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Marktanreizprogramm 2018: Jetzt schon die neue BAFA-Förderregel beachten

Jürgen Wendnagel

Ab dem 1. Januar 2018 muss der Förderantrag für das Marktanreizprogramm beim BAFA eingereicht sein, bevor der Auftrag z. B. zur Errichtung einer Biomasse-, Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe, vergeben wird. Anderenfalls gibt es eine Ablehnung.

Als „Umsetzung oder Beginn der Maßnahme“ versteht das BAFA den Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages mit dem Installateur, dessen Beauftragung oder auch den Abschluss eines Contractingvertrages mit einem Contractingunternehmen. Diese vertraglichen Vereinbarungen dürfen künftig in allen Fällen erst getroffen werden, wenn der Antrag gestellt ist, d. h., wenn der Antrag beim BAFA eingegangen ist. Planungsleistungen dürfen jedoch vor Antragstellung erbracht werden

Die derzeit gültigen technischen Anforderungen an förderfähige Anlagen bestehen unverändert fort.

Übergangsfrist und Übergangsregelung mit Auflagen

Die Neuregelung ist besonders für private Antragsteller und für die Basisförderung von Relevanz und betrifft mehr als die Hälfte der jährlich eingehenden Anträge. Die bisherige Möglichkeit einer Antragstellung erst nach Durchführung der Maßnahme wird durch die Neuregelung gestrichen. Mit Blick auf den 31.12.2017 gelten folgende Regelungen:

  • Für Antragsteller, die ihre Heizung bis zum 31.12.2017 in Betrieb nehmen, gibt es eine Übergangsfrist: Sie können den Förderantrag noch innerhalb von neun Monaten nach der Inbetriebnahme stellen.
  • Für Antragsteller, die den Auftrag zum Beispiel für eine neue Heizung in 2017 erteilt haben, aber die Inbetriebnahme erst 2018 erfolgt, gibt es eine Übergangsregelung. Sie können den Förderantrag ebenfalls nachträglich stellen, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Die Inbetriebnahme muss vertraglich für 2017 vereinbart sein.
  2. Der Antragsteller muss belegen, dass der Fachunternehmer aus bestimmten Gründen (z. B. wegen mangelnder Ressourcen oder aus technischen Gründen) die Zusage einer Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2017 nicht einhalten konnte.

Sollte der Inbetriebnahme-Termin also ohne Verschulden des Antragstellers nicht eingehalten werden, müssen er und der Fachunternehmer jeweils die „Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung“ ausfüllen und unterschreiben.

Ab ca. Mitte Dezember 2017 soll die Antragstellung nach dem neuen Verfahren mit den neuen Formularen möglich sein.

Falls die Übergangsregelung in Anspruch genommen werden soll, müssen (gemeinsam mit dem neuen Antragsformular) die beiden von Antragssteller und Fachunternehmer ausgefüllten Erklärungen als Nachweis beim BAFA eingereicht werden.

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