Baugenehmigung erloschen: Vier Urteile rund um Bauen und Wohnen
Zu lange gewartet
Eine Grundstückseigentümerin in Berlin-Mitte verfügte seit dem Jahr 2014 über eine Baugenehmigung. Doch über einen langen Zeitraum schritt sie nicht zur Tat. Die Genehmigung wurde behördlicherseits zweimal um jeweils ein Jahr verlängert - zuletzt bis zum Jahr 2019. Doch danach wurde das Baurecht vom Amt und vom Verwaltungsgericht als erloschen betrachtet. Die Betroffene wehrte sich dagegen. Sie verwies auf Verzögerungen wegen rechtlicher Probleme (dem Streit um ein Vorkaufsrecht) und darauf, dass ja bereits Arbeiten stattgefunden hätten (Suchschachtungen und ein geringfügiger Aushub). Doch die Gerichtsbarkeit ging nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS davon aus, es habe sich nicht um Vorarbeiten im Sinne eines „ersten Spatenstichs“ gehandelt. (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 2 S 44/21)
WEG-Verwalter informierte Eigentümer nach Legionellenbefall
Wenn ein Verwalter nach einem Legionellenbefall im betreuten Objekt in einer Einladung zur Eigentümerversammlung den Namen der betroffenen Partei nennt, dann verstößt er damit nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). (Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 20 U 7051/20)
Der Fall: Ein Eigentümer war nicht damit einverstanden, dass in der schriftlichen Einladung zur WEG-Versammlung sein Name im Zusammenhang mit einem Legionellenbefall genannt worden war. Das widerspreche dem Datenschutz. Es hätte ja möglicherweise auch gereicht, lediglich die Wohnungsnummer zu nennen, argumentierte er.
Das Urteil: Durch zwei Instanzen hindurch hatte die Gerichtsbarkeit nichts an der Namensnennung auszusetzen. Es sei hier darum gegangen, den übrigen Eigentümern eine möglichst genaue Vorbereitung auf die Versammlung zu ermöglichen. Nur dann könne man entsprechende Nachfragen stellen und bestimmte Redebeiträge einordnen. Ohnehin handle es sich bei einer WEG nicht um eine anonyme Gemeinschaft.
Alter und neuer Eigentümer konnten sich nicht einigen
Es kommt immer wieder vor, dass Vermieter sich für den Fall eines vorzeitigen Auszuges mit ihren Mietern auf eine Abstandszahlung einigen. Doch wer kommt eigentlich beim zwischenzeitlichen Verkauf des Objekts für diese Verpflichtung auf? Diese Frage musste nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Justiz klären. (Oberlandesgericht Thüringen, Aktenzeichen 4 U 858/18)
Der Fall: Nach der Vereinbarung über den vorzeitigen Ausstieg des Mieters aus dem Vertrag, aber noch vor der Auszahlung der vereinbarten Abstandszahlung wurde die betroffene Immobilie veräußert. Der frühere Eigentümer vertrat nun die Meinung, er sei für diese Angelegenheit nicht mehr verantwortlich. Diese Pflicht sei nunmehr auf den Erwerber übergegangen.
Das Urteil: Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wollten den ursprünglichen Vermieter nicht aus seiner Verpflichtung entlassen. Er musste die Summe begleichen. Die Juristen stellten fest, die Abstandszahlung sei eine Pflicht, die außerhalb des Mietverhältnisses liege und deswegen nicht automatisch von einem Käufer übernommen werde.
Mietvertrag über hälftige Nutzung der gemeinsamen Wohnung
Bei Vermietungen unter Lebensgefährten ist eine gewisse Vorsicht geboten. Denn längst nicht immer erkennen Fiskus und Finanzgerichte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die zum Teil rechtlich gewagten Konstruktionen an. (Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 1 K 699/19)
Der Fall: Die Eigentümerin einer Immobilie und ihr Lebensgefährte bewohnten gemeinsam das Obergeschoss des Hauses. Der Mann überwies monatlich 350 Euro als Miete und die Frau machte entsprechend ihrer Einnahmen bzw. Ausgaben beim Fiskus Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Bis zu einer Außenprüfung akzeptierte das Finanzamt diese Lösung zunächst, dann verweigerte es jedoch die Anerkennung dieser Konstellation.
Das Urteil: Die Fachgerichtsbarkeit ordnete den Fall ähnlich ein wie zuvor der Fiskus. Im steuerrechtlichen Sinne liege bei dieser hälftigen Lösung innerhalb einer Lebensgemeinschaft kein anzuerkennendes Mietverhältnis vor. Ein Fremdvergleich sei hier nicht möglich, denn mit einem x-beliebigen anderen Mieter teile man ja nicht seine Privatsphäre auf diese Weise. Von einem normalen zivilrechtlichen Vertrag weiche diese Konstruktion erheblich ab. Das, was als „Miete“ bezeichnet worden sei, entspreche eher einem Beitrag zur gemeinsamen Haushaltsführung.