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Videoüberwachung unter Nachbarn: Wann die Kamera weg muss

Matthias Scheible

Sachverhalt 

In einem Nachbarschaftsstreit zwischen den Eigentümern zweier Doppelhaushälften ging es um zwei installierte Überwachungskameras mit intelligenter Videotechnologie. Die angebrachten Kameras können Daten speichern und verarbeiten, Personenzählungen - auch nach Alter und Geschlecht - sowie Objekt- und Personenerkennung in Echtzeit durchführen. Die vor dem Haus angebrachte Kamera erfasste den gesamten Einfahrtsbereich sowie die Zufahrtsstraße und einen Wanderweg. Die Kamera an der Rückseite des Hauses war auf den Garten und die dahinterliegenden Felder ausgerichtet. 

Beide Kameras sind grundsätzlich in der Lage, das Grundstück des Nachbarn zu erfassen. Allerdings, so wurde behauptet, würden alle Bereiche, die nicht dem Grundstück mit Kamera zuzuordnen seien, verpixelt. Der Einwand lautete, dass die Verpixelung jeder Zeit aufgehoben werden könnte und sodann unrechtmäßig Bildaufnahmen vom Nachbargrundstück erfolgten. Die Nachbarn waren seit mehreren Jahren verstritten.

Entscheidung

Das Gericht sieht einen Anspruch auf Beseitigung der Kameras, da die Installation die Persönlichkeitsrechte des Nachbarn beeinträchtigt. Die Kameras seien zu entfernen oder so auszurichten, dass die Linsenbereiche der Kameras vom Grundstück der Klägerin aus nicht mehr zu sehen sind. Ob die Kameras tatsächlich Teile des Nachbargrundstücks erfassen, ist für die Richter nicht erheblich. Denn: Ein Unterlassungsanspruch kann laut Gericht schon dann bestehen, wenn jemand eine Überwachung durch Überwachungskameras ernsthaft befürchten muss („Überwachungsdruck“).

Darauf, ob Teile der Aufnahmen verpixelt sind, kommt es nicht an, da die Verpixelung aufgehoben werden kann. Auf Grund des zerstrittenen nachbarschaftlichen Verhältnisses der Parteien, das von Auseinandersetzungen und Misstrauen geprägt ist, besteht tatsächlich auch nachvollziehbar die konkrete Befürchtung, dass es zu einer Überwachung durch die Kameras kommen kann (vgl. AG Bad Iburg, Urteil v. 12.11.2021, Az.: 4 C 366/21).

Grundsätzliches und Fazit

Richtig ist, dass es ein Interesse von Grundstückseigentümern daran gibt, ihr Grundstück mit Kameras zu überwachen. Dieses Interesse muss jedoch immer auch im Einklang mit dem Interesse von Nachbarn und anderen betroffenen Rechtskreisen sein. Bei der Anbringung von Kameras ist insoweit auch der Datenschutz zu beachten. Sollte daran gedacht werden, eine Kamera am Haus oder Grundstück anzubringen, sind diese Gesichtspunkte ebenfalls zu beachten.

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