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Tipp vom Anwalt: Mängel arglistig verschweigen - längere Gewährleistung

1. Der Fall

Der Auftraggeber (AG) hat den Auftragnehmer (AN) mit Verglasungsarbeiten an einer Schule beauftragt. Nach der Fertigstellung und nach Ablauf der Gewährleistungsfristen macht der AG Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln gegenüber dem AN geltend. Aufgrund arglistigen Verhaltens seien die Ansprüche auch noch nicht verjährt. Dem tritt der AN entgegen.  

Der AN hatte im Obergeschoss des Innenbereichs der Schule eine Pfosten-Riegel-Konstruktion im Innenbereich abweichend vom Leistungsverzeichnis errichtet, ohne dabei das vorgesehene Verbundsicherheitsglas zu verwenden, welches im Brüstungsbereich einem Pendelschlagversuch standhalte; stattdessen wurde von dem AN Floatglas verbaut.

2. Die Entscheidung

Das Gericht stellt fest, dass die Werkleistung des AN Werkmängel aufweise. Der AN habe die Pfosten-Riegel-Konstruktion im Innenbereich entgegen den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses ausgeführt. Durchsetzbare Ansprüche stünden dem AG daraus jedoch nicht mehr zu, da der AG ein arglistiges Verschweigen der Mängel durch den AN nicht nachweisen konnte. Das Gericht führt aus:

„Arglistig handele, wer einen Mangel des Werkes kenne oder ihn zumindest für möglich halte und billigend in Kauf nehme, dass seinem Vertragspartner der Fehler nicht bekannt sei und dieser bei Offenlegung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Eine Schädigungsabsicht oder Vorteilserlangung sei nicht erforderlich. Bedingter Vorsatz genüge. Bei einer ins Blaue hinein abgegebenen objektiv unrichtigen Erklärung liege Arglist vor, wenn der Handelnde das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage bewusst nicht offenlege. Demgegenüber reiche das Vorliegen eines besonders schweren Mangels oder das Fehlen wesentlicher Bauteile als solches allein noch nicht aus, um ein arglistiges Verschweigen annehmen zu können.

Vielmehr sei erforderlich, dass der Auftragnehmer die Mangelhaftigkeit der Arbeit erkannt habe, diese auf der Hand gelegen habe und er sich bewusst gewesen sei, dass durch den Mangel die Dauerhaftigkeit des Bestandes der Leistung erheblich beeinträchtigt werde oder beeinträchtigt werden könne. Arglistig handele auch derjenige, der sich bewusst besserer Erkenntnis verschließe.“

Gemessen daran könne im Streitfall ein arglistiges Verhalten des AN nicht festgestellt werden. Zwar entspreche das von dem AN angebotene und ausgeführte System in wesentlichen Aspekten nicht den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses und wurde mangelbehaftet ausgeführt. Das Vorliegen eines besonders schweren Mangels reiche jedoch zur Annahme von Arglist nicht aus.

Im Übrigen sei arglistiges Verschweigen regelmäßig nicht gegeben, wenn der AN die Abweichung von der Leistungsbeschreibung offenlegt.

Eine Abweichung von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, das Fehlen wesentlicher Bauteile oder das Vorhandensein eines besonders schweren Mangels reicht für sich allein genommen nicht aus, um ein arglistiges Verschweigen annehmen zu können (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 26.01.2016, Az.: 8 U 3/14; Der BGH hat mit Beschluss v. 16.05.2018, Az.: VII ZR 51/16 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

3. Grundsätzliches und Fazit

Der AN handelt arglistig, wenn er einen Werkmangel kennt und den AG (bei der Abnahme) nicht darauf hinweist. Eine Abweichung von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, das Fehlen wesentlicher Bauteile oder das Vorhandensein eines besonders schweren Mangels reicht für sich allein genommen nicht aus, um ein arglistiges Verschweigen annehmen zu können.

Insoweit bestehen für den Nachweis eines arglistigen Verhaltens immer hohe Hürden.

Anders könnte sich der Sachverhalt allerdings darstellen, wenn abweichend von dem Leistungsverzeichnis gebaut wird und diese Änderung nicht benannt wird und die ausgeschrieben Leistung auch abgerechnet wird, sodass der AG im Glauben gelassen wird, dass ausgeschriebene Materialien sei tatsächlich verbaut worden. Hier könnte der Tatbestand des Betrugs erfüllt sein und somit auch der Arglisteinwand. Gewährleistungsansprüche verjähren dann spätesten innerhalb von 10 Jahren.

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