Wohnurteile: Monteure dürfen im Wohngebiet wohnen
Unterkunft für elf Personen war grundsätzlich zulässig
In einem Wohngebiet gelten ganz besonders strenge Vorschriften, was die Ansiedlung eines Gewerbebetriebes betrifft. Immer wieder müssen Gerichte die Grenzen des Zulässigen neu definieren. Wenn aus einem Wohnhaus eine größenmäßig überschaubare Monteurs-Unterkunft wird, dann kann das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS noch vertretbar sein. (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 10 B 1456/23)
Der Fall: Ein Grundstücksbesitzer ging dagegen vor, dass sein Nachbar mit Genehmigung der Behörden ein Wohnhaus in eine Herberge für maximal elf Monteure umwandeln wollte. Es handle sich um ein allgemeines Wohngebiet und angesichts der geplanten Nutzung könnten zu große Lärmbelästigungen für die Anwohner entstehen. Schließlich brächen die Monteure früh am Morgen zur Arbeit auf, müssten ihre Autos beladen und sich dabei verständigen. Und dann gebe es ja auch noch ein mögliches Freizeitverhalten – eventuell mit gemeinsamen Grillabenden.
Das Urteil: Die höchsten Verwaltungsrichter des Landes Nordrhein-Westfalen konnten trotz der Bedenken des Nachbarn keine Gebietsunverträglichkeit erkennen. Es sei nicht klar, dass es sich bei den beschriebenen Verhaltensweisen tatsächlich um eine typische Nutzung einer solchen Unterkunft handle. Möglicherweise sei dies nur ein personenbedingtes Verhalten, das nicht auf die Mehrheit der Monteure übertragen werden könne.
Stadt wollte mit Drohne Wohngrundstücke kontrollieren
Flugdrohnen können den Behörden wertvolle Dienste leisten – zum Beispiel, wenn es um die Vermisstensuche, um den Katastrophenschutz oder um das Ausfindigmachen eines Brandherds geht. Daran wird niemand zweifeln. Doch darf eine Kommune Drohnen auch verwenden, um Daten zur Beitragserhebung zu gewinnen? Das verneinte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Verwaltungsgerichtsbarkeit. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Aktenzeichen 4 CE 23.2267)
Der Fall: Eine Stadt plante eine „Drohnenbefliegung“ von Grundstücken, um die Geschossfläche der dort befindlichen Wohngebäude zu bestimmen. Mit den dabei gewonnenen Daten sollte der Herstellungsbeitrag für den Anschluss der Grundstücke an die gemeindliche Abwasserversorgung ermittelt werden. Die Anwohner wurden darüber informiert. Einer von ihnen verwahrte sich im Vorfeld unter Berufung auf eine drohende Verletzung seiner Privatsphäre gegen den Überflug.
Das Urteil: Der Verwaltungsgerichtshof untersagte der Kommune die geplante Maßnahme. Dem Bürger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Solch ein Drohnenflug stelle einen erheblichen Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Eine Drohne könne Aufnahmen von Balkonen und Terrassen sowie den eventuell darauf befindlichen Personen machen. Schließlich seien unter bestimmten Umständen sogar Aufnahmen von Innenräumen durch die Glasflächen möglich.
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Mehrheitsbeschluss der Eigentümer war rechtswidrig
Eine Eigentümergemeinschaft beschloss, sein über 40 Jahre altes und stark sanierungsbedürftiges Parkhaus wegen erheblicher baulicher Mängel dauerhaft zu schließen. Begründet wurde dies mit den sehr hohen Sanierungskosten. Drei der elf Ebenen standen im Sondereigentum eines Mitglieds der Gemeinschaft, das sie vermietet hatte. Der Rest war seit Jahren bereits außer Betrieb.
Wegen des Verdachts auf ein Unterschreiten der brandschutzrechtlichen Mindestanforderungen wurde dann gleich das ganze Parkhaus dicht gemacht. Der Bundesgerichtshof wies nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darauf hin, dass Eigentümergemeinschaften gravierende bauliche Mängel des Gemeinschaftseigentums beheben müssen, wenn sie die Nutzung des Sondereigentums sonst unmöglich machten. Hier liege eine Sanierungspflicht der Gemeinschaft vor. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 225/20)
Steuerlich gesehen keine „Selbstnutzung“ einer Wohnung
Eine zu einer Befreiung von der Einkommensteuer führende Selbstnutzung einer Wohnung liegt nicht vor, wenn das Objekt vor der Veräußerung an die (Schwieger-)Mutter überlassen wurde. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste fachgerichtliche Instanz entschieden. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 13/23)
Der Fall: Ein Ehepaar überließ die ihm gehörende Eigentumswohnung zur Nutzung an die gemeinsame Mutter bzw. Schwiegermutter. Als diese Frau starb, wurde das Objekt binnen der steuerrechtlich relevanten Zehn-Jahres-Frist veräußert. Die Eigentümer machten für den dabei erzielten Gewinn eine Steuerbefreiung geltend. Schließlich sei es gemäß Einkommensteuergesetz vorgesehen, dass Veräußerungsgeschäfte bei einer vorausgegangenen Selbstnutzung von der Steuer befreit seien.
Das Urteil: Der BFH wollte der Rechtsmeinung der Steuerzahler und ihrer Rechtsvertreter nicht folgen. Von einer Selbstnutzung sei nur dann auszugehen, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst oder von einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind bewohnt worden sei.