Az.: 8 U 45/18; mit Beschluss v. 13.10.2021, Az.: VII ZR 98/20 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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