Tipp vom Anwalt: Worauf bei der Stundenlohnabrechnung geachtet werden muss
Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind (vgl. OLG München, Beschluss v. 04.06.2020, Az.: 28 U 345/20 Bau; mit Beschluss v. 01.06.2022, Az.: VII ZR 93/20 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
Stundenlohnabrechnung oder Pauschalpreis vereinbart?
Als Beispiel dient uns ein aktueller Rechtsstreit: In diesem Fall beauftragte der Auftraggeber (AG) den Auftragnehmer (AN) mit Fliesenarbeiten. Im Zuge der Schlussrechnungsstellung kommt es zu Streit über den Werklohn nachdem der AN eine Stundenlohnabrechnung vornimmt.
Der Auftraggeber trägt vor, es sei ein Pauschalpreis vereinbart worden, aber der Arbeitnehmer habe den Nachweis einer Stundenabrede nicht geführt. Weiterhin bestünden zahlreiche Mängel an der Werkleistung.
Der Arbeitnehmer behauptet man habe eine Abrechnung nach Aufwand "ausgemacht". Ein Dritter solle mit Zustimmung des Bauleiters zur Kontrolle der Stundenarbeiten eingesetzt worden sein und dieser habe die Stundenzettel nicht nur gezeichnet, sondern auch fotografiert. Der Arbeitgeber habe insoweit der geforderten Lohnabrechnung nach Arbeitsstunden zugestimmt. Der Arbeitgeber dementiert dies und zahlt das Gehalt des AN nicht.
Gericht: Stundenlohn war vereinbart
Das Gericht gibt dem Arbeitnehmer Recht. Im Zuge der Sachverhaltsdarstellung kam das Gericht zu der Überzeugung, dass der Arbeitgeber letztlich der vom Arbeitnehmer geforderten Lohnabrechnung nach Arbeitsstunden zugestimmt hatte.
Das Gericht konnte insoweit nachvollziehen, dass die Vertragsparteien sich über eine Stundenlohnvereinbarung einig geworden sind. Ebenfalls konnte der AN nachvollziehbar (mit den unterschriebenen Stundenlohnzetteln) darstellen, wie viele Stunden er für die geforderte Werkleistung aufgebracht hatte.
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Auch im BGB-Werkvertrag bedarf es zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs grundsätzlich einer solchen Darlegung. D.h. wie viele Stunden der Auftragnehmer für die Vertragsleistung auf Basis der vertraglichen Regelung aufgewendet hat. Kann dies nachvollzogen werden, steht dem Auftragnehmer der Anspruch auf den entsprechenden Werklohn (Stundenlohn) zu. Insoweit muss zunächst die Vereinbarung über die Abrechnung auf Stundenlohnbasis vorliegen.
Rechtsanwalt Matthias Scheible ist Syndikusrechtsanwalt bei einem Wohnungsbauunternehmen und verfasst Artikel zu rechtlichen Themen auf haustec.de.