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Tipp vom Anwalt: Pauschalpreis schützt nicht immer vor Nachträgen

Matthias Scheible

Wird die auszuführende Leistung durch ein detailliertes Leistungsverzeichnis bestimmt und als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart (sog. Detail-Pauschalvertrag), umfasst der vereinbarte Pauschalpreis die Leistung nur in der jeweils angegebenen Größe, Güte und Herstellungsart.

Da das Leistungsverzeichnis bei einem sog. Detail-Pauschalvertrag abschließend ist, trägt der Auftragnehmer (nur) das Mengenrisiko und der Auftraggeber das Vollständigkeitsrisiko.

Nicht beschriebene, aber für die Vertragserfüllung notwendig werdende Zusatzarbeiten sind bei einem sog. Detail-Pauschalvertrag ebenso besonders zu vergüten wie bei einem Einheitspreisvertrag (vgl. OLG München, Urteil vom 17.09.2019 - 28 U 945/19 Bau; mit Beschluss vom 15.04.2020 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Abbrucharbeiten zum Pauschalpreis

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit Abbrucharbeiten zum "Pauschalpreis". Mit Schlussrechnung macht der AN einen den „Pauschalpreis“ übersteigenden Werklohn geltend, da erhebliche Leistungen jenseits der pauschalierten Leistungen erbracht worden seien, welche der AG unter Verweis auf die Pauschale aber nicht zahlte. Der AN trägt vor, dass die Zusatzarbeiten nicht unter die vereinbarten Pauschalleistungen fielen. Auch seien Zusatzaufträge seitens des AG gewollt und geduldet worden. Der AN begründet dies mit dem Umstand, dass dem Vertrag mit „Pauschalpreis“ ein ausführliches und detailliertes Leistungsverzeichnis zu Grunde lag. Die mit zusätzlichem Werklohn abgerechneten Leistungen waren im ursprünglichen LV nicht aufgeführt. 

Nachdem sich der AG und der AN nicht einigen können, macht der AN den restlichen Werklohn für Abbrucharbeiten gegenüber dem AG gerichtlich geltend.

Zwei Grundtypen des Pauschalvertrags: So entschied das Gericht

Der AG unterliegt vor Gericht. Die Auslegung des Pauschalvertrags ergibt, dass die Entsorgung der Schadstoffe, die nicht Gegenstand des Leistungsverzeichnisses sind, nicht vom Vertragssoll umfasst ist. Das Gericht führt wie folgt aus: „Die Baupraxis unterscheidet - mit Modifikationen - hinsichtlich des nicht kodifizierten Pauschalvertrags zwei Grundtypen, die reine Detailpauschale, mit der das Masserisiko pauschaliert wird und den Globalpauschalpreisvertrag, bei der das Leistungssoll allein funktional umschrieben und der Unternehmer das vollständige Risiko zur Erreichung des Bausolls trägt. Typisches Charakteristikum des Detailpauschalvertrags ist die positionsbezogene Leistungsbestimmung, wobei nur geschuldet ist, was in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Hauptleistungsposition benannt ist; für die Abrechnung findet in Abweichung von § 2 Abs. 2 VOB/B kein Aufmaß statt. Da das Leistungsverzeichnis abschließend ist, trägt der Unternehmer das Mengenrisiko und der Besteller das Vollständigkeitsrisiko. Beim (erweiterten oder totalen) Globalpauschalpreisvertrag werden dem Unternehmer Pläne zur Verfügung gestellt, die als funktionale Leistungsbeschreibung das Bausoll vorgeben. Wird auf Grundlage solcher Pläne ein Angebot kalkuliert und abgegeben, übernimmt der Unternehmer das Kalkulationsrisiko.“ In Anwendung auf den geschilderten Fall ergibt sich hiernach, dass die zusätzlichen Leistungen, welche im LV nicht beschrieben waren zusätzlich zu vergüten sind. Der Pauschalpreis erstreckt sich nicht auf die zusätzlichen Leistungen.

Worauf bei Pauschalpreisen geachtet werden muss

Voraussetzung für die Vereinbarung eines Pauschalpreises ist eine genaue Bestimmbarkeit der Leistung nach Ausführungsart und Umfang. Der AN muss darauf vertrauen dürfen, dass der AG seine Planungswünsche richtig umsetzt und vollständig ausgeschrieben hat. Eine solche Vertragsform, die das Bausoll detailliert – z.B. in einem Leistungsverzeichnis – vorgibt, wird als Detailpauschalvertrag bezeichnet. Nicht beschriebene, aber für die Vertragserfüllung notwendige Zusatzarbeiten sind bei dieser Vertragsart extra zu vergüten.

Wird jedoch nur eine funktionale Beschreibung des Bausolls – z.B. pauschale Bezeichnung „Bau eines  Wohnhauses“ – vorgenommen, so hat der AN alle hierfür erforderlichen Leistungen zum vereinbarten Pauschalpreis zu erbringen. Man spricht insoweit von einem Global-Pauschalvertrag. Insoweit ist sowohl von Bauherrenseite als auch von Seiten des AN darauf zu achten, was tatsächlich gewollt und vereinbart ist. Der Vertragsgestaltung kommt insoweit besondere Bedeutung zu.

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