Werkvertragsrecht: Planer müssen mangelfreie Ausführung überwachen
So wurde geklagt
Der Auftraggeber (AG) hat den Auftragnehmer (AN), ein Architekt, mit der Bauüberwachung im Zusammenhang mit der Errichtung von Doppelhäusern beauftragt. Nachdem es im Zuge der Bauausführung zu verschiedentlichen Mängeln an den Gebäuden kam, forderte der Bauherr vom Architekten Schadensersatz wegen fehlerhafter Bauüberwachung. Das ausführende Unternehmen hatte falsche Ringanker verbaut. Darüber hinaus kam es aufgrund eines fehlenden Witterungsschutzes auf der Baustelle zu Feuchtigkeitsschäden am Dachstuhl. Der Architekt verteidigte sich bezüglich des fehlenden Witterungsschutzes mit der Argumentation, dass dieser Schutz aus Kostengründen vom Bauherrn nicht gewollt war.
So entschied das Gericht
Das Gericht entschied, dass der mit der Objektplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt bei der Ausführung schwieriger und gefahrenträchtiger Arbeiten, wozu auch Dach- und Dachdeckerarbeiten gehören, auf der Baustelle anwesend sein und die mangelfreie Ausführung überwachen muss (OLG Celle, Beschluss vom 28.09.2016, Az.: 7 U 77/16). „Es ist die Aufgabe des bauüberwachenden AN, dadurch, dass er anwesend ist und die ausführenden Handwerker anweist und anleitet, für eine mangelfreie Ausführung Sorge zu tragen. Demgegenüber genügt es nicht, bereits entstandene Mängel festzustellen und auf deren Beseitigung zu dringen.“ Insoweit wäre der Architekt verpflichtet gewesen, zum einen den fehlerhaften Einbau des Ringankers durch Anwesenheit auf der Baustelle und Anleitung des Bauunternehmens von vorneherein zu verhindern, zum anderen, wenn es schon zu diesem Mangel gekommen war, diesen Mangel unmittelbar nach seinem Entstehen zu bemerken und zu rügen.
Bezüglich der Argumentation des Architekten im Zusammenhang mit dem fehlenden Witterungsschutz hatte das Gericht angemerkt, dass auch wenn der Bauherr in der Planungsphase geäußert hat, dass er aus Kostengründen auf einen Witterungsschutz verzichten will, hätte der bauüberwachende Architekt angesichts der konkreten Entwicklung der Baumaßnahme auf das Erfordernis eines Witterungsschutz zur Vermeidung von Schäden hinweisen müssen.
Fazit: Bauüberwachende Planer sind in der Pflicht
Die Entscheidung unterstreicht, dass der bauüberwachende Planer zu gewährleisten hat, dass die Umsetzung der planerischen Vorgaben erfolgt und es insoweit zu keinen Mängeln oder Schäden auf der Baustelle kommt. Insoweit hat der bauüberwachende Planer dafür einzustehen, dass das Bauwerk frei von Mängeln entsteht. Insbesondere bei schadensträchtigen bzw. anspruchsvollen Gewerken führt dies zu einem erhöhten Betreuungsaufwand. Hierzu gehören neben den vorbezeichneten Arbeiten am Dach z.B. immer auch Abdichtungsarbeiten sowie Arbeiten am Wärmedämmverbundsystem (WDVS).