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Rückgabe von Leasing-Fahrzeugen: Welche Schäden müssen Sie zahlen?

Dörte Neitzel
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Das Leasing geht zu Ende und Ihr treues Fahrzeug tritt die letzte Fahrt an: zurück zum Leasinggeber. Dieser Weg führt jedoch zunächst über die Werkstatt und viele Leasingnehmer fürchten - nicht ganz zu Unrecht - böse Überraschungen und eine hohe Rechnung. Denn was, wenn der Händler Schäden am Leasing-Fahrzeug feststellt?

Nicht selten verlangt der Leasinggeber Ersatzzahlungen für Reparaturen, Gebrauchsspuren oder Mehrkilometer. Auf was also sollten Sie bei Rückgabe des Autos achten, wenn das Leasing ausläuft? Wann sind Mängel Gebrauchsspuren und wann zahlungspflichtige Schäden?

Leasingvertrag bestimmt Rückgabebedingungen

Wie die Vorgaben bei Rückgabe eines Leasing-Fahrzeugs sind, ergibt sich aus dem Leasingvertrag, den man beim Händler abschließt. Es gibt drei Arten:

  1. Restwertvertrag: Hier trägt der Leasingnehmer das Restwertrisiko. Das heißt, er muss die Differenz aus dem bei Vertragsabschluss kalkulierten Restwert und dem tatsächlichen Wert bei der Rückgabe erstatten. Gibt es keine Differenz, gibt es auch keine Nachzahlung. Im Fall, dass das Auto bei Rückgabe sogar mehr wert ist, erhält der Leasingnehmer im Schnitt 75 Prozent dieses Mehrwerts.
  2. Kilometer-Leasing: Hier bestimmt sich die monatliche Rate für das Auto nach den gefahrenen Kilometern. Sind es mehr als vereinbart, gibt es eine Nachzahlung, sind es weniger, wird ein gewisser Betrag vom Leasinggeber erstattet. Ist das Auto übermäßig abgenutzt, muss dieser Minderwert vom Leasingnehmer ersetzt werden.
  3. Leasing-Vertrag mit Andienungsrecht: Hier kann die Leasing-Gesellschaft fordern, dass der Leasingnehmer das Auto kauft, wenn der reale Restwert weniger beträgt als der kalkulierte Restwert.

Generell gilt: Das geleaste Auto muss nach drei oder vier Jahren nicht im Neuzustand zurückgegeben werden. Es muss aber ein alters- und laufzeitentsprechender Zustand sein. Normale Benutzungsspuren stellen keine übermäßige Abnutzung dar, so die bisherige Rechtsprechung in Sachen Leasing.

Allerdings: Es gibt keine objektiven Kriterien für die Abgrenzung zwischen "normalem Gebrauch" und "übermäßiger Abnutzung". Selbst Sachverständige kommen oft zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Sind Sie sich unsicher, klären Sie offene Fragen bei Ihrem Händler, bevor Sie einen Leasingvertrag abschließen. Lassen Sie sich erläutern, für welche Mängel Sie am Ende aufkommen müssen.

Lesen Sie auch: Maschinen-Leasing: Kapitalschonend neue Technik finanzieren

Leasing: Was sind normale Gebrauchsspuren bei der Rückgabe?

Leasing ist bei Handwerksbetrieben beliebt, denn es ist eine gute Möglichkeit, sich kostengünstig Firmenwagen anzuschaffen. Doch gerade hier sind die Fahrzeuge dann auch viel unterwegs. Muss man aber bei einem Kratzer bereits zahlen?

Unter die gewöhnlichen Gebrauchsspuren oder Abnutzungsspuren fallen beim Leasing alle Spuren, die im üblichen Betrieb des Fahrzeugs, also beim Fahren oder Parken, entstehen. Dazu gehören unter anderem:

  • Abnutzungen am Fahrzeug durch das Fahren, wie beispielsweise der Verschleiß von Bremsen oder Zündkerzen.
  • Kratzer im Lack, wie sie etwa durch Waschanlagen entstehen können.
  • Kleinere Steinschlagschäden.
  • Leichte Beulen an Türen oder Seitenteilen, wenn diese durch dichten Verkehr entstanden sind (LG München).
  • Parkschäden, soweit sie mit der Nutzung eines Fahrzeugs zwangsläufig verbunden sind.
  • Oberflächliche Lackschäden, wie sie etwa um Tankdeckel oder Tür- bzw. Kofferraumgriffe durch Schlüssel entstehen können (LG Gießen und AG Osnabrück).

Letztendlich ist aber entscheidend, ob das Auto viel in speziellen Gebieten unterwegs war: im städtischen Umfeld, in land- und forstwirtschaftlichem Gelände oder auf Autobahnen.

Welche Schäden muss man beim Leasing-Fahrzeug bezahlen?

Bezahlen müssen Leasingnehmer nur, wenn eine übermäßige Abnutzung am Auto vorliegt oder Mängel bzw. Schäden vorhanden sind. Sehr einfach gestaltet sich das beim Kilometer-Leasing. Hier müssen einfach die zu viel gefahrenen Kilometer nachgezahlt werden.

Da objektive Beurteilungskriterien fehlen, steht der Leasinggeber in der Beweispflicht, wenn er seine Ansprüche geltend machen will. Es reicht also nicht aus, die Schadenskosten ohne Begründung aufzulisten. Soll man für einen Kratzer aufkommen, muss der Leasinggeber nachweisen, dass dieser durch übermäßige Abnutzung zustande gekommen ist.

Auch ein Gutachten eines (vom Leasinggeber gewählten) Sachverständigen ist ohne detaillierte Begründung nicht zulässig.

Jeder Schaden, den das Leasing-Unternehmen angerechnet haben möchte, muss im Einzelnen als ein Mangel wegen übermäßiger Nutzung dargelegt werden. So zumindest hat es das Landgericht Frankfurt 1997 entschieden.

Generell gilt, dass ein Leasing-Fahrzeug bei der Rückgabe frei von Mängeln und Schäden zu sein hat. Diese sind von Gebrauchsspuren klar zu unterscheiden, denn dabei handelt es sich um technische Defekte oder Beschädigungen am Fahrzeug. Das können beispielsweise sein:

  • Risse im Blinker
  • Abplatzer an der Windschutzscheibe
  • großflächige Abplatzer im Lack
  • große Beulen mit scharfkantigen Eindrücken

Solche Mängel und Schäden am Auto müssen Sie als Leasingnehmer auf jeden Fall bezahlen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug übermäßig genutzt wurde, es sich um einen Unfall oder höhere Gewalt gehandelt hat. Aber auch hier muss das Leasing-Unternehmen beweisen, dass es sich um einen Mangel oder einen Schaden handelt.

Achtung: Der Leasingnehmer muss nicht die Reparaturkosten zahlen, sondern lediglich den Minderwert, der sich aus Schäden, Mängeln und übermäßiger Abnutzung ergibt! Auch eine Mehrwertsteuer auf den Minderwert ist unzulässig.

Tipps zur Rückgabe von Leasing-Autos

Da der Zustand von Leasing-Fahrzeugen bei der Rückgabe zu den häufigsten Streitpunkten im Leasing gehört, können folgende Tipps helfen:

  1. Dokumentieren Sie den Zustand des Fahrzeugs, bevor das Leasing beginnt. Überprüfen Sie, ob nicht etwa schon ein Kratzer im Lack vorhanden ist. Sie können sich dafür einen Sachverständigen aussuchen, denn Gutachter, die das Leasing-Unternehmen aussucht, sind nicht notwendigerweise unabhängig.
  2. Nehmen Sie Zeugen mit zur Rückgabe.
  3. Machen Sie Fotos oder Videos vom Inneren und Äußeren des Autos - vor allem von Stellen, die strittig werden können.
  4. Unterschreiben Sie das Mängelprotokoll nicht sofort, sondern prüfen Sie es erst.
  5. Haben Sie eine Restwertklausel im Vertrag? Diese könnte unzulässig sein, wenn das Leasing-Unternehmen den Restwert (wissentlich) zu hoch angesetzt hat.

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