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Kontrollpflicht: Planer müssen auf offensichtliche Mängel hinweisen

Matthias Scheible

Der Auftraggeber (AG) hat den Auftragnehmer (AN) beim Bau einer Abwasseranlage mit der Objektplanung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen beauftragt. Darüber hinaus erstellte ein Bodengrundgutachter vor Bauausführung einen geotechnischen Bericht. Nach der Befüllung des errichteten Klärbeckens kam es zu einem Schaden mit Verformungen und Ausbeulungen der Kunststoffdichtungsbahnen sowie Ausbrüchen der Verbundsteinflächen. Ein Sachverständiger stellte fest, dass ein Fehler im Bodengrundgutachten die Ursache für den Schaden gewesen ist.

Im Bodengutachten wurde zunächst dargestellt, dass die Auftriebssicherheit der Klär- und Schonungsteiche im Betriebszustand gewährleistet gewesen sei. Tatsächlich lag der Grundwasserspiegel über dem Wasserspiegel in den Klärteichen, was letztendlich zum Schaden führte. Der AG zog nicht nur den Bodengrundgutachter, sondern auch den AN als Objektplaner zur Rechenschaft.

Fehler im Bodengrundgutachten

Das Gericht gab dem Objektplaner Recht. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Haftung des Objektplaners nur gegeben, wenn er klare Vorgaben eines Sondergutachtens missachtet oder wenn er nach seinem Wissensstand klar erkennbare Mängel des Gutachtens unbeachtet lässt. Vorliegend waren die Fehler im Bodengrundgutachten des Sonderfachmanns bezüglich der Auftriebssicherheit für den bauplanenden und bauleitenden Ingenieur nicht erkennbar. Anlass zu einer weitergehenden Überprüfung oder Nachfrage gab es demnach keinen. Das Gericht urteilte:

Für Mängel in dem zu integrierenden Gutachten eines Sonderfachmanns haftet der Objektplaner nur dann, wenn er klare Vorgaben des Sonderfachmanns missachtet oder wenn er klar erkennbare Mängel unbeachtet lässt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.03.2014 - 1 U 420/12; BGH, Beschluss vom 06.04.2016 - VII ZR 83/14 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Auch die Ergebnisse der Kollegen prüfen

Die Entscheidung unterstreicht, dass der Objektplaner, zu dessen Grundleistungen die Prüfung und Integration der Beiträge der anderen Fachplaner gehört, die Planung der Sonderfachleute insoweit überprüft, wo er über die notwendigen Kenntnisse verfügt. Er muss auf für ihn klar erkennbare oder offensichtliche Mängel hinweisen.

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