Verfassungsgericht fällt neues Urteil zur sachgrundlosen Befristung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die mehrmalige sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen verboten (Aktenzeichen 1 BvL 7/14). „Sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien sind auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt; damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten.“, verkündeten die Verfassungsrichter. Damit hat das BVerfG ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2011 kassiert. Laut BAG waren mehrere sachgrundlose Befristungen erlaubt, wenn mindestens drei Jahre zwischen altem und neuem Vertrag lagen.
Dazu erklärt das BVerfG: „Der Senat hat gleichzeitig klargestellt, dass eine - vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene - Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, die eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist.“
Mit dem Urteil sollen sogenannte Kettenbefristungen unterbunden werden. Sie würden dafür verantwortlich sein, dass sich Angestellte von Arbeitsvertrag zu Arbeitsvertrag hangeln müssten.
Keine Praxis im Handwerk
Im Handwerk würde es ohnehin keine mehrfache Befristung von Arbeitsverträgen geben. Laut Hans Peter Wollseifer, Präsident des Deutschen Handwerks (ZDH), sei zwar eine grundsätzliche Befristung wichtig, um bei Neueinstellungen zu prüfen, ob die persönliche und fachliche Eignung eines neuen Mitarbeiters in den Handwerksbetrieb passt. Eine gelebte Praxis von Kettenbefristungen gebe es im Handwerk jedoch nicht: „Durch die enge Zusammenarbeit in den Betrieben wissen wir das im Handwerk in der Regel nach einer gewissen Frist. Mehrere sachgrundlose Befristungen aneinander zu ketten, das ist im Handwerk ohnehin unüblich. Aus der betrieblichen Praxis wissen wir, dass gerade in Zeiten des Fachkräftemangels guten Mitarbeitern auch schnell und häufig noch vor Ablauf einer Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird.“
Der neue richterliche Beschluss wird allerdings Auswirkungen zeigen, denn viele befristete Arbeitnehmer haben jetzt die Möglichkeit ihre Verträge überprüfen zu lassen. Der ein oder andere hat dann unter Umständen Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag.