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EU beschliesst neue Richtlinie zum Ausbau erneuerbarer Energien bis 2030

Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich nach fast zwei Jahren intensiver Verhandlungen auf eine umfassende Neugestaltung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) geeinigt. Das europäische Ziel für erneuerbare Energien wird mit der am 30. März 2023 beschlossenen Richtlinie von 32,5% auf 45% in 2030 deutlich angehoben, mit verbindlichen Zielen für die jeweiligen Sektoren. Zusätzlich werden durch die Anpassungen der RED auch auf europäischer Ebene Genehmigungsverfahren deutlich und dauerhaft beschleunigt. Wichtig ist zudem, dass auch weiterhin keine Anrechnung von Wasserstoff aus Atomstrom auf EU-Ziele stattfindet – die RED rechnet ausschließlich erneuerbare Energien auf die Ziele an. Die informelle Trilogeinigung muss jetzt noch von EP und Rat formal angenommen werden.

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Die heutigen Beschlüsse sind ein riesiger Erfolg für die Europäische Union. In ganz Europa steigt nun das Tempo bei der Energiewende, auch um schneller unabhängig von fossilen Importen zu werden. Die EU hebt ihr bisheriges Erneuerbaren-Ziel deutlich auf 45% an. Damit verdoppeln wir die Ausbaugeschwindigkeit zwischen 2020 und 2030. Verbindliche Sektorziele sorgen dafür, dass auch im Wärme-, Industrie- und Verkehrsbereich der Umstieg auf erneuerbare Energien beginnt. Die Kernelemente der beschleunigten Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien und Netze, die wir letztes Jahr im Zuge der Krise vereinbart haben, werden zukunftsfest gemacht und dauerhaft fortgeschrieben. Auch das ist ein Riesenfortschritt und ein starkes europäisches Bekenntnis für mehr Tempo beim Erneuerbaren Ausbau. Deutschland hatte sich für all diese Punkte in den Verhandlungen stark gemacht. Daher freue ich mich sehr, dass dieser Durchbruch gelungen ist.“

Näher zu den Details der Novelle der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III):

  • Anhebung des Gesamtziels: Die jetzt erfolgte Einigung auf eine Novelle der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) sieht vor, dass das EU-2030-Ziel für erneuerbare Energien auf insgesamt 45% des gesamten Energieverbrauchs (Bruttoenergieverbrauch) steigt. 42,5% sind wie bisher als verbindlich durch die Mitgliedsländer zu erbringen. Hinzu kommt ein indikatives zusätzliches Ziel von 2,5 Prozent. Dieses „Top-up“ soll durch weitergehende freiwillige Beiträge der Mitgliedsstaaten oder durch gesamteuropäische Maßnahmen erreicht werden. Damit verdoppelt die EU ihre Ambition beim Ausbau der erneuerbaren Energien: bisher war vereinbart, den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch von 20% in 2020 auf 32,5% in 2030 zu steigern. Jetzt soll der Anteil durch die Maßnahmen der Mitgliedstaaten bis 2030 auf mindestens 42,5% anwachsen.
  • Verbindliche Sektorziele für 2030 sorgen dafür, dass erneuerbare Energien nicht nur im Stromsektor zum Einsatz kommen. Das bisher indikative Ziel für den Wärmebereich wird verbindlich und auf 1,1 Prozentpunkte Steigerung pro Jahr festgelegt. Hinzu kommt ein neues, indikatives Gebäudeziel von 49% erneuerbare Energien am Wärmebedarf in Gebäuden.

    Im Verkehrssektor erhöht sich das bereits verbindliche Ziel von 14% auf 29%. Ein neues verbindliches Unterziel im Verkehr umfasst eine Kombination von strombasierten erneuerbaren Kraftstoffen (RFNBOs) und fortschrittlichen Biokraftstoffen. Dieses Unterziel liegt bei 5,5%, davon soll 1% durch RFNBOs abgedeckt werden.

    Im Industriesektor wird ein neues verbindliches Ziel beim Einsatz von Wasserstoff und anderen strombasierten Brennstoffen (RFNBO) vorgegeben. 42% des in 2030 verbrauchten Wasserstoffs in der Industrie muss aus erneuerbaren Energiequellen stammen, in 2035 sollen es 60% sein. Als neues indikatives Ziel ist vorgesehen, dass der Anteil von erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch in der Industrie jedes Jahr um 1,6% steigen soll.
  • Regelungen zur Beschleunigung des Erneuerbaren-Ausbaus werden entfristet und dauerhaft fortgeschrieben: Die Regelungen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für den Ausbau von erneuerbaren Energien und Netzen, die in der Notfallverordnung beschlossen wurden, werden weitestgehend festgeschrieben. Beispielsweise liegt der EE- und Netzausbau im überragenden öffentlichen Interesse und es kann in den Vorranggebieten auf zeitaufwendige Prüfschritte verzichtet werden (keine zweite Umwelt- und Artenschutzprüfung auf Projektebene, wenn es auf der Planungsebene bereits eine Prüfung gab). Das gilt aber nur, wenn angemessene Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnamen getroffen wurden, das Naturschutzniveau also hoch bleibt.
  • Neuer Schwung bei grenzüberschreitenden Projekten: Hinzu kommt neuer Schwung für grenzüberschreitende EE-Projekte: jeder Mitgliedstaat muss mindestens ein grenzüberschreitendes Kooperationsprojekt angehen; damit die gemeinsame Zusammenarbeit gestärkt wird. Zu solchen Kooperationsprojekten gehören beispielsweise gemeinsame Offshore-Projekte.
  • Low carbon Fuels werden nicht auf die EE-Ziele angerechnet: Bei der bis zuletzt strittigen Frage, der Anrechnung von kohlenstoffarmen Brenn- und Kraftstoffen (sog. „low-carbon fuels“), wie etwa Wasserstoff auf Basis von Atomstrom, wurde ebenfalls ein Kompromiss gefunden. Low carbon Fuels werden nicht auf die EE- Ziele angerechnet. Es wird also weiterhin klar zwischen grünem H2 und Low Carbon H2 unterschieden. Dafür hatte sich die Bundesregierung im Vorfeld mit Nachdruck eingesetzt. Mitgliedsstaaten, die ihren nationalen Zielbeitrag zum EU-2030-Ziel erfüllen, und deren Industrie nahezu ausschließlich dekarbonisierte Brennstoffe nutzt, erhalten einen Abschlag auf das Wasserstoff- Unterziel in der Industrie und damit etwas mehr Flexibilität.

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