Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Wohnurteile: Monteure dürfen im Wohngebiet wohnen

Unterkunft für elf Personen war grundsätzlich zulässig

In einem Wohngebiet gelten ganz besonders strenge Vorschriften, was die Ansiedlung eines Gewerbebetriebes betrifft. Immer wieder müssen Gerichte die Grenzen des Zulässigen neu definieren. Wenn aus einem Wohnhaus eine größenmäßig überschaubare Monteurs-Unterkunft wird, dann kann das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS noch vertretbar sein. (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 10 B 1456/23)

Der Fall: Ein Grundstücksbesitzer ging dagegen vor, dass sein Nachbar mit Genehmigung der Behörden ein Wohnhaus in eine Herber­ge für maximal elf Monteure umwandeln wollte. Es handle sich um ein allgemeines Wohngebiet und angesichts der geplanten Nutzung könnten zu große Lärmbelästigungen für die Anwoh­ner entstehen. Schließlich brächen die Monteure früh am Mor­gen zur Arbeit auf, müssten ihre Autos beladen und sich dabei verständigen. Und dann gebe es ja auch noch ein mögliches Freizeitverhalten – eventuell mit gemeinsamen Grillabenden.

Das Urteil: Die höchsten Verwaltungsrichter des Landes Nordrhein-West­falen konnten trotz der Bedenken des Nachbarn keine Gebiets­unverträglichkeit erkennen. Es sei nicht klar, dass es sich bei den beschriebenen Verhaltensweisen tatsächlich um eine typi­sche Nutzung einer solchen Unterkunft handle. Möglicherwei­se sei dies nur ein personenbedingtes Verhalten, das nicht auf die Mehrheit der Monteure übertragen werden könne.

Stadt wollte mit Drohne Wohngrundstücke kontrollieren

Flugdrohnen können den Behörden wertvolle Dienste leisten – zum Beispiel, wenn es um die Vermisstensuche, um den Katastrophenschutz oder um das Ausfindigmachen eines Brandherds geht. Daran wird niemand zweifeln. Doch darf eine Kommune Drohnen auch verwenden, um Daten zur Beitragserhe­bung zu gewinnen? Das verneinte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Verwaltungsgerichtsbarkeit. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Aktenzeichen 4 CE 23.2267)

Der Fall: Eine Stadt plante eine „Drohnenbefliegung“ von Grundstü­cken, um die Geschossfläche der dort befindlichen Wohnge­bäude zu bestimmen. Mit den dabei gewonnenen Daten sollte der Herstellungsbeitrag für den Anschluss der Grundstücke an die gemeindliche Abwasserversorgung ermittelt werden. Die Anwohner wurden darüber informiert. Einer von ihnen ver­wahrte sich im Vorfeld unter Berufung auf eine drohende Ver­letzung seiner Privatsphäre gegen den Überflug.

Das Urteil: Der Verwaltungsgerichtshof untersagte der Kommune die geplante Maßnahme. Dem Bürger stehe ein Unterlassungsan­spruch zu. Solch ein Drohnenflug stelle einen erheblichen Ein­griff in das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persön­lichkeitsrecht dar. Eine Drohne könne Aufnahmen von Balko­nen und Terrassen sowie den eventuell darauf befindlichen Personen machen. Schließlich seien unter bestimmten Um­ständen sogar Aufnahmen von Innenräumen durch die Glas­flächen möglich.

Lesen Sie dazu auch: Drohnen am Bau: So machen Inspektionen mehr Spaß als je zuvor

Mehrheitsbeschluss der Eigentümer war rechtswidrig

Eine Eigentümergemeinschaft beschloss, sein über 40 Jahre altes und stark sanierungsbedürftiges Parkhaus wegen erheblicher baulicher Mängel dauer­haft zu schließen. Begründet wurde dies mit den sehr hohen Sanierungs­kosten. Drei der elf Ebenen standen im Sondereigentum eines Mitglieds der Gemeinschaft, das sie vermietet hatte. Der Rest war seit Jahren bereits außer Betrieb. 

Wegen des Verdachts auf ein Unterschreiten der brandschutzrecht­lichen Mindestanforderungen wurde dann gleich das ganze Parkhaus dicht gemacht. Der Bundesgerichtshof wies nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darauf hin, dass Eigentümergemeinschaften gravierende bauliche Mängel des Gemeinschaftseigentums beheben müssen, wenn sie die Nutzung des Sondereigentums sonst unmöglich machten. Hier liege eine Sanierungspflicht der Gemeinschaft vor. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 225/20)

Steuerlich gesehen keine „Selbstnutzung“ einer Wohnung

Eine zu einer Befreiung von der Einkommensteuer führende Selbstnutzung einer Wohnung liegt nicht vor, wenn das Objekt vor der Veräußerung an die (Schwieger-)Mutter überlassen wurde. So hat es nach Auskunft des Infodien­stes Recht und Steuern der LBS die höchste fachgerichtliche Instanz entschie­den. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 13/23)

Der Fall: Ein Ehepaar überließ die ihm gehörende Eigentumswohnung zur Nutzung an die gemeinsame Mutter bzw. Schwiegermutter. Als diese Frau starb, wurde das Objekt binnen der steuerrecht­lich relevanten Zehn-Jahres-Frist veräußert. Die Eigentümer machten für den dabei erzielten Gewinn eine Steuerbefreiung geltend. Schließlich sei es gemäß Einkommensteuergesetz vorgesehen, dass Veräußerungsgeschäfte bei einer vorausge­gangenen Selbstnutzung von der Steuer befreit seien.

Das Urteil: Der BFH wollte der Rechtsmeinung der Steuerzahler und ihrer Rechtsvertreter nicht folgen. Von einer Selbstnutzung sei nur dann auszugehen, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst oder von einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind bewohnt worden sei.

Das könnte Sie auch interessieren

Mehr zu diesem Thema
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder