EU-Trinkwasserrichtlinie: Grenzwerte für Blei im Trinkwasser
Alle wesentlichen Regeln und Faktoren rund um das Trinkwasser zum menschlichen Gebrauch werden in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) zusammengefasst. Die derzeit gültige Fassung wurde zuletzt am 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) verändert und gilt auf nationaler Ebene. Die europäische Trinkwasserrichtlinie (EU-Richtlinie 2020/2184), in Kraft getreten am 12. Januar 2021, harmonisiert erstmals europaweit die Vorgaben für Werkstoffe und Materialien, die in Kontakt mit Trinkwasser kommen. Ihr Ziel ist es unter anderem, einheitliche Prüfkriterien zu schaffen und die mehrfache Zertifizierung in verschiedenen Ländern durch einen EU-weit gültigen Standard zu ersetzen. Die Richtlinie muss bis zum 12. Januar 2023 in nationales Recht überführt werden, also in wenigen Monaten.
„Der verschärfte Grenzwert für Blei wird sich massiv auf die Materialien und Werkstoffe auswirken.“
Grenzwert für Blei halbiert
Eine Änderung wird sich massiv auf die Materialien und Werkstoffe auswirken: Der Grenzwert für Blei im Trinkwasser sinkt von 10 µg/l (0,01 mg/l) auf 5 µg/l (0,005 mg/l) und wird damit halbiert. Dabei ist weiterhin zu beachten, dass sich der mögliche Bleieintrag nochmals je zur Hälfte auf den Wasserversorger und die Hausinstallation splittet. Letztere darf demnach nahezu kein Blei mehr abgeben.
Damit soll eine Gesundheitsgefährdung durch das Schwermetall insbesondere bei Ungeborenen, Säuglingen und Kleinkindern ausgeschlossen werden. Blei reichert sich im Körper an und kann zu irreversiblen Schäden führen, daher sollte davon so wenig wie möglich aufgenommen werden. Die Verschärfung wird sich in den Positivlisten niederschlagen, die europaweit einheitlich sein sollen – vergleichbar den jetzigen UBA-Positivlisten.
Allerdings ist der Parameterwert für Blei erst ab dem 12. Januar 2036 einzuhalten. Jetzt könnten sich die Baubeteiligten entspannt zurücklehnen – bis dahin gehen ja noch viele Jahre ins Land. Fakt ist aber, dass Trinkwasser-Installationen für eine Lebensdauer von bis zu 50 Jahren vorgesehen sind. Zudem tragen Fachhandwerker, Planer und andere Entscheider Verantwortung dafür, „die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben“ (TrinkwV) zu schützen. Sie tun also gut daran, schon vor der Überführung der EU-Richtlinie in nationales Recht auf die Qualität zu achten. Denn wenn im späteren Betrieb der Anlagen ein zu hoher Bleigehalt im Wasser festgestellt wird, muss in jedem Fall gehandelt werden.
Wie kommt Blei ins Wasser?
Bisher darf nach der gültigen Verordnung minimal Blei im Wasser enthalten sein. Die Wasserversorger, verantwortlich bis zum Übergabepunkt am Gebäude, prüfen dahingehend die Qualität. Bis zur Halbierung des Grenzwertes entfallen auf sie noch 5 µg/l. Die gleiche Menge kann rein rechnerisch von den neuen und/oder alten Installationen im Gebäude ausgehen.
Die Zeiten von Bleirohren in der Trinkwasser-Installation sind weitgehend vorbei, es sei denn, es handelt sich um ein unsaniertes Bestandsgebäude bis zum Baujahr 1973. Hier könnten solche Altlasten noch unerkannt ihr Dasein fristen. Ansonsten verzeichnet die UBA-Positivliste der trinkwasserhygienisch geeigneten metallenen Werkstoffe eine Reihe von Kombinationen, die minimal Blei enthalten. Diese ist der „Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe des Umweltbundesamtes“ zu entnehmen, die aktuelle Fassung datiert vom 20. Juni 2022.
An dieser Stelle sei noch mal darauf hingewiesen, dass Verarbeiter und Planer für die Einhaltung des Bleigrenzwertes verantwortlich sind – unabhängig davon, ob Werkstoffe der UBA-Positivliste eingesetzt wurden. Denn schließlich können zugelassene, minimal belastete Komponenten in Summe doch zu einer Überschreitung führen.
Die Frage, die sich logischerweise anschließt: Wie soll festgestellt werden, woher genau ein zu hoher Bleieintrag stammt? Kann der Wasserversorger belegen, dass seine Lieferung den Vorgaben entspricht, ist der Bauherr/Gebäudeeigner am Zug. Doch kann ein Austausch von Armaturen oder Rohrleitungen erheblichen Aufwand verursachen. Das alles spricht dafür, den noch gültigen Grenzwert nicht auszureizen, denn das bringt eine unnötige Gefährdung oder das Risiko einer kostspieligen Mängelbeseitigung mit sich.
Auch Legionellen verstärkt unter Beobachtung
Hinzu kommt: In der EU-Trinkwasserrichtlinie wird ein risikobasierter Ansatz verfolgt. Er bedeutet, dass die EU-Staaten sämtliche Bereiche der Wasserversorgung berücksichtigen müssen, von der eigentlichen Wassererfassung und -bereitstellung bis zu den Entnahmestellen. Dies entspricht dem generellen Ziel der Richtlinie, die Gesundheit zu schützen und die Umwelt zu entlasten.
Daher wird auch das Vorkommen von Legionellen verstärkt beobachtet, zusätzlich zu den Materialien und Werkstoffen. Risikobewertungen sollen entsprechend der neuen EU-Richtlinie – ohne konkreten Anlass – ab 12. Januar 2023 und spätestens bis zum 12. Januar 2029 zum ersten Mal durchgeführt werden. Der weitere Turnus beträgt dann sechs Jahre. Selbst bei kurzzeitiger Überschreitung soll ein zu hoher Bleigehalt zukünftig mit einem mittleren Schadensausmaß eingestuft werden.
Konsequent: Installation ohne Blei
Die gute Nachricht: Hinsichtlich des Bleigehaltes gibt es bereits seit Jahren Lösungen am Markt, etwa bleifreie Systeme wie die Serien aus Siliziumbronze (CuSi) von Sanha. Damit werden die Anforderungen automatisch erfüllt, denn das Material enthält kein Blei und kann demzufolge auch nichts an das Trinkwasser abgeben. Eine Gefährdung ist durch die Werkstoffwahl faktisch ausgeschlossen.
Zahlreiche Press-, Übergangs- und Gewindefittings aus Siliziumbronze aus verschiedenen Systemen stehen bereits heute zur Verfügung. Neben der Bleifreiheit spielt zusätzlich die Materialqualität eine Rolle. Siliziumbronze ist außerordentlich beständig gegen Entzinkungs- und Spannungsrisskorrosion. Eine hygienische Lösung stellt beispielsweise durch die äußerst reine Oberfläche und Entzinkungsbeständigkeit die Fittingserie Purapress dar. Dank hoher Werkstoffdichte entsteht zudem keine Gussporosität. Werden die Komponenten fachgerecht installiert, ergibt sich eine hochwertige Trinkwasseranlage.
Gleiches gilt für Fittings aus Edelstahl des Systems NiroSan, das zudem über ein umfangreiches Produktsortiment verfügt. Lieferbar sind Dimensionen von 15 mm für die kleinen Anschlüsse bis zu 168,3 mm für Großprojekte. Darunter sind auch die Dimensionen 64 mm und 139,7 mm. Sie runden das Sortiment ab, auch für internationale Anforderungen im mittleren und im XXL-Bereich, etwa für Steigleitungen. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass sich eine Installation aus einem Guss umsetzen lässt. Auch bei der XXL-Größe sind Rohre in 6 m Länge sowie verschiedene Standardprodukte erhältlich. Dazu zählen unter anderem 45°‑ und 90°-Bögen, T‑Stücke und Muffen.
Das System ist optimal für eine hygienische (und selbstverständlich bleifreie) Trinkwasser-Installation geeignet. Die Pressfittings werden aus dem hochwertigen Werkstoff 1.4404 für die Formteile gefertigt. Dieser enthält mindestens 2,3 % Molybdän und weist einen geringeren Kohlenstoffanteil als der konventionelle Werkstoff 1.4401 auf. So punktet das Material mit seiner deutlich höheren Korrosionsresistenz. In der Regel kommen schwarze Formteildichtungen aus EPDM zum Einsatz, die eine Betriebstemperatur zwischen -30 und 120 °C erlauben. Als maximaler Betriebsdruck werden 16 bar genannt. Für andere Nutzungen stellt der Hersteller entsprechende Dichtringe zur Verfügung.
Die Systemrohre werden beim Fertigungsprozess zum Beispiel durch die Glühbehandlung vor Spannungsrisskorrosion geschützt. Zudem beugt die Schweißnahtglättung einer Blasenbildung und Schlammablagerung vor. Aufgrund dieser Qualität punktet das System mit seinen flexiblen Einsatzmöglichkeiten, die bis hin zum Biegen reichen.
Fazit
Durch die EU-Trinkwasserrichtlinie werden sich die Anforderungen verändern. Der Blick auf die verwendeten Materialien und Werkstoffe wird noch wichtiger, auch in Bezug auf den risikobasierten Ansatz und die Bewertungen. Trotz der Übergangsfristen ist es daher mehr als sinnvoll, schon heute bleifreie Trinkwasser-Installationen zu konzipieren und einzubauen. Aufgrund ihrer langen Nutzungsdauer wird auf diese Weise die Sicherheit für Betreiber und Verbraucher deutlich erhöht.
Weitere Werkstoffe unter Druck
Im Rahmen der neuen EU-Trinkwasserrichtlinie zeichnen sich zahlreiche Neuerungen ab. In Bezug auf Blei sind einige richtungsweisende Änderungen beschlossen worden, darunter der spätestens bis zum 12. Januar 2036 einzuhaltende Zielwert von 5 µg/l in Trinkwasser-Installationen bzw. an der Zapfstelle der Verbraucher (zurzeit liegt der Wert bei 10 µg/l). Dadurch werden einige Werkstoffe der aktuellen UBA-Positivliste unter Druck geraten. Für manche derzeit zugelassenen Kupferlegierungen könnte der neue Zielwert bedeuten, dass sie zukünftig nicht mehr verwendet werden dürfen.
Die Anforderungen der EU-Trinkwasserrichtlinie in Bezug auf Blei betreffen die gesamte Verarbeitungskette von Produkten in der Trinkwasser-Installation, die Kontaktflächen zum Trinkwasser haben. Die Anforderungen gelten zwingend für die Verwendung von Produkten im Kontakt mit Trinkwasser. Sie betreffen damit Wasserversorgungsunternehmen, Betreiber von Trinkwasser-Installationen und damit verbundene und beteiligte weitere natürliche oder juristische Personen (wie etwa Planungsbüros, Hersteller) sowie die beim zuständigen Wasserversorgungsunternehmen gelisteten Vertragsinstallationsunternehmen.
Bis zum 12. Januar 2023 müssen die neuen Anforderungen der EU-Trinkwasserrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Das bedeutet, die Änderung der bestehenden TrinkwV muss bis zum 12. Januar 2023 in Kraft getreten sein. Der DVGW hat zu diesem Themenkomplex eine neue, kostenlose Ausgabe aus der Twin-Reihe (Informationen zur Trinkwasser-Installation) mit dem Titel „Auswirkungen der Absenkung des Parameterwertes für Blei gemäß Richtlinie (EU) 2020/2184 für Produkte“ veröffentlicht. Die Information wurde unter anderem gemeinsam mit den Verbänden Figawa und ZVSHK erarbeitet und steht auf der Website des DVGW als PDF-Dokument zur Verfügung:
Dieser Artikel erschien zuerst in SBZ-Ausgabe 11/2022.