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Gerichtsurteil: Duschen nur im Sitzen

Es dürfte kein Zweifel daran bestehen, in welcher Position die meisten Menschen am liebsten duschen wollen: im Stehen. Nur im Falle von Krankheit oder Gebrechlichkeit wird in der Regel eine sitzende Haltung eingenommen. Doch manchmal kann es auch der bauliche Zustand eines Badezimmers sein, der keine andere Möglichkeit übrig lässt.

Im konkreten Fall war ein Altbau-Bad halbhoch gefliest und es befand sich darin nur eine Badewanne. Der Raum hatte kein Fenster, die nicht gefliesten Wände waren tapeziert. Trotzdem duschten Mieter im Stehen (sie hatten eine entsprechende Halterung angebracht) und sorgten so dafür, dass wegen des Spritzwassers Schimmel entstand. Sie klagten gegen ihren Vermieter und bekamen vorm Amtsgericht Köln Recht, der Vermieter müsse den Schimmel beseitigen lassen und eine Mietminderung dulden.

Das Landgericht Köln hob dieses Urteil jedoch auf. In diesem Fall stelle das Duschen im Stehen eine vertragswidrige Nutzung dar, da die Badewanne nur halbhoch gefliest war und mit jedem Duschen Spritzwasser in die ungefliesten Wandanteile eindringt. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mussten die Mieter für die Beseitigung des Schimmels aufkommen. Aufgrund des baulichen Zustands des Bades hätte ihnen klar sein müssen: Ein Duschen im Stehen ist hier nicht möglich.

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