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Monatliche Verbrauchsinformation an Mieter ist auch 2023 Pflicht

Die monatliche Informationspflicht gilt, wenn im Haus fernablesbare Wärmezähler für eine Verbrauchserfassung installiert sind. Nicht fernauslesbare Geräte müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Die Bundesregierung hat die Informationspflicht im Januar 2022 eingeführt. Bewohnerinnen und Bewohner sollen durch mehr Transparenz über ihren Verbrauch animiert werden, bewusster mit Ressourcen wie Heizenergie oder Wasser umzugehen. Einsparungen von bis zu zehn Prozent sind möglich. Die Pflicht zur monatlichen Verbrauchsinformation und zur jährlichen Endabrechnung entfällt für auf Passivhausniveau sanierte Gebäude und für Häuser, die ihren Wärmebedarf überwiegend mit einer Wärmepumpe oder einer Solaranlage decken. In diesen Fällen ist auch eine Nebenkostenpauschale möglich.

Fragen rund um energetische Sanierungen beantwortet das Team von Zukunft Altbau kostenfrei am Beratungstelefon unter 08000 12 33 33 (Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr) oder per E-Mail an beratungstelefon@zukunftaltbau.de.

Festgelegt ist die Informationspflicht in der am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen Novelle der Heizkostenverordnung. Sie soll beim Energiesparen helfen. Bislang war eine Einsparung mithilfe der Heizkostenabrechnung nur schwer möglich, da die Abrechnung den Verbraucherinnen und Verbrauchern lediglich einmal im Jahr und mit deutlichem zeitlichem Verzug zugestellt wurde. Mit den monatlichen Informationen, die nun bei immer mehr Gebäuden vorliegen, kann man sich nun regelmäßig und aktuell mit den Heizkosten beschäftigen und – so die Hoffnung – den Verbrauch besser steuern.

Die neue Heizkostenverordnung gilt nur für Gebäude mit gemeinschaftlich genutzten Heiz- und Warmwasseranlagen. Gemeint sind damit Mehrfamilienhäuser mit mindestens zwei Wohneinheiten und einem gemeinsamen Heizkessel. Einfamilienhäuser oder Wohnungen mit eigenem Heizungssystem, etwa einer Gasetagenheizung, fallen nicht unter die Regelung.

Monatliche Information per App, E-Mail oder Brief

Geändert hat sich Folgendes: Seit dem 1. Januar 2022 werden Mieterinnen und Mieter einmal im Monat über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser aufgeklärt. Die Auflistung der Kostenfaktoren kommt per App, E-Mail oder postalisch an die Mietenden. Enthalten ist auch ein Vergleich zum Vormonat und Vorjahresmonat sowie ein Durchschnittsverbrauch.

Informationen zum Brennstoffmix, Steuern und Abgaben sowie den jährlichen Treibhausgasemissionen sind ebenfalls Teil der neuen Heizkosteninformation. „Pflicht ist auch, Kontaktangaben zu Beratungsstellen aufzulisten, damit sich Mieterinnen und Mieter über Energiesparmaßnahmen informieren können“, sagt Frank Hettler von Zukunft Altbau.

Keine gesonderte Abrechnung – bei Energieeffizienzgebäuden ist das sinnvoll

Eine Regelung, von der Mietende und Vermietende profitieren können, stellt die Nebenkostenpauschale dar. Bei ihr sind die Heizkosten in einem fixen, monatlichen Betrag enthalten. Dadurch entfällt die Betriebskostenabrechnung für Heizung und Warmwasser. „Möglich ist dies bei energetisch besonders gut sanierten Gebäuden mit einem äußerst geringen Wärmebedarf von unter 15 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr, dem sogenannten Passivhausstandard“, erklärt Christian Schade, Rechtsberater Haus & Grund Stuttgart. Diese Regelung steht in der Ende 2021 novellierten Heizkostenverordnung. „Auch in Gebäuden, die überwiegend mit Wärme durch Wärmepumpen oder Solaranlagen versorgt werden, ist eine Verbraucherfassung laut Verordnung nicht mehr nötig“, so Schade.

Bei der separaten Nebenkostenpauschale entfällt die detaillierte Abrechnung für die Energiekosten. Das lohnt sich. Sie spart den Vermietern bürokratischen Aufwand und den Mietern die umgelegten Kosten für die Erstellung der monatlichen Abrechnung. Davon profitieren beide Parteien. Übrigens: In Gebäuden ohne guten energetischen Standard können Vermieter und Mieter prinzipiell ebenfalls eine Nebenkostenpauschale vereinbaren, wenn alle Parteien einverstanden sind. Diese Regelung ist aber nicht von der Heizkostenverordnung gedeckt und damit rechtlich nicht abgesichert.

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